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Arten von Geschäftsführerverträgen

Fast alle Gesellschaften und Firmen brauchen nach der Gründung einen Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG). So auch die GmbH und die UG

Seine Tätigkeit sowie Rechte und Pflichten werden im Geschäftsführervertrag geregelt. Dabei unterschiedet man  zwei Arten von GmbH oder UG Geschäftsführern: Eigengeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer (der Geschäftsführer ist gleichzeitig ein Gesellschafter) sowie Fremdgeschäftsführer (der Geschäftsführer wird von der GmbH oder UG eingestellt – er ist kein Gesellschafter).

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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.