• Einbringung Ihres Unternehmens in eine andere Gesellschaft: Bundesweit mit Anwalt

    [headertxt_unter]

Telefonische Erstberatung

Ihr Unternehmen einbringen: So läuft die Einbringung Ihrer Firma in eine andere Gesellschaft

Die Einbringung Ihres Unternehmens in eine  vorteilhaftere Rechtsform ist gängiger Umwandlungsweg. Häufige Arten der Einbringung sind:

Einbringung hat Haftungs-, Steuer- und organisatorische Vorteile

Eine Umwandlung durch Einbringung hat im Vergleich zur Neugründung und Beendung des ursprünglichen Unternehmens erhebliche Haftungs-, Steuer und organisatorische Vorteile. Gängige Einbringungsgsmethoden sind:

  1. Aufgeld-Sachagio: Zügigster und einfachster Rechtsformwechsel mit Steuervorteilen und ohne  Unternehmensbewertung
  2. Sachgründung: Bareinlage der Zielgesellschaft wird durch eingebrachtes Unternehmen (nach teilweiser Bewertung) ersetzt
  3. Ausgliederung nach Umwandlungsgesetz (§ 123 ff. UmwG): Gesamtrechtsnachfolge. Unternehmensbewertung und  Inventur aller bestehenden Dauerschuldverhältnisse erforderlich

Daneben gibt es auch andere Wege der Einbringung wie Aufspaltung, Abspaltung, Verschmelzung oder auch die steuernachteilige Beendigung des Ursprungsunternehmens und Neugründung.

Vorteile der Einbringung gegenüber Beendung und Neugründung

Steuerlich hat die Einbringung gegenüber der bloßen Neugründung und darauf folgenden Beendung Ihres jetzigen Unternehmens wichtige Vorteile:

  1. Gewinne werden ab einem zurückliegenden Stichtag von max. 8 Monaten steuerbegünstigt der neuen Rechtsform zugeordnet werden (§ 20 UmwStG).
  2. Ihr eingebrachtes Einzelunternehmen wird (statt im Rahmen der Liquidation zu verfallen) in die Rücklage der neuen Rechtsform gebucht – Sie können in Höhe seines Wertes eine besonders steuervergünstigte Entnahme vornehmen

Vorteile der Zielrechtsform

Zudem gehen damit Vorteile der Zielrechtsform einher: Persönlicher Haftungsausschluss sowie zahlreiche Steuervorteile einer GmbH oder Holding wie Spardosenfunktion oder steuergünstiger Anteilsverkauf im Fall eines Exits.

Wir begleiten Ihre Einbringung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von YouTube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen

Online Einbringung oder Terminvereinbarung

Sie können online eine kostenfreie Erstberatung reservieren oder uns eine Nachricht schicken.

Kostenfreie Erstberatung

Umfassende kostenfreie Erstberatung, Besprechung Ihrer offener Fragen und aller zentralen Grundthemen.

Einbringung Ihres Unternehmens

Einbringungsgespräch, Erstellung Einbringungsvertrag und Einbringungsunterlagen, Notartermin und Handelsregistereintrag.

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Was ist eine Einbringung?

Die Einbringung ist ein Instrument der Umwandlung: das Vermögen eines Unternehmens (wie Forderungen, Kontoguthaben, Betriebsmittel, Rechte, Verträge) wird in ein anderes übertragen. Das Zielunternehmen führt die Geschäfte des Ursprungsunternehmens vor. Das Ursprungsunternehmen wird ggf. abgewickelt.

Dies kann das gesamte Unternehmen oder Teile davon umfassen. Dabei bleibt das eingebrachte Vermögen im Wesentlichen unverändert, wird aber unter die Kontrolle einer anderen Gesellschaft gestellt.

Es gibt unterschiedliche Arten der Einbringung: Nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie – bei geringerer Komplexität  – die Einbringungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes, insbesondere die Einbringung zu Buchwerten als Aufgeld-Sachagio oder im Wege einer Sachgründung.

Die Einbringung kann auf folgende Arten erfolgen:

  • Bei oder nach Gründung 
  • Mit oder ohne Bareinlagenersetzung
  • Mit oder ohne Rechtsnachfolge  (außer- oder innerhalb des Umwandlungsgesetzes)
  • Alle übertragenden Unternehmen (Einzelunternehmen, Freiberufe, GbR – außerhalb des Umwandlungsgesetzes) oder nur Handelsunternehmen (eK, OHG, KG, UG, GmbH – Umwandlungsgesetz)

Einbringungsfähige Rechtsträger sind:

  • Einzelunternehmen
  • Personenhandelsgesellschaften  und Partnerschaften
  • Kapitalgesellschaften
  • Eingetragene Genossenschaften (eG)
  • Eingetragene Vereine (eV)
  • Andere Rechtsformen wie Genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

Die gängigsten Einbringungsarten sind:

Wichtige Einbringungsmethoden sind:

  1. Aufgeld-Sachagio
  2. Sachgründung
  3. Ausgliederung
  4. Abspaltung
  5. Aufspaltung
  6. Verschmelzung
  7. Beendung und Neugründung

Die Ziele der Einbringung können – je nach Einbringungsmethode und -art – sein:

  • Steuerrückwirkung – 8 Monate rückwirkender Steuervorteilseintritt
  • Buchung des Werts des eingebrachten Unternehmens in die Rücklage für eine hohe steuergünsitge Entnahme
  • Ersetzung der Bareinlage
  • Gesamtrechtsnachfolge
  • Private Haftungsbegrenzung
  • Renommeesteigerung
  • Steuervorteile wie Gewinnvortrag, Spardosenfunktion und Unternehmensverkauf

Gründungs-Kostenrechner

Unsere Preise sind FESTPREISE - berechnen Sie Ihr Endhonorar schon jetzt:

0,– €

Sie können unser Honorar bei Verwendung einer Satzung als Betriebsausgabe VON DER STEUER ABSETZEN.

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Ziele der Einbringung

Die meisten Einbringungen haben folgende Ziele:

Ziele der Einbringung Ihres Unternehmens

  • Haftungsbeschränkung

    Viele Einbringungen haben das Ziel, das bestehende Unternehmen – oft ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft  – in ein  haftungsbeschränktes wie die GmbH einzubringen. Der Hauptvorteil einer GmbH liegt in der Beschränkung der Haftung.

  • Steuervorteile

    Fast jede Einbringung hat Steuervorteile zum Ziel. So kann  bei der GmbH im Vergleich zu  Einzelunternehmen oder  Personengesellschaft aufgrund der niedrigen Körperschaftssteuer eine niedrigere Besteuerung des Gewinnvortrags erreicht werden. Dabei  gilt meist  eine Rückwirkung von 8 Monaten (§ 20 UmwStG).

    Bei einer Holding GmbH kommt hinzu, dass  Gewinne in der Mutter “geparkt” und  für andere Investitionen  verwendet werden können  (“Spardosenfunktion“).

    Auch eine Buchung des (überschüssigen) Unternehmenswerts in die Rücklage ist möglich. Der Gesellschafter kann dann nach  der Einbringung steuerbegünstigt entnehmen.

  • Renommierte Rechtsform

    Eingebracht wird zudem meist in eine renommiertere Rechtsform, wie GmbH, Holding usw.

Je nach Einbringungsart  kommen noch eine Reihe weiterer möglicher Ziele hinzu. Mehr dazu lesen Sie unter dem nachfolgenden Button.

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Arten der Einbringung

1. Einbringung Einzelunternehmen in GmbH

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH ist die häufigste Art der Einbringung. Sie erfolgt bei Gründung – oder auch nach der Gründung der Zielgesellschaft.

Die Ursprungsform ist entweder ein  gewerbliches Einzelunternehmen, ein Freiberufler, ein eK oder ein Handwerksbetrieb.  

Zentrale Vorteile dieser Einbringungsart sind die Haftungsbeschränkung und die angesehenerer Rechtsform. Ein weiterer sehr wichtiger Vorteil ist der steuerliche vorteilhafte Gewinnvortrag einer Kapitalgesellschaft (nur Gewerbe- und Körperschaftssteuer) gegenüber der Besteuerung des Einzelunternehmers mit der Einkommenssteuer.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens. Der Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Zielgesellschaft wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.

Vorteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in die GmbH bietet diverse Vorteile:

  • die persönliche Haftung des Einzelunternehmers wird beschränkt.
  • Renommiertere Rechtsform.
  • Möglichkeit der steuerfreien Entnahme des Firmenwerts (als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen verbucht) 
  • Auch der steuerlich vorteilhafte thesaurierende Gewinnvortrag ist ein Vorteil,  wobei die Einbringung rückwirkend bis zu 8 Monate  geltend gemacht werden kann.

Nachteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

  • Kosten der Gründung und Einbringung
  • Beratungsbedarf (steuerlich und rechtlich)

Methoden der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH

Die häufigste Einbringungsmethode ist das Aufgeld-Sachagio, gefolgt von der selteneren Sacheinlage sowie der Abspaltung. Möglich sind aber alle Methoden nach dem UmwG.

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

2.  Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding

Oft erfolgt auch die Einbringung  eines Einzelunternehmens in eine Holding, meist eine GmbH Holding.

Der Einbringungzeitpunkt ist meist die Gründung der  operativen Tochtergesellschaft, er kann aber auch nach ihrer Gründung liegen.

Ablauf:

  1. Es erfolgt die Einbringung der Ursprungsgesellschaft in die operative Holding-Tochter
  2. Sodann werden die Anteile der operativen Holding-Tochter als Aufgeld-Sachagio oder im Wege einer Sachgründung in die Holding-Mutter eingebracht.

Da der Gesellschafter (bisheriger Einzelunternehmer) identisch bleibt und 100 %iger Inhaber der Geschäftsanteile der Muttergesellschaft wird, greift die Sperrfirst des § 22 UmwG  bei der Besteuerung nicht.

Zentrale Vorteile dieser Einbringungsart sind die Haftungsbeschränkung und die  angesehenerer Rechtsform. Ferner die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens (bei  Sachgründung abzüglich des die Bargründung ersetzenden Betrags). Er kann in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen gebucht und  bei einer Entnahme  steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden.

Wichtiger Vorteil ist auch die Option des steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags ( Gewerbe- und Körperschaftssteuer ) im Vergleich zu einem mit  voller Einkommenssteuer besteuerten Gewinn bei hohen Umsätzen, gerade wenn Investitionsrücklagen  geplant werden. Die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten ermöglicht es, die Einbringung auch steuerlich vorteilhaft auf zurückliegende Umsätze zu erweitern.

Die Holding bietet ferner den Vorteil der “Sparbüchsenfunktion” der Mutter.  Gewinne der  Töchter können in die Muttergesellschaft entnommen und  als thesaurierende Gewinnrücklagen, als Investition in der Tochter verwendet werden. Alternativ auch für private Investitionen, bei eigenvermögensverwaltender Muttergesellschaft, ggf. auch  durch Gründung von Immobiliengesellschaften zur Haltung von Immobilien. Für Ausschüttungen der  Tochter- an eine Mutter gilt ein  extrem verminderter Steuersatz von 1,5 % (statt 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer).

Vorteilhaft ist auch die Haftungsverteilung auf die Töchter.  Führt in einer der  Töchter  ein Schadensfall zur Insolvenzgefahr, muss die  Mutter ihr Aktivvermögen nicht zur Rettung einsetzen.

Zudem wird der Unternehmensverkauf mit einem stark vermindertem Steuersatz von 1,5 % abgegolten und ist ebenso stark vorteilhaft. Dabei ist zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung besteht (§ 22 UmwStG), die grundsätzlich mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Die Ursprungsrechtsform ist  ein gewerbliches Einzelunternehmen, ein Freiberufler, ein e.K . oder auch ein Handwerkbetrieb.

Mögliche Einbringungsmethoden sind Aufgeld-Sachagio, Sacheinlage, seltener Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens. Zum Nachweis genügt meistens eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag; ein Abschluss ist nicht erforderlich. Das Stammkapital der Zielgesellschaft wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Vorteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holding

  • Haftungsbeschränkung
  • Haftungsverteilung auf  Töchter 
  • Renommierte Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts  
  • Steuervorteil bei Gewinnvortrag  
  • Sparbüchsenfunktion der Holding 
  • Steuervorteil bei Unternehmensverkauf

Nachteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine Holding

  • Kosten der Gründung und Einbringung
  • Hoher steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Typische Einbringungsmethoden des Einzelunternehmens in eine Holding

  • 1. Schritt: Einzelunternehmen in operative Tochter
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung
    • Ausgliederung
    • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
  • 2. Schritt: Operative  Tochter in Holding
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

3. Einbringung GmbH oder UG in Holding

Häufig erfolgt auch die Einbringung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG) in eine Holding, i.d.R. eine GmbH Holding.

Einbringungszeitpunkt ist meistens die Gründung der Zielgesellschaft (operative Tochter), die Einbringung  kann aber auch nach der Gründung erfolgen.

Der/ die  Gesellschafter bleiben identisch und sind nach Einbringung  100 % Inhaber der Geschäftsanteile der Mutter. Deshalb gilt die Sperrfirst des § 22 UmwG nicht und es gilt nur eine jährliche Anzeigepflicht, die Anteile nicht an Dritte veräußert zu haben, sofern  die GmbH oder UG nicht schon sieben Jahre bestanden.

Zentrale Vorteile dieser Einbringungsart sind die “Sparbüchsenfunktion” und die Haftungsverteilung:

Gewinne der operativen Tochter werden in die Muttergesellschaft entnommen und können  als thesaurierende Gewinnrücklagen als Investition in der operativen Tochter verwendet werden  oder auch für private Investitionen der  eigenvermögensverwaltenden Mutter (z.B.  Errichtung weiterer operativer Töchter oder  Erwerb,  Halten und Veräußern von Wertpapieren) oder durch die Gründung von Immobiliengesellschaften. Für  Ausschüttungen der Tochter  an eine Mutter fallen dann weniger Steuern an (1,5 % statt 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer selbst als natürliche Person).

Vorteilhaft ist auch die Haftungsverteilung auf die Töchter. Kommt es in einer der  Töchter zu einem Schadensfall, ist die Mutter nicht verpflichtet, ihr Aktivvermögen zur Rettung einzusetzen.

Zudem wird der Unternehmensverkauf mit einem stark vermindertem Steuersatz von 1,5 % abgegolten und ist ebenso stark vorteilhaft. Dabei ist zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung besteht (§ 22 UmwStG), die mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Die beliebteste  Einbringungsmethode ist  das Aufgeld-Sachagio, gefolgt von der Sacheinlage. Regelmäßig wird keine Gesamtrechtsnachfolge bezweckt, sodass die Methoden des Umwandlungsgesetzes nicht angewandt werden.

Vorteile der Einbringung der GmbH oder UG in eine Holding

  • Haftungsverteilung auf  Töchter 
  • Renommiertere Rechtsform
  • Spardosenfunktion der Holding
  • Steuervorteil bei Unternehmensverkauf

Nachteile der Einbringung der GmbH oder UG in eine Holding

  • Kosten der Gründung und Einbringung
  • Hoher steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Einbringungsmethoden der GmbH oder UG in eine Holding

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

4. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH oder Mehrpersonen-Holding

Häufig wird auch die Einbringung eines  Einzelunternehmens in eine Gesellschaft mit mehreren Personen (GmbH oder Holding mit mehreren Gesellschaftern) vorgenommen.

Bei der Gründung einer GmbH mit mehreren Personen wird zunächst eine Zwischengesellschaft, in diesem Fall eine GbR, ins Leben gerufen. Anschließend erfolgt die Einbringung dieser GbR in eine GmbH.

  1. Zunächst gründet der Einzelunternehmer mit seinem Partner in Spe eine GbR
  2. Die GbR wird in eine GmbH eingebracht .

Wird eine Mehrpersonen-Holding gegründet, kommt es zu folgendem Ablauf:

  1. Der Einzelunternehmer gründet mit seinem Partner ein GbR
  2. Dann kommt es zur Einbringung der GbR in die operative Holding-Tochter-GmbH
  3. Daraufhin werden die Anteile der operativen Holding-Tochter-GmbH als Aufgeld-Sachagio oder im Wege einer Sachgründung in die Holding-Mutter-GmbH eingebracht (“Anteilstausch”).

Vorteile der Einbringung in eine Mehrpersonen-GmbH sind Haftungsbeschränkung der Gründer,  steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens (in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen des Einzelunternehmers gebucht;  kann bei  Entnahme  steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden). Ferner die Möglichkeit eines steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags (nur Gewerbe- und Körperschaftsbesteuerung von ca. 30 % gegenüber einer Spitzensatzbesteuerung eines Einzelunternehmens von ca, 40 %), insbesondere wenn Investitionen in der Zukunft geplant sind.  Nicht zu vergessen  die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten für Umsätze aus der Vergangenheit.

Bei Einbringung in eine Mehrpersonen-Holding-GmbH kommen die Vorteile der Holding hinzu: Die “Sparbüchsenfunktion” der Muttergesellschaft (Gewinne der  Tochter werden von jedem Gesellschafter in “seine” Muttergesellschaft entnommen und können sowohl als faktische thesaurierende Gewinnrücklagen  als Investition in der operativen Tochter verwendet werden,  für private Investitionen  bei eigenvermögensverwaltenden Muttergesellschaften, Errichtung weiterer operativer Tochtergesellschaften, Erwerb/Halten/  Veräußern von Wertpapieren,   Gründung von Immobiliengesellschaften). Für ein Ausschüttung von der Tochter- an die Mutter-GmbH der Gesellschafter gilt ein  reduzierter Steuersatz von 1,5 % (statt 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer selbst) . Nicht zu vergessen ist auch die Haftungsverteilung auf die operativen Töchter. Ihre Gewinne werden an die Muttergesellschaften der Gesellschafter zur Vermögensverwaltung ausgeschüttet. Bei Schadensfällen und Insolvenzgefahr bei den Töchtern  sind die Muttergesellschaften nicht verpflichtet, ihr Aktivvermögen zur Rettung einzusetzen. Zudem wird der Unternehmensverkauf mit einem stark vermindertem Steuersatz von 1,5 % abgegolten und ist ebenso stark vorteilhaft. Zur steuervorteilhaften Veräußerung ist zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung besteht (§ 22 UmwStG), die mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Die Ursprungsrechtsform  ist  ein gewerbliches Einzelunternehmen, ein Freiberufler, ein e.K. oder ein  Handwerkbetrieb .

Die häufigste Einbringungsmethode  ist  das Aufgeld-Sachagio, gefolgt von der Sacheinlage, aber auch Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz sind denkbar, wenn das Einzelunternehmen ein e.K. war.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens. Zum Nachweis genügt meistens eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag; ein Abschluss ist nicht erforderlich. Das Stammkapital der Zielgesellschaft wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Vorteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH

  • Haftungsbegrenzung
  • Renommierte Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts  (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen )
  • Steuervorteil bei thesaurierenden Gewinnvortrag (Rückwirkung  bis 8 Monate)

Nachteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH

  • Kosten
  • Steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Typische Einbringungsmethoden des Einzelunternehmens in eine Mehrpersonen-GmbH

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung, Ausgliederung
  • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

Vorteile bei Mehrpersonen-Holding

  • Haftungsbeschränkung
  • Haftungsverteilung auf  Töchter
  • Renommierte Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts  (Buchung als Rücklage oder Gesellschafterdarlehen )
  • Steuervorteil bei thesaurierenden Gewinnvortrag (Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate)
  • Sparbüchsenfunktion der Holding
  • Steuervorteil bei Verkauf der Anteile der Töchter

Nachteile bei Mehrpersonen-Holding

  • Kosten
  • Hoher steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Typische Einbringungsmethoden

1. Schritt: Einzelunternehmen in GbR oder bei anschließender Ausgliederung Einzelunternehmen in e.K. und dann in OHG

2. Schritt: GbR oder bei anschließender Ausgliederung OHG in operative  Tochter-GmbH

Aufgeld-Sachagio
Sachgründung
Ausgliederung
Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

3. Schritt: Anteile der operativen Tochter-GmbH in jeweils eine Mutter-GmbH je Gesellschafter

Aufgeld-Sachagio
Sachgründung

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

5. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

Eine häufige  Einbringungsart – insbesondere bei Familiengesellschaften zum Zweck einer vorweggenommenen Erbfolge – ist die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG.

Der Einbringungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft, er kann aber auch danach liegen.

Die wichtigsten Vorteile liegen im Falle einer nicht-eigenvermögensverwaltenden Tätigkeit in der Beschränkung der persönlichen Haftung des Einzelunternehmers bei Gründung einer – im Gegensatz zur UG & Co. KG, aber auch zum Einzelunternehmen selbst – angeseheneren Rechtsform der GmbH & Co. KG.

Vorteilhaft ist auch die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens, der   in die Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen gebucht wird und   steuerlich vorteilhaft ausgezahlt werden kann. Ferner  die Möglichkeit einer einfachen und weniger komplizierten Entnahme von selbst geschäftsführenden Gesellschaftern.

Bei der GmbH & Co. KG gibt es auch Steuervorteile für nicht an der Geschäftsführung beteiligten Investoren oder Familienmitgliedern, die einfacher beteiligt werden können als etwa bei einer GmbH.

Ursprungsrechtsform kann ein gewerbliches Einzelunternehmen sein oder eine im eigenen Interesse verwaltete Immobilie (Einzelfamilienunternehmen), die in eine  Familiengesellschaft übertragen werden soll, bei gleichzeitiger privater Haftungsbeschränkung.

Gängigste Umwandlungsmethoden sind Aufgeld-Sachagio oder  Sacheinlage. Möglich sind auch Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens. Zum Nachweis genügt meistens eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag; ein Abschluss ist nicht erforderlich. Das Stammkapital der Zielgesellschaft wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Vorteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

  • Haftungsbeschränkung
  • Renommierte Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts  
  • Einfache Entnahme und
  • Steuervorteile für Investoren und nicht geschäftsführende  Gesellschafter

Nachteile der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

  • Kosten
  • Hoher steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Typische Einbringungsmethoden des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung
  • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

6. Einbringung einer GbR, OHG oder KG in eine GmbH oder Holding

Häufige Praxis ist auch die Einbringung einer Personengesellschaft  in eine GmbH oder in eine Holding, meist  in eine GmbH oder GmbH Holding.

Der Einbringungszeitpunkt ist  meistens die Gründung der Zielgesellschaft bzw. bei der  Holding der operativen Tochtergesellschaft.

Im Fall der Einbringung in eine Holding ist der Gründungsablauf:

  1. Einbringung der Ursprungsgesellschaft in die operative Tochter
  2. Einbringung der Anteile der  Tochter als Aufgeld-Sachagio oder  Sachgründung in die Holding-Mutter.

Gesellschafter der Ursprungsgesellschaft sind mit denen  der Tochter und der Mutter identisch und zum Schluss 100 % Inhaber der Geschäftsanteile der Mutter. Die   7-jährige Sperrfirst des § 22 UmwG gilt deshalb nicht,  es besteht nur eine jährliche Anzeigepflicht, dass Anteile nicht an Dritte veräußert wurden.

Die Einbringungsart hat den Vorteil der Haftungsbeschränkung und der renommierteren  Rechtsform. Hinzu kommen die steuerbefreite Entnahme des Wertes des eingebrachten Unternehmens (Buchung in Rücklage oder als Gesellschafterdarlehen,  Entnahme  steuerlich vorteilhaft möglich) sowie die  Möglichkeit eines steuerlich günstigen thesaurierenden Gewinnvortrags. Es fallen nur Gewerbe- und Körperschaftssteuer an, gegenüber dem mit der vollen Einkommenssteuer besteuerten Gewinn einer Personengesellschaft.  Hinzu kommt die steuerliche Rückwirkung von bis zu 8 Monaten für in der Vergangenheit liegende Umsätze.

Bei Umwandlung in eine Holding profitieren Sie ferner von der “Spardosenfunktion” der Muttergesellschaft.  Gewinne der  Tochter werden in die Mutter  entnommen. Nutzbar sind sie  als thesaurierende Gewinnrücklagen als Investition,  für private Investitionen der eigenvermögensverwaltende Mutter (Errichtung weiterer operativer Töchter, Erwerb von  Wertpapieren,  Gründung von Immobiliengesellschaften zur Haltung von Immobilien). Für derartige Ausschüttung von einer Tochter  an die Mutter gilt ein Steuersatz von nur 1,5 % (gegenüber 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer) .

Bei der Einbringung in eine Holding ist auch die Haftungsverteilung auf die operativen Töchter ein wichtiges Ziel. Wenn  in einer der  Tochtergesellschaften ein Schadensfall zur Insolvenz führt, muss die Mutter ihr Aktivvermögen nicht zur Rettung einsetzen.

Zudem wird der Unternehmensverkauf mit einem stark vermindertem Steuersatz von 1,5 % abgegolten und ist ebenso stark vorteilhaft. Zur steuervorteilhaften Veräußerung ist zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung besteht (§ 22 UmwStG), die mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Die Ursprungsrechtsform sind dabei meistens GbR, manchmal aber auch OHG und KG.

Die häufigsten Einbringungsmethode sind  Aufgeld-Sachagio und Sacheinlage. Es folgen  Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung, die voraussetzen, dass das Ursprungsunternehmen bereits eine OHG oder KG ist.

Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens. Zum Nachweis genügt meistens eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag; ein Abschluss ist nicht erforderlich. Das Stammkapital der Zielgesellschaft wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalersetzung) aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Vorteile der Einbringung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Holding

  •  Haftungsbegrenzung
  • Renommierte Rechtsform
  • Steuerbefreite Entnahme des Unternehmenswerts 
  • Steuervorteil bei Gewinnvortrag ( Rückwirkung auf Gewinne bis 8 Monate  )
  • Bei der Holding: Haftungsverteilung auf  Töchter 
  • Bei der Holding: Sparbüchsenfunktion 
  • Bei der Holding: Steuerbevorteilter Verkauf von Anteilen an Töchtern

Nachteile der Einbringung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine Holding

  • Kosten
  • Hoher steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Typische Einbringungsmethoden der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung
  • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

Typische Einbringungsmethoden der Personengesellschaft in eine Holding

  • 1 Schritt: Personengesellschaft in operative  Tochtergesellschaft, meist GmbH
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung
    • Ausgliederung
    • Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
  • 2 Schritt: Operative  Tochter in Holding
    • Aufgeld-Sachagio
    • Sachgründung

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

7. Einbringung eines Vereins in eine gGmbH

Im gemeinnützigen Sektor kennt man auch die Umwandlung eines Vereins in eine gGmbH.

Vorteile  sind  die  private Haftungsbegrenzung der GmbH im Vergleich zum Verein und die Möglichkeit eines einfacheren,  mitgliederunabhängigen  Betriebs  (sogar  ohne  Mitgliederabstimmung bei Einpersonen-gGmbH).

Meist genutzte Einbringungsmethode ist die Übertragung des Vereinsvermögens und die Neugründung der gGmbH und Vereinsauflösung. Eine Umwandlung nach Umwandlungsgesetz ist möglich, hat aber den Nachteil, dass die  Vereinsmitglieder als gleichberechtigte Gesellschafter in die gGmbH aufgenommen werden müssten.

Vorteile der Einbringung des Vereins in eine gGmbH

  • Haftungsbegrenzung
  • Mitgliederunabhängiger Betrieb

Nachteile der Einbringung des Vereins in eine gGmbH

  • Kosten
  • Hoher steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Typische Einbringungsmethoden des Vereins in eine gGmbH

  • Übertragung des Vereinsvermögens , Neugründung  gGmbH und Vereins-Auflösung
  • Selten: Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

8. Einbringungsarten

Neben den o.g. Einbringungsarten gibt es noch andere,

  • jeder Ursprungsrechtsform
    • Einzelunternehmen
    • Personengesellschaften  und Partnerschaften
    • Kapitalgesellschaften
    • Eingetragene Genossenschaften (eG)
    • Eingetragene Vereine (e.V.)
    • Andere Rechtsformen wie Genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
  • in jede andere Zielrechtsform
    • die obigen Rechtsformen

die durch die üblichen Einbringungsmethoden möglich sind:

  1. Aufgeld-Sachagio
  2. Sachgründung
  3. Ausgliederung
  4. Abspaltung
  5. Aufspaltung
  6. Verschmelzung
  7. Exkurs: Beendung und Neugründung

Meist erfolgen Einbringungen in “stärkere” oder haftungsbegrenzende Rechtsformen.

Es gibt aber auch Einbringungen aus vermeintlich “leistungsfähigeren ” Rechtsformen in “einfachere”, wie etwa der UG in ein Einzelunternehmen, z.B.  mit dem Ziel der weniger komplizierten  Einnahmeüberschussrechnung.

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Methoden der Einbringung

Folgende Einbringungsmethoden gibt es:

METHODE EINBRINGUNGEinbringung Aufgeld-SachagioEinbringung SachgründungAusgliederung (§§ 123 ff. UmwG)Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG)Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG)Verschmelzung (§§ 123 ff. UmwG)
Voraussetzungen– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

Wirkung– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Ersetzung einer Bareinlage

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Unternehmensteil wird zum Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen bleibt bestehen

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Übertragendes Unternehmen wird in mehrere Zielunternehmen aufgespalten

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Mehrere Unternehmen werden in ein Zielunternehmen verschmolzen

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

Exkurs: Beendung und Neugründung – keine Einbringungsvorteile

Keine Einbringung liegt in der Beendung und Neugründung. Es wird eine Zielgesellschaft gegründet und das Vermögen des ersten Unternehmens in diese  übertragen (Asset-Deal). Dann wird das Ursprungsunternehmen beendet.

Diese Methode hat keine vorteilhafte steuerliche Wirkung – der Wert des einzubringenden Unternehmens wird nicht der Zielgesellschaft gutgeschrieben und kann nicht steuergünstig entnommen werden.  Auch die anderen Vorteile der Einbringungsmethoden fallen weg, wie die Gesamtrechtsnachfolge beim UmwG.

Deshalb macht diese Variante nur Sinn, wenn das Ursprungsunternehmen Verbindlichkeiten hat, also mehr Passiva als Aktiva.  

Voraussetzungen Beendung und Neugründung:

  • Mehr Passiva als Aktiva
  • Liquidation
  • Neugründung
  • Übertragung des Vermögens

Wirkung Beendung und Neugründung:

  • Neugründung, kein Formwechsel
  • Keine rückwirkenden Steuervorteile
  • Keine steuerliche Unternehmensnachfolge
  • Keine Gesamtrechtsnachfolge

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Unternehmen bei Gründung in 12 Schritten einbringen- Ablauf der Einbringung während der Gründung Schritt für Schritt

Eine Einbringung ist möglich:

  • bei Gründung: Das Unternehmen wird in ein Zielunternehmen eingebracht- beispielsweise  Einzelunternehmen in  GmbH  – und  im Einbringungsprozess das Zielunternehmen gegründet.
  • nach Gründung: Das Zielunternehmen gibt es schon. Man bringt sein Unternehmen in das bereits bestehende  ein.

Überblick Ablauf Einbringung bei Gründung

Die Einbringungen Ihres Unternehmens bei Gründung erfolgt in den folgenden Schritten:

  • 1. Gratis-Erstberatung
  • 2. Gründungs- und Einbringungsberatung
  • 3. Entwurf Gründungsstruktur
  • 4. Prüfung  Firmenname
  • 5.  Gründungs- und Einbringungsunterlagen
  • 6. Notarielle Beurkundung
  • 7.  Geschäftskontoeröffnung
  • 8.  Handelsregistereintrag
  • 9. Steuer- und Gewerbeanmeldung, Eröffnungsbilanz
  • 10. Transparenzregister
  • 11. Holding: o.g. auch auf der zweiter Ebene
  • 12. Abschlussberatung

Exkurs: Transparenzregister

Vor dem Hintergrund des Geldwäschegesetzes (GwG) müssen auch aus einer Einbringung bei Umwandlung entstehende Unternehmen in das Transparenzregister eingetragen werden.

Verantwortlich sind die Geschäftsführer.

Als wirtschaftlich Berechtigte sind insbesondere Gesellschafter mit Anteilen von über 25 % einzutragen sowie sonst an Abstimmung oder Erfolg Beteiligte.

Wird die Eintragung versäumt, drohen Bußgeldzahlungen bis 150.000 €.

Gerne helfen wir Ihnen auch bei Eintragung ins Transparenzregister. Schnell, rechtssicher und zu einem Festpreis.

Alle Infos zum Transparenzregister

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Unternehmen nach Gründung einbringen – Ablauf der Einbringung nach einer bereits vollzogenen Gründung Schritt für Schritt

Überblick Ablauf Einbringung nach einer erfolgten Gründung

Die Einbringung Ihres Unternehmens nach einer bereits erfolgten Gründung durch Einbringung oder zur Aufnahme in ein bestehendes Unternehmen erfolgt in den folgenden Schritten:

  • 1. Gratis-Erstberatung
  • 2. Anwaltliche Einbringungsberatung
  • 3. Erstellung der Einbringungsunterlagen
  • 4. Notarielle Beurkundung der Einbringung
  • 5. Abschlussberatung

Einbringung  Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Vorteile und Nachteile der Methoden der Einbringung

Zentrale Ziele und Vorteile von Einbringungen sind insbesondere  Haftungsbegrenzungen, eine renommiertere  Rechtsform oder Steuervergünstigungen. Jede Einbringungsmethode ja natürlich auch ihre Nachteile, wie z.B. Aufwand und Kosten.

Nachfolgend eine Übersicht der Vor- und Nachteile

  • aller Einbringungsmethoden
  • des Aufgelds-Sachagio
  • der Sachgründung
  • der Einbringung nach Umwandlungsgesetz und
  • der Beendung und Neugründung:

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Aufgeld-Sachagio vs Sachgründung vs Ausgliederung vs Beendung & Neugründung

Vergleicht man die gängigsten Einbringungsmethoden

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung und
  • Beendung und Neugründung

miteinander, fallen sowohl Gemeinsamkeiten als auch Unterschiede auf. Alle haben ihr Für und Wider.

Einbringung Aufgeld-SachagioEinbringung SachgründungAusgliederung (§§ 123 ff. UmwG)Beendung und Neugründung
UnternehmensartJedes UnternehmenJedes UnternehmenHandelsunternehmen, insbesondere e. K. oder OHG, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlichJedes Unternehmen
Unterlagen & Formalia– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Notarielle Beurkundung Zielunternehmen

– Liquidationsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Liquidation (2 Notartermine)

– Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz

– Abwicklung

Wirkung– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage des Zielunternehmens

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– KEINE steuerliche Wirkung zum Stichtag (keine Rückwirkung)

– KEINE steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– KEINE Ersetzung der Bareinlage

– KEINE Gesamtrechtsnachfolge

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Dauer der Einbringung

Die Einbringung besteht in den meisten Fällen aus der Gründung einer Zielgesellschaft (oder mehrerer Zielgesellschaften bei einer Holding) sowie der Einbringung “im engen Sinn”. In manchen Fällen findet die Einbringung zur Aufnahme in eine bereits bestehende Gesellschaft statt, so dass eine Gründung nicht anfällt.

  • Die Gründung einer Gesellschaft nimmt durchschnittlich 25 Tage in Anspruch – im Fall der Gründung einer Holdingstruktur sollte man die Zeit auf jede Holdingebene beziehen
    • Gründungsberatung und Erstellung der Gründungsunterlagen – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 4 Tage
    • Organisation des Beurkundungstermins bei Ihnen vor Ort – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 5 Tage
    • Beurkundungstermin und Stammkapitaleinzahlung – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 2 Tage
    • Eintragung in das Handelsregister – mindestens 5 Tage, durchschnittlich 14 Tage
  • Die Einbringung nimmt je nach Methode 14 Tage, 21 Tage oder 2 Monate in Anspruch
    • Einbringungsberatung und Erstellung der Einbringungsunterlagen durch uns – werden mit den Gründungsunterlagen erstellt
    • Erstellung der Betriebswirtschaftlichen Unterlagen wie der Bilanz durch den Steuerberater
      • Aufgeld-Sachagio – durchschnittlich 14 Tage
      • Sachgründung – durchschnittlich 21 Tage
      • Einbringung nach Umwandlungsgesetz wie Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung oder Verschmelzung – durchschnittlich 2 Monate

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Steuern nach Einbringung, Buchhaltung & Abschluss, Pflichten nach Einbringung, Abwicklung Ursprungsunternehmen

Die Einbringung in ein Zielunternehmen ist  eine Veräußerung und steuerpflichtig. Es wird mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt. Dabei droht die Besteuerung  stiller Reserven (gemeiner Wert, der Buchwert übersteigt).

Abhilfe schafft ein Bewertungswahlrecht des übernehmenden Unternehmens. Eingebrachtes Vermögen kann auf Antrag mit dem Buchwert oder  einem Zwischenwert angesetzt werden; zur Besteuerung  stiller Reserven kommt es dann nicht,  §§ 20 ff.  UmwStG.

Voraussetzungen der Steuerneutralität sind:

  • der Antrag des übernehmenden Unternehmens auf  Buchwertfortführung
  • eingebrachtes Betriebsvermögen wird nicht negativ
  • durch Einbringung bekommt kein Dritter Anteile (Fortführung),
  •  sieben Jahre nach Einbringung jährlicher Nachweis erbracht, dass  Ursprungsgesellschafter der  Inhaber der Anteile sind
  • in letzten 5 Jahren keine privilegierten Grundstücksübertragungen auf  Ursprungsunternehmen § 5 oder 6 GrEStG .

Die für die Sachgründung oder die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz geltende weitere Voraussetzungen, insbesondere müssen  alle wesentlichen Bestandteile des Betriebs oder Teilbetriebs übertragen sein.

Einbringung Ihres Unternehmens mit Rechtsanwalt

✔ GÜNSTIG  ✔ SCHNELL   ✔ RECHTSSICHER

Über

20000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Fragen und Antworten zur Einbringung

Bei der Umwandlung eines Unternehmens haben Mandanten häufig vertiefende Fragen wie:

  • “Was ist der Unterschied zwischen Umwandlung und Neugründung?” oder
  • “Welche Art und  Methode der Umwandlung ist für mich sinnvoll?”

Unten finden Sie die häufigsten Fragen und unsere Antworten zur Umwandlung.

Keine eigentliche Umwandlung  ist die Beendigung eines Unternehmens und eine anschließende Neugründung. Hierbei wird zuerst die neue Zielgesellschaft gegründet. Danach wird das Vermögen des zu beendenden Unternehmens mittels eines Asset-Deals in die neue Gesellschaft übertragen. Schließlich wird das ursprüngliche Unternehmen aufgelöst. Obwohl diese Methode auf den ersten Blick einfach erscheint, bietet sie keine steuerlichen Vorteile. Der Wert des übertragenen Unternehmens wird nicht auf die neue Gesellschaft übertragen und kann nicht steuergünstig entnommen werden

Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind  Aufgeld-Sachagio, Sachgründung und Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten der Umwandlung, wie Aufspaltung, Abspaltung oder Verschmelzung.

Häufig erfolgen Umwandlungen  vom Einzelunternehmen in die GmbH, in die Holding oder ind die GmbH & Co. KG.

Oft wird aber auch von der GmbH oder UG in die Holding umgewandelt, von einer Personengesellschaft in GmbH oder Holding oder von der UG in die GmbH

Die Ziele hängen von der Umwandlungsmethode ab. Oft geht es aber um eine Haftungsbeschränkung, um Steuervorteile, eine Ansehenssteigerung oder um eine Gesamtrechtsnachfolge.

[teambox-unter]
[prinz-unter]

Sie haben eine allgemeine Fragen zum Thema? Wir beantworten Sie hier gerne kostenfrei!

Stellen Sie hier Ihre Frage

  • Holding

Erbschaft

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Großeltern besitzen ein Haus welches im Todesfall an mich weitergegeben werden soll bzw. Ich Erben soll. Das ganze soll nach deren Wünschen so ablaufen, dass ich das Haus komplett bekomme ohne meine Mutter oder Tante auslösen zu müssen (Pflichtanteil). In weiterer Recherche bin ich dann auf eine Familien Holding […]

© Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

++ NOCHMAL VERLÄNGERT - 7% Black Friday Rabatt auf Ihre Entschuldung ++

00Tage: 00Stunden: 00Minuten: 00Sekunden Ausgelaufen

++ NOCHMAL VERLÄNGERT - 7% Black Friday Rabatt auf (fast) Alles* ++

00Tage: 00Stunden: 00Minuten: 00Sekunden Ausgelaufen

*Gilt nicht für Start-Up Pakete und Netto Honorare bis 150 €

00Tage: 00Stunden: 00Minuten: 00Sekunden Ausgelaufen

++ EU KMU Fonds wieder offen - bis zu 75% bei Markenanmeldungen sparen ++

++ oder direkt Marke für Deutschland oder Europa sichern ++