Kosten Löschung oder Auflösung einer GmbH & Co. KG ohne Sperrjahr
Bei der Löschung oder Auflösung einer GmbH & Co. KG ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten:
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
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Kosten der GmbH & Co. KG Löschung wegen Vermögenslosigkeit | Löschungsberatung, Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie, Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens – fällig erst nach erfolgter Löschung | 1599,- € – fällig erst nach erfolgter Löschung |
Kosten der GmbH & Co. KG Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk | Auflösungsberatung, Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie, Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahens – fällig erst nach erfolgter Auflösung | 1649,- € – fällig erst nach erfolgter Auflösung |
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens Finanzamt | Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht | 369,- € |
Nur bei Auflösung: Beurkundungskosten | Notarielle Beurkundung der Auflösungsbeschlüsse | Durchschnittlich 480,- € |
Weitere Kosten | Gerichtliches Löschungsverfahren, Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister | kostenfrei |
Besonders hohe Kostenersparnis zur Liquidation
Eine Löschung ohne Sperrjahr einer GmbH & Co. KG bedeutet eine hohe Einsparung gegenüber der Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG). Gerade bei der Mischform aus GmbH und KG ist die Liquidation besonders teuer, denn sie erfordert
- eine intensive und langanhaltende anwaltliche Begleitung über den Zeitraum von über einem Jahr,
- mindestens zwei Notartermine und
- die kostenaufwändige Erstellung von Bilanzen und Abschlüssen durch den Steuerberater
Die Gesamtkosten für eine Liquidation liegen deshalb üblicherweise mindestens bei einem Betrag von 3.000 €. Dies ist ihren zahlreichen Abschnitten und Schritten geschuldet:
- Aufstellung der Eröffnungsbilanz durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG §§ 316 ff. HGB – entfällt bei der Löschung
- Aufstellung der Steuererklärungen / Jahresabschlüsse durch den Steuerberater- § 71 Abs. 1, 2 GmbHG, §§ 316 ff. HGB – bei der Löschung kann die letzte max. 8 Monate alte Steuererklärung verwendet werden
- Gläubigeraufruf – § 65 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
- Beschluss über die Feststellung der Eröffnungsbilanz – § 71 Abs. 2 GmbHG – entfällt bei der Löschung
- Anmeldung des Abschlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister – § 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG – entfällt bei der Löschung
- 2 Notartermine – mindestens 450 € – bei der Löschung höchstens 1 Notartermin mit üblichen Kosten von 240 €
Festpreis und Zahlung nur nach erfolgreicher Löschung oder Auflösung einer GmbH & Co. KG
Unser anwaltliches Honorar ist ein einmaliger Festbetrag, der nur bei erfolgreicher Löschung oder Auflösung einer GmbH & Co. KG zu bezahlen ist: weitere Kosten werden für Sie nicht anfallen. Insbesondere werden Sie
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Beratung
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Erstellung des Löschungsbegehrens
- keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Organisation Ihrer Löschung und Ihre Vertretung während des Löschungsprozesses
zahlen müssen. Diese Kosten stehen nicht von Anfang an fest und können sehr stark ausufern. Bei uns bleibt es bei einem Festhonorar, das unabhängig von der Komplexität oder Langwierigkeit Ihres Falles ist (Preistransparenz). Als auf Unternehmensrecht spezialisierte Kanzlei haben wir die notwendige Erfahrung, um unseren Aufwand einzuschätzen und unseren Mandanten einen transparenten Pauschalpreis und eine Zahlung im Falle einer erfolgreichen Löschung oder Auflösung anzubieten.