Nach Mandatserteilung kommt es zu einer vertieften Überprüfung der Voraussetzungen Ihrer Beendung sowie der speziellen Herangehensweise in Ihrem Fall durch unsere Kanzlei. Wir arbeiten Ihre individuelle Abwicklungsstrategie gegenüber dem Registergericht aus und erstellen Ihre Liquidationsunterlagen.
Ausarbeitung einer Beendungsstrategie zur verzögerungsfreien Enthaftung
Durch die sorgfältige Ausarbeitung Ihrer Beendungsstrategie wird der zeitlichen Verzögerungen der Liquidation entgegengearbeitet. Wichtig ist neben dem Liquidationsbeschluss, dass der Gläubigeraufruf zur Auslösung des Sperrjahrs rechtszeitig erfolgt, allen Förmlichkeiten genügt und das so in Gang gesetzte Sperrjahr genutzt wird, um die Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu bereinigen. Die häufigsten Prüfungspunkte sind:
- Korrekter Gläubigeraufruf / Auslösung des Sperrjahrs
- Betriebseinstellung und Bereinigung der Aktiva und Passiva innerhalb des Sperrjahres
- Besonderheiten bei mehreren Gesellschaftern
- Vermögen der Gesellschaft
- Verbindlichkeiten der Gesellschaft
- Laufende Pflichten / Betrieb der Gesellschaft
- Verhalten nach erfolgreicher Löschung – insbesondere die Aufbewahrungspflichten nach §§ 74 Abs. 2 und 257 Abs. 4, 5 HGB sowie § 147 AO
Ausarbeitung der Liquidationsunterlagen
Daraufhin erstellen wir ein Unterlagenpaket zur Herbeiführung der Liquidation (Auflösungsbeschluss, Anmeldung der Liquidation und Liquidatoren, Bestellung der Liquidatoren, Gläubigeraufruf / Anmeldung beim Bundesanzeiger, Beendungsanmeldung).
Prüfung einer Blitzlöschung und Insolvenz
Gleichzeitig werden wir Ihnen die Prüfung einer möglichen Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit (“Blitzlöschung”) anbieten. Die Blitzlöschung bietet in Einzelfällen die Möglichkeit einer schnelleren Entfernung aus dem Handelsregister. Bei einem Auftrag prüfen wir ihre Erfolgsaussicht und stellen die Liquidation auf eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr um. Anderenfalls fahren wir mit der Liquidation fort.
Außerdem legen wir besonderes Augenmerk auf mögliche Schulden. Wenn die Gesellschaft bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist, Sie diese Zahlungen nicht tragen können oder wollen und Ihre Zahlungen an die Gläubiger eingestellt haben, könnte ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG oder GmbH-Insolvenz.