• Vorteile und Nachteile der Umwandlung

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Unternehmen umwandeln: Das sind die Vorteile und die Nachteile

Der Hintergrund jeder Umwandlung ist der Wunsch nach einer vorteilhafteren Rechtsform:

  • Einzelunternehmen in GmbH – Wunsch nach Haftungsbeschränkung und einer angeseheneren Rechtsform, Steuerersparnis bei Gewinnvortrag
  • Einzelunternehmen in Holding GmbH – Wunsch nach Haftungsbeschränkung, angesehener Rechtsform, Steuerersparnis bei Gewinnvortrag, Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion”, steuervorteilhafter Unternehmensverkauf
  • GmbH oder UG in Holding GmbH – Vermögensschutz durch Risikoaufteilung auf Töchter, risikobefreite steuersparende “Spardosenfunktion”, steuervorteilhafter Unternehmensverkauf
  • UG in GmbH – angesehene Rechtsform

Eine Umwandlung kann dabei nach einer der gängigen Umwandlungsmethode wie dem Aufgeld/Sachagio, der Sachgründung oder einer Abspaltung nach Umwandlungsgesetz erfolgen. Jede Methode hat dabei ihre eigenen Vor- und Nachteile.

Nachfolgend zeigen wir Ihnen die Vorteile und die Nachteile der folgenden Umwandlungsmethoden:

  • alle Umwandlungsmethoden
  • Aufgeld/ Sachagio
  • Sachgründung
  • Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
  • Neugründung und Beendung

Wir begleiten Ihre Umwandlung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

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Vorteile und Nachteile der Umwandlung

Vorteile aller Umwandlungsmethoden

  • Steuervorteile

    Eine Umwandlung erreicht für Sie einen vorteilhaften Steuerrahmen. So bietet Ihnen die Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, UG) als typische Zielgesellschaft einer Umwandlung im Vergleich zu einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft durch die geringere Körperschaftssteuer den Vorteil der geringeren Besteuerung des thesaurierten Gewinns.

    Dabei gilt eine Rückwirkung von 8 Monaten (§ 20 UmwStG), so dass ein in der Vergangenheit angefallener Gewinn in eine Kapitalgesellschaft “mitgenommen” werden kann.

    Die Umwandlung in eine Holding ergänzt diesen Vorteil dadurch, dass der Gewinn in der Muttergesellschaft angespart und für andere Unternehmungen oder Investitionen verwendet werden kann (“Spardosenfunktion“).

    Ein ebenso wichtiger, aber häufig nicht beachteter Steuervorteil ist die Buchung des Wertes Ihres eingebrachten Unternehmens in die Rücklage bzw. als Gesellschafterdarlehen der Zielgesellschaft. In dieser Höhe dürfen Sie später aus der Zielgesellschaft steuergünstig entnehmen.

  • Private Enthaftung

    Die meisten Umwandlungen führen zur Gründung einer Kapitalgesellschaft. Diese haben den Vorteil der Beschränkung der privaten Haftung für Unternehmensverbindlichkeiten.

  • Image

    Fast jede Umwandlung führt zu einem “Upgrade” in eine angesehenere Rechtsform – meistens eine GmbH, in manchen Fällen aber auch eine GmbH & Co. KG oder AG.

Vorteile des Aufgeldes-Sachagio

  • Am schnellsten & einfachsten

    Die Umwandlung durch ein Aufgeld-Sachagio hat den Vorteil der Schnelligkeit und Einfachheit des Umwandlungsprozesses. Insbesondere genügt die bloße Erstellung einer Bilanz zum bis zu 8 Monate zurückliegenden Stichtag. Nicht erforderlich ist die bei allen übrigen Umwandlungsmethoden notwendige Unternehmensbewertung. Aufgeld-Sachagio ist aus diesen Gründen die mit Abstand populärste Umwandlungsmethode und ist vor allem dann vorzugswürdig, wenn ein KMU ohne zahlreiche zu übertragende Verträge in eine andere Rechtsform möglichst schnell und ohne besonderen Aufwand und Vorarbeit umgewandelt werden soll.

  • Niedrigste Steuerberaterkosten

    Die Kosten des Steuerberaters sind bei dieser Umwandlungsart am geringsten. Es muss lediglich eine Bilanz zum Stichtag erstellt werden.

Nachteile des Aufgeldes-Sachagio

  • Keine Ersetzung der Bareinlage

    Das Aufgeld-Sachagio ersetzt im Gegensatz zu allen anderen Umwandlungsarten nicht die Bareinlage. Die zur Gründung erforderliche Bareinlage muss vom Umwandelnden eingebracht werden – dies sind bei der häufigsten Zielunternehmensform der GmbH (aber auch bei der AG) 12.500,00 €.

  • Keine Gesamtrechtsnachfolge

    Im Gegensatz zu den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung) führt das Aufgeld-Sachagio nicht zur Gesamtrechtsnachfolge. Die Verträge / Dauerschuldverhältnisse des Ursprungsunternehmens, wie Mietverträge, Arbeitsverträge, Verträge mit Auftraggebern, Kunden usw., müssen im Umwandlungsprozess vom Mandanten unter Absprache mit den Partnern geändert werden. Bei einer Umwandlung nach Umwandlungsgesetz würden die Verträge kraft Gesetz auf das neue Rechtssubjekt übergehen (mit einer Nachhaftungsfrist von 5 Jahren).

Vorteile der Sachgründung

  • Schnell & einfach

    Die Umwandlung durch eine Sachgründung hat den Vorteil der relativen Schnelligkeit und Einfachheit. Neben der Erstellung einer Bilanz mit einem bis zu 8 Monate zurückliegenden Stichtag erstellt der Steuerberater eine Werthaltigkeitsbescheinigung, die den Wert des Unternehmens zumindest in Höhe des Gründungskapitals feststellt. Dies ist besonders dann wenig aufwändig und auch zügig, wenn die Buchhaltung zum Zeitpunkt der Umwandlungswunsches auf Stand und gut vorbereitet ist. Nicht erforderlich ist eine bei den Umwandlungsmethoden nach dem Umwandlungsgesetz vorgesehene Inventur des Unternehmensvermögens sowie der Verträge, die zur Sicherstellung der Gesamtrechtsnachfolge nötig ist. Die Sachgründung ist aus diesen Gründen eine gängige und häufig vorkommende Umwandlungsmethode und dann vorzugswürdig, wenn ein KMU ohne zahlreiche zu übertragende Verträge in eine andere Rechtsform umgewandelt werden soll und ein Steuerberater ohne aufwändige Vorarbeit den Unternehmenswert feststellen kann.

  • Moderate Steuerberaterkosten

    Die Kosten des Steuerberaters sind bei dieser Umwandlungsart moderat. Es muss nur eine Bilanz zum Stichtag sowie eine Werthaltigkeitsbescheinigung über einen Wert von meistens 12.500,00 € (zur Gründung einer GmbH mindestens erforderlicher Betrag) erstellt werden.

  • Ersetzung der Bareinlage

    Die Bareinlage wird ersetzt. Zur Gründung des Zielunternehmens im Wege der Umwandlung ist also nicht die Einbringung von (meistens) 12.500,00 € erforderlich.

Nachteile der Sachgründung

  • Aufwändiger als Aufgeld-Sachagio

    Der Aufwand gegenüber dem Aufgeld-Sachagio ist insbesondere im meistens gegebenen Fall einer nicht bereits vollständig vorbereiteten FIBU wesentlich höher. Auch die Kostenersparnis durch die Einsparung ist  höher. Insbesondere kann bei Zeitverzögerung durch eine unvorbereitete Wertbestimmung ein lukrativer, in der Vergangenheit liegender Steuersachverhalt verpasst werden. Die Sachgründung lohnt sich deshalb erfahrungsgemäß nur bei einer entsprechenden eindeutigen Wunschempfehlung Ihres Steuerberaters und wird auch deshalb seltener gewählt, als das Aufgeld-Sachagio.

  • Keine Gesamtrechtsnachfolge

    Im Gegensatz zu den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung) erfolgt keine Gesamtrechtsnachfolge. Die Verträge / Dauerschuldverhältnisse des Ursprungsunternehmens, wie Mietverträge, Arbeitsverträge, Verträge mit Auftraggebern, Kunden usw., müssen im Umwandlungsprozess vom Mandanten unter Absprache mit diesen geändert werden. Bei einer Umwandlung nach Umwandlungsgesetz würden die Verträge kraft Gesetz auf das neue Rechtssubjekt übergehen (mit einer Nachhaftungsfrist von 5 Jahren).

Vorteile der Umwandlung nach Umwandlungsgesetz

  • Gesamtrechtsnachfolge

    Eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz führt zur Gesamtrechtsnachfolge der Zielgesellschaft. Soweit Sie eine Überschreibung der Verträge und Dauerschuldverhältnisse nicht bewerkstelligen können – weil Sie beispielsweise zu viele Verträge haben oder sicher sind, dass wichtige Vertragsverhältnisse vom Partner nicht neu unterzeichnet werden – führt die Rechtsnachfolge zur gesetzlichen Vertragsübernahme durch die Zielgesellschaft. Ihre Vertragspartner können dagegen grundsätzlich nichts unternehmen und müssen insbesondere nicht zustimmen. Die Gesamtrechtsnachfolge geht mit einer Nachhaftung des Ursprungssubjekts von 5 Jahren einher.

  • Ersetzung der Bareinlage

    Die Bareinlage wird ersetzt. Zur Gründung des Zielunternehmens im Wege der Umwandlung ist nicht die Einbringung von (meistens) 12.500,00 € erforderlich.

Nachteile der Umwandlung nach Umwandlungsgesetz

  • Aufwändiger und langwieriger als andere Umwandlungsmethoden

    Der Aufwand und die Dauer gegenüber den anderen Umwandlungsmethoden ist wesentlich höher. Die Umwandlung nach Umwandlungsgesetz, wie Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung, erfordert als “Gegenleistung” für die Gesamtrechtsnachfolge neben der Bilanz zum Stichtag eine umfassende Wertbestimmung, Inventur und Analyse der vorhandenen, auf das neue Rechtssubjekt übergehenden Dauerschulverhältnisse / Verträge. Die Umwandlungsgesetz-Umwandlung lohnt sich deshalb erfahrungsgemäß nur bei der eindeutigen Erforderlichkeit von Vertragsübergängen – insbesondere dann, wenn viele Verträge bestehen und/oder nicht wahrscheinlich ist, dass die Vertragspartner dem Austausch des Vertragspartners (z. B. vom Einzelunternehmen auf eine GmbH) zustimmen werden.

  • Höchste Steuerberaterkosten

    Die Kosten der Steuerberatung sind bei dieser Umwandlungsart am höchsten. Es muss neben der Bilanz zum Stichtag und einer vollständigen Wertbestimmung eine vollständige Vermögens- und Vertragsinventur stattfinden, um den Boden für die Gesamtrechtsnachfolge zu bereiten.

Vorteile der Beendung und Neugründung

  • Fortführung eines vermögenslosen oder verschuldeten Unternehmens

    Alle Umwandlungsmethoden erfordern ein Überwiegen der Aktiva über die Passiva des umzuwandelnden Unternehmens. Hat das Unternehmen Schulden oder ist es vermögenslos, ist die Abwicklung und die Neugründung eines anderen Unternehmens der einzige wirklich gangbare Weg einer Umwandlung.

    Im Fall einer positiven Vermögensbilanz lohnen sich das Aufgeld-Sachagio oder die übrigen Umwandlungsarten: Die Umwandlung führt im Gegensatz zur Beendung und Neugründung mindestens zu Steuervorteilen, bei Wunsch aber auch zur Bareinlagenersetzung und einer Gesamtrechtsnachfolge.

Nachteile der Beendung und Neugründung

  • Gefahr einer sehr hohen Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns durch Aufdeckung stiller Reservern

    Bei einer förmlichen Umwandlung durch eine der dargestellten Umwandlungsmethoden nach § 20 UmwStG wird keine Aufdeckung der stillen Reserven ausgelöst – sie ist steuerneutral. Stille Reserven sind dabei fast immer bei gut laufenden Unternehmen mit einem Vermögen – und zwar auch bei Unternehmen ohne  Anlagenvermögen wie Onlinehändlern, Softwareentwicklern oder IT-Unternehmern. Eine formlose Fortführung eines solchen Unternehmens läuft Gefahr, als verdeckte Einlage gewertet zu werden, die zur Aufdeckung Ihrer stillen Reserven durch das Finanzamt nach § 199 ff. BewG und einer vereinfachten, aber sehr nachteiligen Bewertung nach Ertragswertverfahren führt. Diese wird für Sie als Unternehmer durch den so anfallenden Veräußerungsgewinn sehr teuer.

  • Keine Steuervorteile

    Die Beendung und Neugründung ist nur auf den ersten ungeschulten Blick günstiger und einfacher. Tatsächlich nimmt sie Ihnen alle Steuervorteile der anderen Umwandlungsmethoden. Wickeln Sie Ihren Betrieb einfach auf, können Sie nicht in Höhe seines Werts eine steuergünstige Entnahme aus der Zielgesellschaf vornehmen – und dies ist meistens ein nicht unwesentlicher Betrag.

    Es besteht keine Möglichkeit, bis zu 8 Monate rückwirkend Steuersachverhalte mit der günstigen Körperschaftssteuer zu versteuern.

  • Keine Ersetzung der Bareinlage

    Die Beendung und Neugründung ersetzt nicht die Bareinlage. Die zur Gründung erforderliche Bareinlage muss vom Umwandelnden eingebracht werden – dies sind bei der häufigsten Zielunternehmensform der GmbH (aber auch bei der AG) 12.500,00 €.

  • Keine Gesamtrechtsnachfolge

    Im Gegensatz zu den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung) führt die Beendung und Neugründung nicht zur Gesamtrechtsnachfolge. Die Verträge / Dauerschuldverhältnisse des Ursprungsunternehmens, wie Mietverträge, Arbeitsverträge, Verträge mit Auftraggebern, Kunden usw., müssen im Umwandlungsprozess vom Mandanten unter Absprache mit den Partnern geändert werden. Bei einer Umwandlung nach Umwandlungsgesetz würden die Verträge kraft Gesetz auf das neue Rechtssubjekt übergehen (mit einer Nachhaftungsfrist von 5 Jahren).

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Aufgeld-Sachagio vs Sachgründung vs Ausgliederung vs Beendung & Neugründung

Vergleicht man die 4 gängigsten Umwandlungsmethoden

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung
  • Ausgliederung und
  • Beendung und Neugründung

miteinander, ergeben sich die folgenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede und damit Vorteile und Nachteile der jeweiligen Umwandlungsmethoden:

Einbringung Aufgeld-SachagioEinbringung SachgründungAusgliederung (§§ 123 ff. UmwG)Beendung und Neugründung
UnternehmensartJedes UnternehmenJedes UnternehmenHandelsunternehmen, insbesondere e. K. oder OHG, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlichJedes Unternehmen
Unterlagen & Formalia– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Notarielle Beurkundung Zielunternehmen

– Liquidationsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Liquidation (2 Notartermine)

– Liquidationseröffnungs- und Schlussbilanz

– Abwicklung

Wirkung– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage des Zielunternehmens

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– KEINE steuerliche Wirkung zum Stichtag (keine Rückwirkung)

– !! GEFAHR einer sehr hohen Besteuerung des Vorgangs durch Aufdeckung der stillen Reserven

– KEINE steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– KEINE Ersetzung der Bareinlage

– KEINE Gesamtrechtsnachfolge

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Sehr geehrte Damen und Herren, kann ich im Rahmen der Umwandlung bei meinem bisherigen Steuerberater bleiben? Dieser betreut leider keine Umwandlungen. Mfg

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