Wann liegt Vermögenslosigkeit als Voraussetzung einer Blitzlöschung vor?

Die Blitzlöschung, also die Beendigung einer Firma oder Gesellschaft ohne Sperrjahr, egal ob im Wege der  Auflösung oder der Löschung, setzt Vermögenslosigkeit voraus.

Liegt Vermögenslosigkeit vor, können wir Ihr Unternehmen ohne Sperrjahr aus dem Handelsregister löschen lassen. Erforderlich ist stets eine detaillierte und glaubhafte Begründung der Vermögenslosigkeit, auf die wir besonderes Augenmerk legen.

Liegt keine Vermögenslosigkeit vor, kann das Unternehmen noch nicht ohne Sperrjahr aus dem Handelsregister gelöscht werden. Es ist dann entweder abzuwarten, bis die Voraussetzungen erfüllt sind, oder – bei hohen Schulden – ein Insolvenzantrag zu stellen.

Doch wann gilt eine Firma oder Gesellschaft als vermögenslos? Wir geben einen Überblick.

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Beratung zur Blitzlöschung

Sie erhalten ein Angebot zur Durchführung einer Beratung zur Blitzlöschung geben. Die Blitzlöschung ist ein komplexes Verfahren. Bestehen seine Voraussetzungen, kann Ihre Firma schneller und mit geringeren Steuerpflichten beendet werden. Ihre Fragen werden besprochen und es wird eingeschätzt, ob eine Blitzlöschung erfolgsversprechend ist.

Beendung Ihrer Gesellschaft

Wir organisieren für Sie den gesamten Beendungsprozess, beginnend mit dem Angebot zur Durchführung einer Blitzlöschung, dem Aufsetzen der Beendungsunterlagen über die Durchführung des Gläubigeraufrufs und der Vorbereitung der beiden Termine beim Notar bis hin zur Austragung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Sperrjahr und dem Stopp Ihrer Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer.

Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit

1. Firma hat keine Schulden

Soll eine Blitzlöschung erfolgen, darf Ihre Firma oder Gesellschaft keine Schulden haben.

Wichtig zu wissen: Ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen ist unschädlich. Trotz bilanzierter Verbindlichkeiten besteht in einem solchen Fall kein Insolvenzgrund und damit keine Schulden.

2. Firma hat keine laufenden Verpflichtungen

Ihre Firma oder Gesellschaft darf ferner keine Verbindlichkeiten haben. Es dürfen z.B. keine laufenden Verpflichtungen wie z.B. Büromietverträge,  Versicherungen, Arbeitsverträge mit Mitarbeitern usw. bestehen. Soll eine Blitzlöschung erfolgen, müssen Sie derartige Verträge vorab kündigen.

Gut zu wissen: Ein in Vollstreckung befindlicher Auskunftsanspruch nach §§ 51a, 51b GmbHG zählt nicht als eine laufende Verpflichtung.

3. Firma hat kein Vermögen

Soll eine Blitzlöschung vorgenommen werden, darf Ihre Firma oder Gesellschaft auch kein Vermögen mehr haben.  Hiervon ausgenommen ist Vermögen unterhalb der Bagatellgrenze von etwa 100 €. Nicht als Vermögen gelten ferner:

  • Verjährte Forderungen,
  • bloßes Know-How oder Goodwill oder
  • bloße Internetdomains

4. Steuerliche Unbedenklichkeit

Eine weitere wichtige Voraussetzung der Blitzlöschung ist die so genannte steuerliche Unbedenklichkeit. Hinter diesem Begriff verbirgt sich schlicht die Tatsache, dass das Finanzamt keine Steuerzahlung mehr zu erwarten hat und Ihr Unternehmen keine Erstattungen des Finanzamtes. Beispiele:

  • Obacht bei Gewinnen im laufenden Geschäftsjahr! Nur wenn kein Gewinn entstanden ist, weil Einnahmen durch Ausgaben aufgezehrt wurden,  stehen keine Steuerzahlungen mehr aus.  Hat das Unternehmen dagegen noch Steuerschulden, empfiehlt sich ein Abschluss beim Steuerberater. Nach Zahlung der Steuer kann dann eine Löschung ohne Sperrjahr erfolgen.
  • Ein Hindernis stellt auch ein zu erwartender Verlustvortrag dar
  • Ebenso der Fall, dass  die Firma zwar den Betrieb vollständig eingestellt hat, das Steuerrechtsverhältnis aber noch nicht abgeschlossen ist  Hier ist etwa daran zu denken, dass Verwaltungsakte, namentlich Steuerbescheide, noch nicht zugestellt worden sind.

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Wann besteht keine Vermögenslosigkeit?

1. Firma hat Schulden

Eine Blitzlöschung kann nicht erfolgen, wenn Ihre Firma oder Gesellschaft Schulden hat. Oft besteht dann stattdessen die Pflicht des Geschäftsführers, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zu den Schulden zählen:

  • Sowohl fällige als auch noch nicht fällig gestellte Gläubiger-Rechnungen
  • Bei Gewinnen im laufenden Geschäftsjahr: Steueransprüche des Finanzamtes. Erst nach abschließender Steuerzahlung kommt eine Blitzlöschung in Frage.
Wichtig zu wissen: Schon geringe Verbindlichkeiten, wie z.B. wenige hundert Euro Beitragsrückstände bei der IHK, können als Schulden zu werten sein (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 33).

2. Firma hat laufenden Verpflichtungen

Verbindlichkeiten stehen einer Blitzlöschung ebenfalls entgegen. Dazu gehören z.B.

  • Das noch bestehende Mietverhältnis über Ihre Geschäftsräume
  • Nicht beendete Versicherungs-, Telekommunikations- oder Leasingverträge u.ä.
  • Fortbestehende Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern oder Lieferanten-/Dienstleisterverträge

Wichtig zu wissen: Nur in dem Fall, dass Sie solche Verträge kündigen können, ohne dass hierdurch Schulden entstehen, lässt sich Vermögenslosigkeit erreichen und eine Beendigung ohne Sperrjahr durchführen.

3. Firma hat Vermögen

Soll eine Blitzlöschung vorgenommen werden, darf Ihre Firma oder Gesellschaft auch kein Vermögen mehr haben. Als Vermögen gelten, neben Guthabenbeträgen oberhalb einer Bagatellgrenze von ca. 100 €,  z.B. auch Immobilien, Maschinen, Firmenfahrzeuge, EDV-Anlagen oder Mobiliar

Ferner Forderungen der Firma gegen Dritte, z.B. aus Rechnungen oder Schadensersatzforderungen, sowie vollstreckbare Kostenansprüche der Gesellschaft.

Besteht noch Vermögen ist statt der Blitzlöschung die Liquidation mit Sperrjahr das  Beendigungs-Verfahren der Wahl.

4. Steuerliche Verbindlichkeiten/ Forderungen

Ein Hindernis der Blitzlöschung sind offene Steuerforderungen oder Erstattungen.

Steuerverbindlichkeiten bestehen insbesondere bei zu versteuernden Gewinnen im laufenden Geschäftsjahr, die nicht durch Ausgaben aufgezehrt wurden. Von Steuererstattungen spricht man, wenn die Firma noch  Zahlungen vom Finanzamt beanspruchen kann.

Die Voraussetzungen der Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit – der “Blitzlöschung” – sind also streng.   Liegen sie nicht vor, ist die Liquidation der richtige Weg der Beendigung Ihrer Firma. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn z.B. noch Vermögen oder laufende Geschäfte bestehen.

Ihr Unternehmensrechtsteam

Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ahaliya Kapilan
Rechtsanwältin

Oksana Enns
Dipl. Wirtschaftsjuristin

Sara Garcia Corraliza
Rechtsanwältin

und ein Team
von juristischen Beratern, Diplom Juristen und weiteren Rechtsanwälten


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