Wenn Sie als Gründer eine Geschäftsidee haben mit der Sie sich „alleine“ in die Selbstständigkeit begeben möchten, gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Zum einen können Sie von der sogenannten „Ein-Mann-Kapitalgesellschaft“ Gebrauch machen, wie beispielweise einer
Zum anderen können Sie aber auch mit dem sogenannten „Einzelunternehmen“ in Ihre Selbstständigkeit starten.
Das Einzelunternehmen als beliebteste Unternehmensform!
In Deutschland stellt das Einzelunternehmen die beliebteste Rechtsform dar. Etwa 79 % aller Gründer beginnen ihre selbstständige Tätigkeit mit dieser Rechtsform – insbesondere weil Unternehmungen oft zunächst als Kleingewerbe beginnen. Zurückzuführen ist das darauf, dass viele Gründer als Einsteiger sich keine besonders großen Gedanken um den rechtlichen Status Ihrer Selbstständigkeit machen. Häufig wird ein Gewerbe angemeldet, anschließend beispielsweise ein Geschäft eröffnet und somit automatisch der Weg zum Einzelunternehmen geebnet. Erst dann kommt der Schritt zur UG oder GmbH.
Die drei Arten des Einzelunternehmens:
Es gibt drei Arten von Einzelunternehmen: die Kaufleute, die Freiberufler und die Landwirte. Welchem der einzelne Selbständige letztendlich zuzuordnen ist, hängt davon ab, welches Geschäft betrieben wird.
Kaufleute
Grundsätzlich kann jeder Gewerbetreibende ein Kaufmann sein. Ein Gewerbe liegt somit vor, wenn der Zweck der Tätigkeit darin liegt, Waren herzustellen, Produkte zu verkaufen oder Dienstleistungen nicht selbst zu erbringen, sondern hauptsächlich zu vermitteln. Dazu gehören z. B. Einzelhändler, Handwerksbetriebe und Makler.
Gewerbetreibende werden in erster Linie danach unterschieden, ob das Gewerbe eine kaufmännische Organisation erfordert oder nicht. Falls ja, wird von dem sogenannten „Ist- bzw. Voll-Kaufmann“ gesprochen, falls nicht, von dem „Kleingewerbetreibenden“. In der Praxis beginnen die meisten Einzelunternehmer als Kleingewerbetreibende, da hierzu weder eine nennenswerte Organisation, noch eine umfangreiche Buchhaltung, strukturelle Personalplanung und auch keine Handelsregistereintragung erforderlich ist.
Durch eine Eintragung in das Handelsregister erhält Ihr Geschäft den vor allem aus repräsentativen Zwecken gern gesehenen Namenszusatz des „eingetragenen Kaufmanns (e.K.)“. Mit dieser Eintragung gehen allerdings auch Pflichten wie etwa die der kaufmännischen Buchhaltung einher.
Erreicht Ihr Geschäftsbetrieb dann einen Umfang, der eine kaufmännische Organisation erfordert, werden Sie automatisch zum Voll-Kaufmann. Damit gehen dann einige Pflichten wie etwa die Handelsregistereintragung und Bilanzen nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs zu führen einher.
Freiberufler
Freiberufler haben klare Vorteile gegenüber gewerbetreibenden Kaufleuten. Zu diesen Vorteilen zählt unter anderem, dass Sie als Freiberufler kein Gewerbe anzumelden brauchen und somit auch keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Zudem wird Ihnen als Freiberufler die Möglichkeit eines Zusammenschlusses mit anderen Freiberuflern durch die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft eröffnet. Wer zu den Freiberuflern zählt bestimmt sich anhand verschiedener Gesetze, wobei der Kreis der Freiberufler nicht abschließend geregelt ist. Vielmehr dienen besondere berufliche Qualifikationen oder Begabungen künstlerischer Art und ein eigenverantwortliches und fachlich unabhängiges Erbringen von Dienstleistungen höherer Art (wie etwa Rechtsanwälte und Architekten) als Grundlage eines freiberuflichen Daseins.
Landwirte
Als Landwirt betreiben Sie kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung und sind auch kein Kaufmann. Der Beruf des Landwirts ist ein anerkannter Ausbildungsberuf der sich mit der Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse auf einer bewirtschafteten Fläche beschäftigt (beispielsweise eine Tierzucht, Garten- und Weinbau oder die Land- und Forstwirtschaft). Diese Art des Betriebs darf Erzeugnisse verkaufen ohne ein Gewerbe anzumelden.
Ein Einzelunternehmen führt zur privaten Haftung
Durch die Gründung eines Einzelunternehmens entsteht eine private Haftung des Gründers für die im Betrieb entstehenden Schulden des Unternehmens. Entgegen einer UG oder GmbH besteht beim Einzelunternehmen keine persönliche Enthaftung und Risikoverringerung für den Gründer.
Die Gründung eines Einzelunternehmens ohne Stammeinlage
Das Einzelunternehmen benötigt keine Stammeinlage – Sie betreiben es mit Ihrem privaten Kapital.
Das Einzelunternehmen ist keine juristische Person
Das Einzelunternehmen ist mit Ihnen „personenidentisch“ – Sie haften voll mit Ihrem privaten Vermögen.
Die Leitung des Einzelunternehmens durch Sie
Das Einzelunternehmen wird von Ihnen verantwortlich geleitet. Es ist nicht möglich, sich wie die GmbH oder UG praktisch zu enthaften, indem ein Fremdgeschäftsführer eingesetzt wird.