Haftungsausschluss im Geschäftsführervertrag
Der Geschäftsführer einer UG oder GmbH hat vielfältige Aufgaben. Von der Vertretung der Gesellschaft über die Buchführung, Jahresabschlüsse und Lageberichte, steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten bis zum Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit.
Damit einher gehen auch beträchtliche Haftungsrisiken, intern wie extern, z.B. im Zusammenhang mit Verletzung der Kapitalerhaltungspflichten oder so genannten Insolvenzverschleppung.
Geschäftsführern drohen neben einer Haftung mit ihrem Privatvermögen u.U. auch strafrechtliche Folgen. Die für die Gesellschaft selbst gültigen Haftungsbeschränkung gelten also für den Geschäftsführer und dessen Pflichtverletzungen nicht.
Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer zwar jeweils im abgelaufenen Geschäftsjahr ihr Vertrauen Aussprechen, ihn „entlasten“ (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Dies hat dann aber nur zur Folge, dass die GmbH oder UG für diesen Zeitraum auf Schadensansprüche gegen den Geschäftsführer verzichtet.
Damit stellt sich die Frage, wie sich UG und GmbH-Geschäftsführer vor mitunter ruinösen Haftungsrisken schützen können. Wir geben Antworten.
Kernpunkte Haftungsausschluss
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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