Arten von Geschäftsführerverträgen
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Arten von Geschäftsführerverträgen
Fast alle Gesellschaften und Firmen brauchen nach der Gründung einen Geschäftsführer (§ 6 Abs. 1 GmbHG). So auch die GmbH und die UG
Seine Tätigkeit sowie Rechte und Pflichten werden im Geschäftsführervertrag geregelt. Dabei unterschiedet man zwei Arten von GmbH oder UG Geschäftsführern: Eigengeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer (der Geschäftsführer ist gleichzeitig ein Gesellschafter) sowie Fremdgeschäftsführer (der Geschäftsführer wird von der GmbH oder UG eingestellt – er ist kein Gesellschafter).
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GmbH Geschäftsführer
Der GmbH Geschäftsführer vertritt die GmbH nach außen – alleine oder zusammen mit den anderen Geschäftsführern. Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben (§ 6 GmbHG). Bereits bei der Gründung der GmbH muss die Position des Geschäftsführers besetzt sein. Ansonsten könnten notwendige Gründungshandlungen nicht vorgenommen werden. Der GmbH Geschäftsführer nimmt eine Schlüsselposition in der Gesellschaft ein. Daher sollten fachliche, persönliche und rechtliche Eignung gegeben sein.
Rechtliche Eignung des GmbH Geschäftsführers
GmbH Geschäftsführer kann nur sein,
- wer eine natürliche Person ist: Der Geschäftsführer muss ein Mensch sein, es kann keine andere GmbH oder Aktiengesellschaft etc. sein.
- wer unbeschränkt geschäftsfähig ist: Unbeschränkt geschäftsfähig ist grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus darf die Person sich nicht “in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung” befinden. Im Grundsatz gilt: Wer nicht für sich selber sorgen kann, kann nicht Geschäftsführer werden.
- wem nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist, sofern der Unternehmensgegenstand mit dem Verbot übereinstimmt.
- wer nicht wegen eines der folgenden Delikte verurteilt wurde: Insolvenzstraftaten, Falsche Angaben gem. § 82 GmbHG oder § 399 AktG, Unrichtige Darstellung gem. § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG. sowie Betrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Untreue, wenn die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. Dies gilt, wenn weniger als 5 Jahre ab Rechtskraft der Verurteilung vergangen sind.
Fachliche Eignung des GmbH Geschäftsführers
Natürlich muss der GmbH Geschäftsführer auch fachlich dazu in der Lage sein, die Geschäfte der GmbH tatsächlich und dauerhaft zu führen. Die geforderten Fähigkeiten hängen dabei eng mit dem Unternehmensgegenstand der GmbH zusammen. Der GmbH Geschäftsführer muss nicht im Inland leben, auch seine Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle. Allerdings sollte im Geschäftsführervertrag im Einzelfall geregelt sein, von wo aus der Geschäftsführer die Geschäfte leiten soll. Da ein Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt, muss er über eine gute Kommunikationsfähigkeit verfügen.
Darüber hinaus ist es hilfreich bzw. notwendig, dass er nicht nur über Fachkenntnis im Unternehmensgegenstand der gesellschaft verfügt, sondern auch im Steuer- und Wirtschaftsrecht bewandert ist. Bei mehreren Geschäftsführern ist es häufig so, dass Zuständigkeitsbereiche, sog. Ressorts, gebildet werden. Ein Geschäftsführer sollte Spezialist in seinem Ressort sein.
Auch gute Führungs- und Motivationsqualitäten gehören zu den Voraussetzungen für einen Geschäftsführer. Auch Organisationstalent und die Fähigkeit, Aufgaben sinnvoll zu delegieren, sind Grundvoraussetzungen.
Hier finden Sie Ausführliche Informationen zum GmbH Geschäftsführer wie Bestellung, Aufgaben, Pflichten, Gehalt, Haftung oder die faktische Geschäftsführung.
Überblick
Jede GmbH benötigt einen Geschäftsführer. Seine rechtliche Eignung bestimmt sich nach § 6 GmbHG – er darf beispielsweise nicht wegen bestimmter Delikte verurteilt worden. Fachlich sollte er in der Lage sein, die Geschäfte einer Gesellschaft mit Übersicht und aktiv zu führen.
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UG Geschäftsführer
Auch eine Unternehmergesellschaft oder UG (haftungsbeschränkt) – auch “Mini-GmbH genannt – sollte mindestens einen Geschäftsführer haben (§ 6 GmbHG). Seine Rechte, Pflichten und die Anforderungen an seine Bestellung unterscheiden sich nicht von denen eines GmbH Geschäftsführers. Der UG Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen, alleine oder zusammen mit den anderen Geschäftsführern.
Die Position des Geschäftsführers darf auch bei der Gründung nicht unbesetzt sein. Ansonsten könnten notwendige Gründungshandlungen nicht ausgeführt werden. Der UG Geschäftsführer nimmt eine Schlüsselposition in der Gesellschaft ein. Daher sollte man sich über die fachliche, persönliche und rechtliche Eignung im Vorfeld ausreichend Gedanken machen.
Rechtliche Eignung
UG Geschäftsführer kann nur sein,
- wer eine natürliche Person ist: Der Geschäftsführer muss ein Mensch sein, es kann keine andere UG, GmbH oder Aktiengesellschaft etc. sein.
- wer unbeschränkt geschäftsfähig ist: Unbeschränkt geschäftsfähig ist grundsätzlich, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Darüber hinaus darf die Person sich nicht “in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung” befinden. Im Grundsatz gilt: Wer nicht für sich selber sorgen kann, kann nicht Geschäftsführer werden.
- wem nicht aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist, sofern der Unternehmensgegenstand mit dem Verbot übereinstimmt.
- wer nicht wegen eines der folgenden Delikte verurteilt wurde: Insolvenzstraftaten, Falsche Angaben gem. § 82 GmbHG oder § 399 AktG, Unrichtige Darstellung gem. § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG. sowie Betrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Untreue, wenn die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt. Dies gilt, wenn weniger als 5 Jahre ab Rechtskraft der verurteilung vergangen sind.
Fachliche Eignung
Natürlich muss der Geschäftsführer auch fachlich in der Lage sein, die Geschäfte der UG tatsächlich und dauerhaft zu führen. Die geforderten Fähigkeiten hängen dabei eng mit dem Unternehmensgegenstand der Unternehmergesellschaft zusammen. Der UG Geschäftsführer muss nicht im Inland leben, auch seine Staatsbürgerschaft spielt keine Rolle. Allerdings sollte im Geschäftsführervertrag im Einzelfall genau geregelt sein, von wo aus der Geschäftsführer die Geschäfte leiten soll.
Zu den Fachlichen Voraussetzungen zählen:
- Fachkenntnisse im jeweiligen Gesellschaftszweck
- eine gute Kommunikationsfähigkeit
- Wirtschaftliche Kenntnisse
- Juristische Kenntnisse
- Führungs- und Motivationsqualitäten
- Organisationstalent
- Fähigkeit, Aufgaben sinnvoll zu delegieren
Hier finden Sie Ausführliche Informationen zum UG Geschäftsführer wie Bestellung, Aufgaben, Pflichten, Gehalt, Haftung oder die faktische Geschäftsführung.
Überblick
Jede UG benötigt einen Geschäftsführer. Dessen rechtliche Eignung bestimmt sich nach §§ 6, 5a GmbHG – er darf beispielsweise nicht wegen bestimmter Delikte verurteilt worden. Fachlich sollte der UG Geschäftsführer in der Lage sein, die Geschäfte einer Gesellschaft mit Übersicht und aktiv zu führen.
Eigen- und Fremdgeschäftsführer
Es gibt zwei Arten von GmbH oder UG Geschäftsführern:
- Eigengeschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer: Der Geschäftsführer ist gleichzeitig ein Gesellschafter
- Fremdgeschäftsführer: Der Geschäftsführer wird von der GmbH oder UG eingestellt – er ist kein Gesellschafter
Abhängig von der Frage, ob es sich beim Geschäftsführer um einen Eigen- oder Fremdgeschäftsführer handelt, wird der Geschäftsführervertrag unterschiedlich ausgestaltet. Insbesondere gilt es dabei, eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden:
- Eigengeschäftsführervertrag: Reduzierte Aufnahme von arbeitnehmerähnlichen Klauseln. Minimierung jeglicher Gebundenheit des Geschäftsführers und Stärkung seiner Gestaltungsmöglichkeiten seiner Dienstzeit. Zudem verhältnismäßige und angemessene Vertragsausgestaltung zur Vermeidung einer verdeckten Entnahme.
- Fremdgeschäftsführervertrag: Arbeitnehmerähnliche Klauseln. Der Fremdgeschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig. Schwerpunkt des Geschäftsführervertrags liegt in einer attraktiven Gestaltung des Vertragswerks
Überblick
Der Eigengeschäftsführer – auch Gesellschafter-Geschäftsführer genannt – führt die Geschäfte einer GmbH oder UG, an der er selbst als Gesellschafter beteiligt ist. Der Geschäftsführervertrag sollte zur Vermeidung der Sozialversicherungspflicht sowie von verdeckten Gewinnausschüttungen sehr präzise und mit bedacht gestaltet werden. Bestimmte Gestaltungen sollten bewusst nicht gewählt werden.
Der Fremdgeschäftsführer ähnelt einem Arbeitnehmer – er ist nicht an der GmbH oder UG beteiligt und wird eingestellt. Sein Geschäftsführervertrag sollte entgegen einem Eigengeschäftsführervertrag dezidierte Regelungen der Arbeitszeit, des Arbeitsorts und vieler Modalitäten des Arbeitsverhältinsses enthalten
Eigengeschäftsführer: Der Geschäftsführende-Gesellschafter
Beim Eigengeschäftsführervertrag – auch Gesellschafter-Geschäftsführervertrag genannt – sind die Themen der verdeckten Gewinnausschüttung und der Sozialversicherungspflicht besonders relevant:
Vermeidung der verdeckten Gewinnausschüttung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer
Die sozialversicherungsfreie Auszahlung des Geschäftsführergehalts an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist steuerlich vorteilhafter, als eine Entnahme. Es fällt lediglich der persönliche Einkomnessteuersatz an – nicht die Gewerbe-, Körperschafts- und Kapitalertragssteuer.
Besondere Stellung des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers
Der Vertrag des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer wird von den Finanzbehörden dabei besonders genau unter die Lupe genommen. Der Grund dafür ist, dass bei dieser Konstellation die Grenze zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verwischt. Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer ist quasi beides in einem. Er kann aufgrund seiner dominierenden Stellung frei über seine Bezüge entscheiden. Er hätte also die Befugnis, sich alle Gewinne der Gesellschaft selbst auszuzahlen. Dies würde den steuerpflichtigen (und höher besteuerten) Gewinn der Gesellschaft mindern. Daher wird von der Finanzverwaltung immer geprüft, ob die Bezüge des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind und somit den Gewinn unzulässig mindern. Dabei werden als Maßstab die Bezüge verwendet, die ein unabhängiger Fremdgeschäftsführer in der Regel erhalten hätte.
Merkmale des beherrschenden Eigengeschäftsführers
Als beherrschend gilt ein Gesellschafter einer GmbH oder UG dann, wenn er mindestens 50% der Stimmrechte auf sich vereint. Dies kann durch unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der GmbH oder UG erreicht werden. In einigen Fällen kann er aber auch bei weniger als 50% der Stimmrechte als beherrschend gelten:
- Wenn er mit den anderen Gesellschaftern eine Vereinbarung besitzt, nach der er von ihnen Anteile erwerben kann, die ihm mehr als 50% der Stimmrechte verschaffen würden.
- Wenn sich die übrigen Stimmrechte in Streubesitz befinden und ein geschlossener Widerstand der Streubesitz-Anteilseigner nicht zu erwarten ist.
- Wenn er genau 50% der Anteile besitzt, die restlichen Anteile sich zwar nicht im Streubesitz befinden aber sie ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung üblicherweise nicht ausüben.
- Wenn er mit anderen Gesellschaftern zusammenwirkt, die gleichgerichtete Interessen verfolgen, um die Abstimmungen auf Gesellschafterversammlungen nach ihren Interessen zu entscheiden.
Deshalb werden Geschäftsführeranstellungsverträge bei einer Betriebsprüfung besonders genau überprüft, besonders wenn es sich um einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung handelt. Diese Ausgestaltung wird nämlich in den meisten Fällen gewählt, um die Sozialversicherungspflicht zu vermeiden, die nur bei beherrschender Stellung besteht. Der Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers wird deshalb sehr vorausschauend erstellt, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden.
Schriftlicher Vertragsschluss
Zunächst muss der Geschäftsführervertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden sein. Zuständig hierfür ist die Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG), soweit keine andere Zuständigkeit in der Satzung vorgesehen ist. Der Vertrag kann auch mündlich geschlossen werden – dies geschieht aber in der Praxis fast nie. Alleine aus steuerlichen- sowie aus Beweisgründen ist die Schriftform die faktisch einzige Möglichkeit.
Rückwirkungsverbot
Der Vertrag muss auch tatsächlich so ausgeführt werden, wie er vereinbart wurde. Nur dann droht keine verdeckte Gewinnausschüttung. Die von der Gesellschaft gewährten Vergütungen müssen also der Form und der Höhe nach den im Geschäftsführervertrag getroffenen Vereinbarungen entsprechen. Wichtig ist aufgrund des sogenannten Rückwirkungsverbots, dass die Vereinbarung im Vorhinein getroffen wurde. Die Vergütung muss allein durch Rechenschritte zu ermitteln sein (BFH-Urteil vom 23.5.1984 (I R 266/81) und darf nicht von Ermessensakten des Geschäftsführers abhängen. Eine Ausnahme kann nur dann vorliegen, wenn eine Nichtdurchführung einer vorher vereinbarten Auszahlung an den Geschäftsführer durch wirtschaftliche Schwierigkeiten der Gesellschaft begründet war.
Üblichkeit
Außerdem muss die Zahlung an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer auch dem Grundsatz der Üblichkeit entsprechen. Dabei wird der Maßstab eines Drittvergleichs angelegt. Zur Ermittlung der üblichen Vergütung stellt die Finanzbehörde die Frage, ob die Vergütung auch an einen unabhängigen Dritten in dieser Form und Höhe gewährt worden wäre. Wenn dies nicht der Fall ist, vermutet die Finanzbehörde, dass der Geschäftsführer die Vergütung aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der Gesellschaft erhalten hat.
Beispiele für übliche Vegütungsbestandteile
Dies gilt für alle Bestandteile der Vergütung. Es gilt, sie möglichst genau zu definieren. Die Höhe der Vergütung sollte mit einem Steuerberater besprochen werden. Zu den Ausgestaltungen im einzelnen:
- Tantiemenvereinbarungen: Hier kommt es vor allem darauf an, die Vereinbarung klar im Voraus zu treffen, an tatsächlich geleistete Dienste zu knüpfen und nicht zu hoch anzusetzen. Üblicherweise ist die Tantieme ein prozentualer Anteil am Jahresgewinn der Gesellschaft. Eine umsatzabhängige Tantieme ist die Ausnahme. Deshalb wird eine Umsatztantieme gewöhnlich als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt, außer es liegen einleuchtende Gründe vor, warum keine gewinnabhängige Tantieme gewählt wurde. In der Anfangsphase eines Unternehmens, in der noch keine nennenswerten Gewinne erwirtschaftet werden, kann eine Umsatztantieme ausnahmsweise zulässig sein. Die Tatntieme sollte nicht im Urlaubs- oder Krankheitsfall ausgezahlt werden. Außerdem sollte sie nicht so hoch angesetzt werden, dass sie faktisch den Gewinn gegen “Null” mindert.
- Überstundenvergütung: In der Regel gehen die Finanzbehörden davon aus, dass die Grundausstattung des Geschäftsführers seinen gesamten Arbeitseinsatz abdeckt und Überstundenvergütungen somit verdeckte Gewinnausschüttungen sind. Nur wenn das Grundgehalt relativ niedrig ist sowie klare Vereinbarungen im Geschäftsführervertrag die Überstundenvergütungen regeln, kann eine Ausnahme vorliegen.
- Private Nutzung des Dienstwagens: Beispielsweise entsprechend der 1%-Regel.
- Sozialversicherungsanteile: Der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt in der Regel nicht als sozialversicherungspflichtig. Führt das Unternehmen aber dennoch Beiträge in seinem namen an die Sozialversicherung ab, sind diese Beiträge nicht steuerfrei. Dies kann durch eine ausgefeilte, vorsorgliche Formulierung im Geschäftsführeranstellungsvertrag verhindert werden. Wir erstellen den Geschäftsführervertrag so, dass beim nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer das von Ihnen gewünschte Ergebnis bezüglich der sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers erreicht wird.
Sozialversicherungsfreiheit des Eigengeschäftsführers
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei, wenn der Gesellschaftsvertrag und der Geschäftsführervertrag entsprechend angepasst worden sind:
- Gesellschaftsvertrag: Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei allen Entscheidungen der Gesellschaft eine Sperrminorität – keine Entscheidung der Gesellschafterversammlung kann ohne ihn getroffen werden. Besonders bei Minderheiten-Gesellschaftern muss eine entsprechende Ausnahmeregel getroffen werden.
- Geschäftsführervertrag: Maximale Freiheit hinsichtlich der Wahl der Arbeitszeit, des -orts, -umfangs usw. Erfolgsabhängige Vergütung und keine Weisungsbebundenheit/maximale Entscheidungsautonomie.
Fremdgeschäftsführervertrag
Eine GmbH oder UG kann einen Dienstvertrag mit einem Dritten abschließen, der nicht Gesellschafter ist, und diesen als Geschäftsführer anstellen. Dann handelt es sich um einen Fremdgeschäftsführervertrag. Der Fremdgeschäftsführer unterliegt schon durch die Satzung der Kontrolle der Geschäftsführer. Damit gilt er grundsätzlich als sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn im Geschäftsführervertrag geregelt ist, dass:
- der Geschäftsführer bezüglich Ausführung, Zeit und Ort seiner Tätigkeit weisungsfrei ist.
- der Geschäftsführer eine erfolgsabhängige Vergütung erhält oder
- das Direktionsrecht der Gesellschafter nur eingeschränkt ausgeübt wird.
Die Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers kann regelmäßig nicht durch Formulierungen im Geschäftsführervertrag beseitigt werden.
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