Firma umwandeln – Umwandlung Ihres Unternehmens
Sie möchten die Rechtsform Ihres bestehenden Unternehmens ändern? Dies ist grundsätzlich möglich, denn eine bei der Gründung gewählte Rechtsform muss nicht für immer beibehalten werden. In vielen Fällen richtet sich die Umwandlung nach dem so genannten Umwandlungsgesetz (UmwG). Es gibt aber auch andere Möglichkeiten, die Rechtsform zu ändern.
Die meisten Unternehmensformen, wie Personenhandelsgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften oder Einzelunternehmen, können umgewandelt werden.
Kernpunkte Firmenumwandlung
Inhaltsverzeichnis
Weitere Informationen
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Überblick Möglichkeiten der Firmenumwandlung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Umwandlung. Zu unterscheiden ist nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) zwischen dem Formwechsel, der Verschmelzung, der Spaltung und der Vermögensübertragung.
Formwechsel
Beim Formwechsel wird die Rechtsform des Unternehmens geändert.
Verschmelzung
Bei der Verschmelzung vereinen sich zwei Rechtsträger miteinander, wobei einer von ihnen erlischt. Dabei kann der zweite Rechtsträger entweder bereits bestanden haben oder eigens neu gegründet werden. Es handelt sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge.
Aufspaltung, Abspaltung Ausgliederung:
Bei der Aufspaltung wird entweder ein Unternehmen in zwei aufgespalten, wobei zwei neue entstehen, oder das Unternehmen wird auf zwei bestehende Rechtsträger aufgespaltet. Das bisherige Unternehmen wird gelöscht.
Wird nur ein Teil eines Unternehmens an ein anderes abgegeben. so spricht man von Abspaltung. Der Rechtsträger, der einen Teil abgibt, erhält Anteile am aufnehmenden Rechtsträger.
Im Falle einer Ausgliederung wird ein Teil des Unternehmens auf ein neu gegründetes oder schon bestehendes anderes Unternehmen übertragen. Anders als bei der Abspaltung werden bei der Ausgliederung die Anteile des übernehmenden Rechtsträgers nicht den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers übertragen, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst.
Vermögensübertragung
Bei der Vermögensübertragung wird das Vermögens eines Unternehmens ganz oder teilweise übertragen. Da dies in Form einer Verschmelzung oder Spaltung durchgeführt wird, handelt sich eigentlich nicht um keine eigene Art der Umwandlung Der Anwendungsbereich ist begrenzt. Eine Übertragung ist jeweils nur möglich, von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften oder aber von einem Versicherungs-Unternehmen auf ein anderes in einer anderen Rechtsform.
Wichtig zu wissen: Es gibt auch außerhalb des Umwandlungsgesetzes Möglichkeiten der Firmenumwandlung.
Arten der Firmenumwandlung
Man unterscheidet dabei insbesondere folgende häufige Arten der Umwandlung:
- Einzelunternehmen in GmbH
- Einzelunternehmen in UG
- Einzelunternehmen in Holding
- UG in GmbH
- GmbH in Holding
- UG in Holding
- GmbH oder UG in GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG
- e.V. in gGmbH oder gUG
- Personengesellschaft wie GbR oder OHG in GmbH oder UG
Umwandlung in GmbH oder UG
Wenn Sie eine UG in eine GmbH oder eine GbR, eine Einzelfirma oder eine englische Limited in eine UG oder GmbH umwandeln möchten, stehen dafür verschiedene Optionen zur Verfügung.
Umwandung in GmbH erfordert Kapitalerhöhung
Die Umwandlung in eine GmbH setzt eine Kapitalerhöhung voraus.25.000 Euro sind als Bar- oder Sacheinlage aufzubringen. Dies kann aus Rücklagen der Gesellschaft, durch Mittel der Gesellschafter oder durch Sacheinlage geschehen.
Die Kapitalerhöhung muss durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist notariell zu beurkunden und muss festlegen, dass eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, in welcher Höhe und auf welche Weise. Er muss Angaben zu neuen Geschäftsanteilen enthalten. Erfolgt die Kapitalerhöhung nicht aus Gesellschaftsmitteln, ist anzugeben, wer die neuen Geschäftsanteile erhält. Auch die Anpassung des Stammkapitals im Gesellschaftsvertrag ist im Beschluss zu regeln.
Die Kapitalerhöhung muss danach zum Handelsregister angemeldet werden. Einzureichen sind der notariell beurkundete Kapitalerhöhungsbeschluss und der geänderte Gesellschaftsvertrag. Bei einer Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln auch die geprüfte Bilanz. Letztere entfällt bei einer Kapitalerhöhung durch Einlagen der Gesellschafter. Stattdessen sind in diesem Fall die Übernahmeerklärungen hinsichtlich der neuen Geschäftsanteile mit notariell beglaubigten Unterschriften und eine unterschriebene Liste der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile einzureichen.
- Bei der Kapitalerhöhung aus Rücklagen der Gesellschaft werden Mittel wie Gewinnrücklagen in Stammkapital umgewandelt, quasi anders verbucht. Voraussetzung ist ein Gesellschafter-Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit oder der Beschluss zur Anmeldung ins Handelsregister. Ausgeschlossen ist diese Form der Kapitalerhöhung, wenn die Bilanz einen Verlust oder Verlustvortrag aufweist. Für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Ist daher bei der Anmeldung eine vom Wirtschaftsprüfer geprüfte Bilanz einzureichen. Dies macht die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln komplex und vergleichsweise teuer.
- Häufiger wird deshalb die Kapitalerhöhung durch Einlagen der Gesellschafter gewählt. Für eine Kapitalerhöhung durch Mittel der Gesellschafter müssen diese den entsprechenden Betrag einzahlen. Sie kann erst vorgenommen werden, wenn der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr steht und auch die Ergebnisverwendung beschlossen wurde. Aus dem Gesellschafterbeschluss muss eindeutig hervorgehen, dass aus Gesellschaftermitteln eine Kapitalerhöhung vorgenommen wird und in welcher Höhe. Eine Bilanz ist nicht einzureichen, stattdessen Übernahmeerklärungen hinsichtlich der neuen Geschäftsanteile mit notariell beglaubigten Unterschriften und eine von allen unterzeichnete Liste der Übernehmer der neuen Geschäftsanteile.
- Schließlich kann eine Kapitalerhöhung auch durch Sacheinlage (Immobilien, Maschine usw.) erfolgen, ggf. auch kombiniert mit einer Bareinlage. Ein Unterfall ist das Einbringen einer Einzelfirma in eine GmbH.
Ist das Kapital aufgebracht, muss die Kapitalerhöhung unter Beifügen der jeweils benötigten Unterlagen (notariell beurkundetes Protokoll über Kapitalerhöhungsbeschluss, geänderte Satzung Übernahmeerklärung/ Liste der Übernehmenden, ggf. auch Vereinbarungen bzgl. Sacheinlagen), zum Handelsregister angemeldet werden. Nach Prüfung wird die Änderung ins Handelsregister eingetragen.
UG in GmbH umwandeln
Besonders häufig wird die Umwandlung einer UG in eine GmbH vorgenommen. Für eine Umwandlung muss die Stammkapitaleinlage 25.000 Euro betragen, allerdings reicht es aus, 12.500 € sofort zahlen zu können. Die Umwandlung kann also erfolgen, bevor Sie als Gesellschafter 25.000 € Stammeinlage zurückgelegt haben. Gründer einer UG dürfen gegenüber Gründern einer GmbH nicht benachteiligt werden – diese können die GmbH bereits mit der Einzahlung von 12.500 € Stammkapital zum Handelsregister anmelden.
Die Erhöhung des Stammkapitals und die von den Gesellschaftern beschlossene Umwandlung (Drei- Viertel Mehrheit der Gesellschafter ) müssen in einer Satzungsänderung festgeschrieben, notariell beglaubigt und beim Handelsregister angemeldet werden.
Wichtig zu wissen: Das Umwandlungssetz findet hier keine Anwendung, da UG und GmbH keine unterschiedlichen Rechtsformen sind! Die UG ist nur eine Unterart der GmbH.
Einzelfirma/ Firma eines eingetragenen Kaufmanns in GmbH oder UG umwandeln
Die Einzelfirma kann auf unterschiedliche Weise in eine GmbH oder UG umgewandelt werden. Ein großer Vorteil liegt in der dadurch erreichten Haftungsbeschränkung.
- Einbringen in GmbH
Das Einzelunternehmen kann als Sacheinlage in eine GmbH eingebacht werden. Diese Methode fällt nicht unter das Umwandlungsgesetz. Dabei kann das Einzelunternehmen entweder in eine bestehende GmbH eingebracht (Beschluss einer Sachkapitalerhöhung) oder eine neue GmbH gegründet werden (Einbringung als Stammkapital einer Sachgründung). Eine solche Sachgründung ist nur bei Umwandlung in eine GmbH, nicht aber in eine UG möglich.
Wichtig zu wissen: Bei der Umwandlung durch Einbringen des Einzelunternehmens in eine GmbH findet keine Gesamtrechtsnachfolge statt. Verträge werden also nicht automatisch übernommen.
- Vorgehen nach dem Umwandlungsgesetz
Eine Gesamt-Umwandlung sieht das Umwandlungsgesetz für Einzelunternehmen nicht vor. Möglich ist aber eine Ausgliederung. Ein Teilbereich wird dazu aus dem Einzelunternehmen herausgelöst und auf die GmbH übertragen. Für die betreffenden Anteile erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge. Verbindlichkeiten, usw gehen insofern über. Allerdings besteht der Rest des Einzelunternehmens weiter – und somit auch die unbeschränkte Haftung für diesen Geschäftsbereich.
GbR in GmbH oder UG umwandeln
Auch Inhaber einer GbR können durch Umwandlung ihre Haftungsrisiken minimieren. Dabei gibt es verschiedene Vorgehensweisen.
- Umwandlung nach UmwG
Das Umwandlungsgesetz kennt keinen direkten Formwechsel von der GbR zur UG oder GmbH. Möglich ist die Umwandlung nur auf einem Umweg, über die so genannte Offene Handelsgesellschaft (OHG).Hintergrund ist, dass jede GbR, sofern sie ins Handelsregister eingetragen wird, automatisch zur offenen Handelsgesellschaft wird. Diese OHG kann dann in eine Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) umgewandelt werden. Es handelt sich um eine Gesamtrechtsnachfolge.
- Sachgründung
Die zweite Möglichkeit besteht in der Neugründung einer GmbH und dem Einbringen der GbR als Sacheinlage. Auch in diesem Fall liegt eine Gesamtrechtsnachfolge vor. - Bargründung
Es besteht auch die Möglichkeit, eine neue GmbH im Wege der Bargründung zu gründen und Unternehmensteile der GbR in diese einzubringen. Dies bietet sich für besonders risikoreiche Betriebsbereiche an, für die Sie die Haftung beschränken möchten. Faktisch bleibt in diesem Fall aber auch die GbR zumindest in Teilen bestehen.
Englische Limited (Ltd) in GmbH oder UG umwandeln
Der Formwechsel eine englischen Ltd in eine UG oder GmbH kann insbesondere durch Verschmelzung erfolgen: Die britische Kapitalgesellschaft wird im Rahmen der Sonderregelung des Umwandlungsgesetzes in eine UG oder GmbH umgewandelt.
Unternehmen, die das Stammkapital von 25.000 € aufbringen können, sollten die GmbH vorziehen. Sie ist nicht nur die etabliertere Rechtsform. Bei ihr kann die Stammeinlage, anders als bei der UG, auch in Form einer Sacheinlage erbracht werden. Können Sie den Betrag in finanzieller Hinsicht momentan nicht stellen, bleibt Ihnen die UG (haftungsbeschränkt) als Alternative.
Für den Formwechsel wird eine GmbH oder UG gegründet und diese mit der Limited verschmolzen. Dank des Umwandlungsgesetzes kann die GmbH oder UG problemlos als Rechtsnachfolger der Limited antreten.
Der Verschmelzungsprozess einer Limited mit einer deutschen Kapitalgesellschaft ist nach der Reform des Umwandlungsgesetzes momentan die beste Möglichkeit, um unter einer Limited agierende Unternehmen vor Verlust des Haftungsausschlusses zu schützen. Allerdings kann der Prozess langwierig und kostspielig sein, da grenzüberschreitend Gerichte und Notare tätig werden müssen. Zunächst müssen Dokumente beim englischen Notar beurkundet und einem englischen Registergericht vorgelegt werden. Diese zusammenfassenden Dokumente sind juristisch zu übersetzen und einem deutschen Registergericht vorzulegen. Dementsprechend gestaltet sich das Verfahren recht kostenintensiv und aufwändig.
Dem stehen die Vorteile der Verschmelzung gegenüber: Zunächst kann die Haftungsbeschränkung gewahrt werden. Außerdem werden Geschäftsbeziehungen nahtlos übertragen. Es ist keine Zustimmung von Seiten der Vertragspartner notwendig. Die GmbH oder die UG wird Rechtsnachfolger der Limited. So wird das Risiko einer Nachverhandlung vermieden.
Umwandlung in GmbH & Co KG
Die GmbH & Co. KG vereint die Vorteile einer Kapitalgesellschaft mit denen einer Personengesellschaft. Insbesondere für Inhaber einer GbR oder eines EInzelunternehmens kann die Umwandlung überlegenswert sein.
Die Haftung trifft allein die GmbH und ist auf das Stammkapital begrenzt. Haben die Kommanditisten ihre Hafteinlage in die KG und ihre Stammeinlage in die GmbH erbracht, besteht keine weitergehende Haftung mit ihrem Privatvermögen.
Eine GmbH & Co. KG bietet die Möglichkeit, nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter oder Investoren steuerlich vorteilhaft zu beteiligen. So profitieren Sie bei Entnahmen grundsätzlich von Ihrem individuellen Einkommenssteuersatz. Nicht geschäftsführende GmbH-Gesellschafter müssen bei Entnahmen zusätzlich die in der Summe höhere Körperschaftssteuer nebst Kapitalertragssteuer tragen.
Umwandlung Einzelunternehmen oder Firma eines eingetragenen Kaufmanns in GmbH & Co. KG
Für die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG wird zunächst eine GmbH gegründet (Komplementär-GmbH). Das Stammkapital beträgt 25.000 Euro und ist bei Gründung mindestens zur Hälfte aufzubringen.
Danach wird eine KG gegründet, an der sich der bisherige Einzelunternehmer beteiligt. Unternehmer können ihr Einzelunternehmen in die GmbH & Co KG einbringen.
Umwandlung GbR in GmbH & Co. KG
Bei der Umwandlung einer GbR in eine GmbH & Co KG findet das Umwandlungsgesetz keine Anwendung.
Eine GmbH kann entweder der GbR als Gesellschafterin beitreten. Von den Gesellschaftern beschlossen und im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben wird dann, dass die eingetretene GmbH Komplementärin und die übrigen Gesellschafter Kommanditisten der GmbH & Co. KG werden. Es folgt die Handelsregistereintragung.
Es können aber auch eine GmbH & Co. KG neu gegründet und alle GbR-Anteile durch die Gesellschafter auf die neue Gesellschaft übertragen werden.
Häufige Fragen/ FAQ
Bei der Umwandlung in eine GmbH haben Mandanten häufig vertiefende Fragen. Unten finden Sie die häufigsten Fragen und unsere Antworten zur Umwandlung.
Wie wird ein e.K. in eine GmbH umgewandelt?
Das hängt von der Art der Umwandlung ab, ob z.B. eine Einbringung oder Ausgliederung erfolgen soll.
Die häufig gewählte Ausgliederung erfordert umfangreiche Unterlagen/Dokumente und die Eintragung der GmbH ins Handelsregister.
Können auch Kleingewerbe zur GmbH umgewandelt werden?
Auch dies ist grundsätzlich möglich, sofern der Unternehmer vor der Umwandlung noch als e.K. eingetragen wird.
Gehen Verbindlichkeiten und Verträge mit über?
Das kommt darauf an. Im Fall der Ausgliederung erfolgt eine Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH. Dies ist der große Vorteil der Ausgliederung. Bei der Einbringung hingegen können Verbindlichkeiten und Verträge nur mit Zustimmung der Gläubiger oder Vertragspartner übertragen werden. Wird diese nicht erteilt, so bleibt der Einzelunternehmer Vertragspartner.
Was sind Nachteile der Ausgliederung ?
Ein Nachteil der Ausgliederung ist die fünfjährigen Nachhaftung: Der Einzelunternehmer haftet 5 Jahre für Verbindlichkeiten nach .
Ein Nachteil liegt auch im vergleichsweise hohen Aufwand der Ausgliederung.
Welche Art der Umwandlung ist die häufigste?
In der Praxis erfolgt die Umwandlung zumeist in Form einer Ausgliederung.
Was spricht für oder gegen die Umwandlung in eine GmbH?
Die GmbH hat im Vergleich zum Einzelunternehmen insbesondere den Vorteil der privaten Enthaftung. Auch genießt sie mehr Vertrauen in Rechtsverkehr, hat einen Image-Vorteil. Nachteile liegen in den höheren Kosten und dem Aufwand, was abzuwägen ist.
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Andre Kraus
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ahaliya Kapilan
Rechtsanwältin
Oksana Enns
Dipl. Wirtschaftsjuristin
Sara Garcia Corraliza
Rechtsanwältin
und ein Team
von juristischen Beratern, Diplom Juristen und weiteren Rechtsanwälten
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