Wann liegt Vermögenslosigkeit als Voraussetzung einer Blitzlöschung vor?
Die Blitzlöschung, also die Beendigung einer Firma oder Gesellschaft ohne Sperrjahr, egal ob im Wege der Auflösung oder der Löschung, setzt Vermögenslosigkeit voraus.
Liegt Vermögenslosigkeit vor, können wir Ihr Unternehmen ohne Sperrjahr aus dem Handelsregister löschen lassen. Erforderlich ist stets eine detaillierte und glaubhafte Begründung der Vermögenslosigkeit, auf die wir besonderes Augenmerk legen.
Liegt keine Vermögenslosigkeit vor, kann das Unternehmen noch nicht ohne Sperrjahr aus dem Handelsregister gelöscht werden. Es ist dann entweder abzuwarten, bis die Voraussetzungen erfüllt sind, oder – bei hohen Schulden – ein Insolvenzantrag zu stellen.
Doch wann gilt eine Firma oder Gesellschaft als vermögenslos? Wir geben einen Überblick.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.