Ablauf der Beendigung Ihrer Firma im Detail


Eine Firma kann entweder durch Liquidation oder durch Löschung bzw. Auflösung wegen Vermögenslosigkeit beendet werden.

Die Liquidation ist der sichere Weg, denn sie ist auch möglich, wenn noch Vermögen  oder laufende Geschäfte bestehen.

Die Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit – die sogenannte “Blitzlöschung” können u.U. schneller sein. Es gelten für sie aber erstens strenge Voraussetzungen und zweitens sind viele Registergerichte nicht dazu bereit, diese Verfahren durchzuführen.

Lesen Sie mehr zum Ablauf der Verfahren im Detail.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Beratung zur Blitzlöschung

Sie erhalten ein Angebot zur Durchführung einer Beratung zur Blitzlöschung geben. Die Blitzlöschung ist ein komplexes Verfahren. Bestehen seine Voraussetzungen, kann Ihre Firma schneller und mit geringeren Steuerpflichten beendet werden. Ihre Fragen werden besprochen und es wird eingeschätzt, ob eine Blitzlöschung erfolgsversprechend ist.

Beendung Ihrer Gesellschaft

Wir organisieren für Sie den gesamten Beendungsprozess, beginnend mit dem Angebot zur Durchführung einer Blitzlöschung, dem Aufsetzen der Beendungsunterlagen über die Durchführung des Gläubigeraufrufs und der Vorbereitung der beiden Termine beim Notar bis hin zur Austragung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Sperrjahr und dem Stopp Ihrer Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer.

Die sichere Beendung einer Firma durch Liquidation im Detail:

1. BEAUFTRAGUNG

Sie erteilen uns online einen Auftrag zur Beendung Ihrer GmbH oder UG durch Liquidation. Wir prüfen Ihren Fall und beginnen mit den rechtlich erforderlichen Schritten.

2. BEENDUNGSUNTERLAGEN ERSTELLEN

Nach Mandatserteilung kommt es zu einer vertieften Überprüfung der Voraussetzungen Ihrer Beendung sowie der speziellen Herangehensweise in Ihrem Fall durch unsere Kanzlei. Wir arbeiten Ihre individuelle Abwicklungsstrategie gegenüber dem Registergericht aus und erstellen Ihre Liquidationsunterlagen.

Ausarbeitung einer Beendungsstrategie zur verzögerungsfreien Enthaftung

Durch die sorgfältige Ausarbeitung Ihrer Beendungsstrategie wird der zeitlichen Verzögerungen der Liquidation entgegengearbeitet. Wichtig ist neben dem Liquidationsbeschluss, dass der Gläubigeraufruf zur Auslösung des Sperrjahrs rechtszeitig erfolgt, allen Förmlichkeiten genügt und das so in Gang gesetzte Sperrjahr genutzt wird, um die Aktiva und Passiva der Gesellschaft zu bereinigen. Die häufigsten Prüfungspunkte sind:

  • Korrekter Gläubigeraufruf / Auslösung des Sperrjahrs
  • Betriebseinstellung und Bereinigung der Aktiva und Passiva innerhalb des Sperrjahres
  • Besonderheiten bei mehreren Gesellschaftern
  • Vermögen der Gesellschaft
  • Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  • Laufende Pflichten / Betrieb der Gesellschaft
  • Verhalten nach erfolgreicher Löschung – insbesondere die Aufbewahrungspflichten nach §§ 74 Abs. 2 und 257 Abs. 4, 5 HGB sowie § 147 AO

Ausarbeitung der Liquidationsunterlagen

Daraufhin erstellen wir ein Unterlagenpaket zur Herbeiführung der Liquidation (Auflösungsbeschluss, Anmeldung der Liquidation und Liquidatoren, Bestellung der Liquidatoren, Gläubigeraufruf / Anmeldung beim Bundesanzeiger, Beendungsanmeldung).

Prüfung einer Blitzlöschung und Insolvenz

Gleichzeitig werden wir Ihnen die Prüfung einer möglichen Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit (“Blitzlöschung”) anbieten. Die Blitzlöschung bietet in Einzelfällen die Möglichkeit einer schnelleren Entfernung aus dem Handelsregister. Bei einem Auftrag prüfen wir ihre Erfolgsaussicht und stellen die Liquidation auf eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr um. Anderenfalls fahren wir mit der Liquidation fort.

Außerdem legen wir besonderes Augenmerk auf mögliche Schulden. Wenn die Gesellschaft bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist, Sie diese Zahlungen nicht tragen können oder wollen und Ihre Zahlungen an die Gläubiger eingestellt haben, könnte ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG oder GmbH-Insolvenz.

3. AUFLÖSUNGSBESCHLUSS

Wir erstellen und bereiten den Auflösungs- und Liquidationsbeschluss vor. Sie treffen sich mit den eventuell vorhandenen Mitgesellschaftern und beschließen die Auflösung der Gesellschaft, die Durchführung des Liquidationsverfahrens, den Bestand der Liquidatoren oder die Aufbewahrungspflichten. Der Auflösungsbeschluss wird nicht notariell beurkundet, sondern von allen Gesellschaftern unterschrieben.

4. BEURKUNDUNGSTERMIN 1

Zur Herbeiführung der Liquidation wird ein erster Beurkundungstermin erforderlich (von zwei). Nach Vorbereitung des Gesellschafterbeschlusses zur Auflösung der Gesellschaft sowie der Bestellung und Anmeldung der Liquidatoren wird von uns ein Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort organisiert. Alle erstellten Unterlagen werden von uns dem Notar zur Beurkundung zugeleitet.

5. GLÄUBIGERAUFRUF

Nach dem Beurkundungstermin muss die Liquidation im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Mit dem sogenannten Gläubigeraufruf werden die Gläubiger dazu aufgerufen, ihre Forderungen gegen die Gesellschaft bei den Liquidatoren anzumelden. Erst ab dem Zeitpunkt des förmlich korrekten Gläubigeraufrufs beginnt das Sperrjahr. Dazu holen wir bei Ihnen gleich nach dem Notartermin die für den Gläubigeraufruf erforderlichen Daten ein, erstellen den Gläubigeraufruf und lassen ihn im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Gleichzeitig wird (gewöhnlich vom Steuerberater) die Liquidations-Eröffnungsbilanz erstellt.

6. SPERRJAHR

Mit der Veröffentlichung des förmlich korrekten Gläubigeraufrufs beginnt das Sperrjahr. Frühestens nach seinem Ablauf wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht – dazu muss während des Sperrjahrs die Gesellschaft korrekt abgewickelt werden, falls abzuwickelnde Aktiva oder Passiva bestehen.

Während des Sperrjahrs

  • wird eventuell vorhandenes Vermögen verwertet,
  • werden vorhandene Verbindlichkeiten beglichen,
  • die laufenden Verpflichtungen abgewickelt und
  • die laufenden steuerlichen Pflichten erfüllt – insbesondere die jährlichen Abschlüsse.

Nach dem Ende des Sperrjahrs führen wir die Anmeldung des Erlöschens der Gesellschaft durch.

7. BEURKUNDUNGSTERMIN 2

Für die Anmeldung des Erlöschens der Gesellschaft zum Handelsregister wird ein zweiter Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort organisiert.

Nach dem Beurkundungstermin wird (gewöhnlich vom Steuerberater) die Schlussrechnung und die Liquidations-Schlussbilanz erstellt.

8. LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

Ihre Firma wird aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV). Wir übermitteln Ihnen den Löschungsvermerk. Die Abwicklung ist damit erfolgreich abgeschlossen – Ihre Haftung als Geschäftsführer und weitere Betriebskosten werden gestoppt.

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Die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr im Detail:


1. ERFOLGSEINSCHÄTZUNGSGESPRÄCH

Falls Sie beim Start des Liquidationsverfahrens die Durchführbarkeit einer Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr prüfen lassen wollen, vereinbaren wir mit Ihnen ein Erfolgseinschätzungsgespräch. Dabei beantworten wir Ihre Fragen zum Ablauf und den Kosten der Beendigung einer Gesellschaft ohne Sperrjahr. Sie sind Inhaber einer UG oder GmbH? Hat Ihre Firma noch Vermögen, welches eine Vermögenslosigkeitslöschung ausschließt? Es wird geklärt, ob eventuell vorhandenes Vermögen unterhalb der “Freigrenze” liegt, ob weitere laufenden Verpflichtungen oder eine Betriebstätigkeit bestehen (die beendet werden müssen), ob ein ausreichender umsatzloser Zeitraum vom Zeitpunkt des letzten Abschlusses an vergangen ist, ob die für die liquidationsausschließende Registeraustragung erforderliche Liquidatorerklärung / Eidesstattliche Versicherung abgegeben werden kann, ob das jeweilige Registergericht oder Finanzamt Vermögenslosigkeitsverfahren zulässt oder ob die Pflichten beim Finanzamt soweit erfüllt worden sind. Sollten diese Fragen positiv beantwortet werden, ist die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr das richtige Verfahren für Sie. Sie erhalten von uns ein Angebot über die Umstellung Ihrer Liquidation in ein Vermögenslosigkeitsverfahren. Wenn Vermögen oder laufende Verpflichtungen bestehen, werden wir mit der Liquidation fortfahren. Wenn die Gesellschaft bereits überschuldet bzw. zahlungsunfähig ist und ihre Zahlungen an die Gläubiger eingestellt hat, könnte ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG oder GmbH-Insolvenz.

2. BEENDUNGSUNTERLAGEN ERSTELLEN

Sollten Sie uns ein Mandat zur Umstellung von der Liquidation in ein Vermögenslosigkeitsverfahren erteilen, werden wir die Erfolgsaussicht der Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit nochmals überprüfen. Wir arbeiten Ihre individuelle Abwicklungsstrategie gegenüber dem Gericht aus und erstellen Ihre Beendungsunterlagen.

Ausarbeitung einer Beendungsstrategie zur vollen Enthaftung

Durch die sorgfältige Ausarbeitung Ihrer Beendungsstrategie wird zeitlichen Verzögerungen oder der Abweisung des Löschungsverfahrens entgegengearbeitet, die Sie später Zeit und Geld kosten könnten.

Während der Überprüfung werden die individuellen Einzelheiten Ihres Falles erfasst, um so eine reibungslose und schnelle Abwicklung zu gewährleisten. Die häufigsten Prüfungspunkte sind:

  • Betriebseinstellung
  • Gewinnsituation seit Gründung der Firma
  • Besonderheiten bei mehreren Gesellschaftern
  • Gewinnsituation seit Abgabe der letzten Steuererklärung
  • Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten
  • Ablauf bei mehreren Gesellschaftern
  • Notartermin bei Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk
  • Vorhandenes Vermögen der Gesellschaft
  • Verbindlichkeiten der Gesellschaft
  • Eidesstattliche Versicherung
  • Verhalten nach erfolgreicher Löschung – insbesondere die Aufbewahrungspflichten nach §§ 74 Abs. 2 und 257 Abs. 4, 5 HGB sowie § 147 AO

Ausarbeitung der Beendungsunterlagen

Daraufhin erstellen wir ein Unterlagenpaket zur Herbeiführung der Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr. Die Löschung aus dem Registergericht ist eine schwerwiegende Folge für ein Unternehmen – es verliert seine Existenz. Die Registergerichte prüfen Abwicklungsbegehren deshalb besonders sorgfältig. Unser Schwerpunkt liegt deshalb auf einer möglichst detaillierten und individuell vorbereiteten Darstellung der Vermögenslosigkeit sowie Ihres rechtlichen Anspruches auf eine beschleunigte Entfernung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister.

3. KLÄRUNG DER STEUERLICHEN UNBEDENKLICHKEIT

Um das Abwicklungsverfahren reibungslos zu gestalten, wird bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit Ihres Löschungsverfahrens abgeklärt. Die Klärung wird mit dem Ziel durchgeführt, das Finanzamt zur Zustimmung zur Abwicklung ohne Sperrjahr zu bewegen. Die Zustimmung des Finanzamtes wird erteilt, wenn es die steuerlichen Pflichten Ihrer Firma als erfüllt ansieht. Häufig müssen dann keine weiteren Steuererklärungen oder Bilanzen erstellt werden. Wird die Bescheinigung gewährt, beschleunigt sich erfahrungsgemäß die Löschung. Gleichzeitig sparen Sie Steuerberaterkosten für die Anfertigung weiterer Abschlüsse.

5. EINLEITUNG DES ABWICKLUNGSVERFAHRENS UND ANWALTLICHE BEGLEITUNG

Das Auflösungs- oder Löschungsverfahren wird von uns eingeleitet. Wir vertreten Sie anwaltlich vor dem zuständigen Registergericht mit dem Ziel, es zur schnellen Löschung ohne Sperrjahr zu bewegen. Hierbei begleiten wir unsere Mandanten im Rahmen eines Auflösungsverfahrens ohne Vermögenslosigkeitsvermerk oder der Löschung als Amtsverfahren. Unsere Vertretung umfasst auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

6. LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

Ihre Firma wird ohne Sperrjahr aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV). Wir übermitteln Ihnen den Löschungsvermerk. Die Abwicklung ist damit erfolgreich abgeschlossen – Ihre Haftung als Geschäftsführer und weitere Betriebskosten werden gestoppt.

Ihr Unternehmensrechtsteam

Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht

Ahaliya Kapilan
Rechtsanwältin

Oksana Enns
Dipl. Wirtschaftsjuristin

Sara Garcia Corraliza
Rechtsanwältin

und ein Team
von juristischen Beratern, Diplom Juristen und weiteren Rechtsanwälten


Prinzipien

  • KOSTENFREIE ERSTBERATUNG & PRÜFUNG

    Kostenfreie Erstberatung oder Überprüfung Ihrer Angelegenheit und Ersteinschätzung Ihres Falls – BUNDESWEIT.

  • SCHNELL & EINFACH

    Wir kümmern uns um Ihren Unternehmensrechtsfall – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft. Eine Wartezeit oder lange Bearbeitungsdauer sehen wir nicht vor.

  • RECHTSSICHERHEIT

    Ihre Rechtssicherheit steht für uns an erster Stelle. Wir erfüllen den anwaltlichen Vorbehalt der Rechtsberatung (§ 2 Abs. 1 RDG) und übernehmen die volle anwaltliche Gewähr.

  • PREISTRANSPARENZ

    Im Falle eines Pauschalhonorars begleiten wir Sie zu einem feststehenden Festpreis – ohne komplexe Gebühren oder indirekt umgelegte Kosten von Vermittlungsportalen.

  • SPEZIALISIERUNG

    Durch unsere Spezialisierung auf bestimmte Kerngebiete und den Verzicht auf alle anderen Rechtsgebiete bieten wir Ihnen eine besonders hohes Fachniveau zu einem verhältnismäßig geringen Festpreis.

  • LANGFRISTIGKEIT

    Die Betreuung Ihres Falls ist unsere Investition in eine langfristige Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Unternehmensrechts.

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UG-Löschung

Guten Tag, Czerwinski mein Name. Es geht darum, dass Ich eine UG löschen will. 2021 hab Ich Sie gegründet, mich aber am Ende dieses Jahres für eine andere berufliche Zukunft entschieden. Hab daraufhin im Netz Hilfe gesucht und bin auf einen Herrn gestoßen, der meine UG abnehmen könne. Gesagt, getan. Anfang 2022 war Ich dann […]

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