Firmensitz und Standortwahl – Firmensitz und Standort wählen
Der Sitz eines Unternehmens hat nicht nur Bedeutung für seine Identifikation und seinen Gerichtsstand. Er spielt auch eine wichtige Rolle für seine Tätigkeit und Außenwirkung.
Bei den Kapitalgesellschaften UG und GmbH ist der Sitz im Gesellschaftsvertrag anzugeben (§ 4a GmbHG). Fehlt diese Angabe bei der Gründung, so verweigert das Registergericht die Eintragung. Dasselbe gilt, wenn die Angabe zu unbestimmt ist, etwa die Stadt oder der Gerichtsbezirk nicht eindeutig genannt sind.
Bei Personengesellschaften, wie oHG und KG, ist der Firmensitz der Sitz der Geschäftsführung.
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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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