1. Liquidation nach §§ 66, 73 GmbHG und §§ 155,161 HGB
Sollte Ihre GmbH & Co. KG einen Vermögensüberschuss vorweisen, ist sie wahrscheinlich wirtschaftlich erfolgreich. Eine Beendung der Gesellschaft kommt dennoch in manchen Fällen in Frage:
- Es gibt persönliche Schwierigkeiten zwischen Gesellschaftern, Kommanditisten und Geschäftsführern (Gesellschafterstreit). Daher soll die GmbH & Co. KG aufgelöst werden.
- Das Vermögen der Gesellschaft ist so gering, dass es nur knapp oberhalb der Bagatellgrenze für die Löschung der Vermögenslosigkeit liegt. Der Betrieb soll daher eingestellt werden.
Liquidation aufgrund eines persönlichen Konflikts (§§ 66 ff. GmbHG)
Sind Kommanditisten und Gesellschafter einer GmbH & Co. KG persönlich zerstritten und möchten die Gesellschaft einvernehmlich auflösen, wird in der Regel nach §§ 66 ff. GmbHG liquidiert. Der Geschäftsführer leitet den Prozess ein und wird als Liquidator im Handelsregister angemeldet. Im Anschluss an die Anmeldung wird ein Notartermin vereinbart, der die Einleitung der offiziellen Auflösung beim Registergericht voraussetzt. Es bedarf eines Auflösungsbeschlusses entsprechend den rechtlichen Anforderungen.
Die Liquidation der GmbH & Co. KG Schritt-für-Schritt
Das Ziel der Liquidation ist neben der Auflösung der Gesellschaft die vereinbarte Verteilung des Restvermögens zwischen den beteiligten Gesellschaftern (§ 72 GmbHG). Der Liquidator muss dafür folgende Schritte durchführen (§ 70 Satz 1 GmbHG).
- Die verantwortlichen Geschäftsführer werden im Anschluss an den Notartermin im Handelsregister als Liquidatoren eingetragen
- Die Auflösung der GmbH & Co. KG wird im Handelsregister angemeldet
- Die Eröffnungsbilanz sowie ein Lagebericht werden erstellt (§71 GmbHG). In der Regel übernimmt ein Steuerberater diesen Aufgabenbereich.
- Die jährlichen Jahresabschlüsse werden im selben Prozess erstellt und vorbereitet.
- Anstatt GmbH & Co. KG treten die Liquidatoren an Stelle des Briefkopfes §§ 71 Abs. 5 68 Abs. 1 2 GmbHG.
- Die Auflösung wird durch die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger publik gemacht. Der Gläubigeraufruf räumt Gläubigern die Möglichkeit ein, der Gesellschaft gegenüber bestehende Forderungen einzuholen. (§ 12 S. 1 GmbHG)
- Alle laufenden Geschäfte der Gesellschaft werden unterbunden.
- Bestehende Verpflichtungen und Verbindlichkeiten werden erfüllt.
- Offene Forderungen der Gesellschaft werden eingeholt.
- Bestehendes gesellschaftliches Vermögen wird veräußert, um in Geld auszahlbar zu sein
- Das Sperrjahr wird abgewartet (§ 73 GmbHG)
- Nach Ablauf des Sperrjahres, welches ab der Veröffentlichung im Handelsregister läuft, werden zunächst alle Verbindlichkeiten erfüllt und die Liquidationserlöse an Gesellschafter und Kommanditisten verteilt. Es wird Kapital in Höhe der restlichen Löschungskosten einbehalten
- Es wird nach §74 Abs. 1 S 1 GmbHG eine Schlussrechnung erstellt.
- Nach einem letzten Notartermin wird der Abschluss der Liquidation im Handelsregister bekannt gegeben.
- Die GmbH & Co. KG wird endgültig aus dem Handelsregister gelöscht.
Die Liquidation der GmbH & Co. KG “zur Versilberung”
Als Liquidationszweck kommt die Versilberung der GmbH & Co. KG in Frage. Hierunter versteht man die Liquidation einer Gesellschaft, die noch aktiv betrieben wird. Ziel ist es, durch die Veräußerung der Vermögenswerte einen größtmöglichen, einmaligen Profit zu erzielen, anstatt das Unternehmen wie gewohnt weiterzuführen (“Versilberung”).
Sperrjahr nach § 73 GmbHG
Nach der Veröffentlichung der Liquidation im Handelsregister beginnt ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung das Sperrjahr. Hierbei muss die GmbH & Co. KG wie gewohnt mit allen buchhalterischen Pflichten weitergeführt werden. Dieses gesetzliche Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz. Die Gläubiger werden durch die Veröffentlichung dazu aufgerufen, bei der Gesellschaft offene Forderungen einzutreiben. Offene Verbindlichkeiten der Gesellschaft werden sogar dann hinterlegt, wenn sich die dazugehörigen Gläubiger nicht melden. Selbst strittige Forderungen müssen nach der Austragung im Handelsregister hinterlegt werden.
Löschung ohne Sperrfrist bei Auszahlung bei einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan
Ist bei der GmbH & Co. KG kein Vermögen jenseits der Bagatellgrenze vorliegend, können die Gesellschafter und Kommanditisten sich gegenseitig auszahlen. Es wird eine Entnahme nach einem ordentlichen Gewinnplan durchgeführt. Sollte das Vermögen unter die Bagatellgrenze fallen, ist u.U. auch eine Löschung der GmbH & Co. KG ohne Sperrjahr möglich.
2. Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr nach §60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG oder §60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, §394 FamFG
Ihre GmbH & Co. KG sollte aus unternehmerischer Sicht gelöscht werden, wenn Gewinne in Zukunft unwahrscheinlich erscheinen. Sollten darüber hinaus kein Vermögen und keine Schulden bestehen, kann anstatt der Liquidation die Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr in Betracht gezogen werden. Dieser Weg kann ohne Vermögenslosigkeitsvermerk im Handelsregister realisiert werden.
Zur Auswahl stehen dabei:
- Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
- die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, §394 FamFG)
Voraussetzungen für die Auflösung oder Löschung ohne Sperrfrist
Im Vergleich zur häufig auftretenden Liquidation eines Unternehmens ist die Auflösung oder Löschung einer GmbH & Co. KG ohne Sperrfrist eine drastischere Maßnahme. Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz, wird allerdings aufgehoben, wenn berechtigtes Interesse besteht. Die Registergerichte entscheiden streng über die Anwendung der Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr. Es bedarf einer detaillierten und qualifizierten Vorbereitung, um die Vermögenslosigkeit anhand der Unterlagen glaubwürdig und umfangreich darzustellen. Die GmbH darf keine Schulden und kein Vermögen vorweisen. Zudem muss das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der vorzeitigen Beendung bestätigen.
Ende der Haftung und der doppelten Verwaltungskosten
Die GmbH & Co. KG ist eine Rechtsform, die letztendlich aus zwei Gesellschaften besteht. Dementsprechend entsteht ein doppelter Verwaltungsaufwand, der sich in buchhalterischen Pflichten sowie der Zahlung von Gebühren äußert. Zudem können Gesellschafter, Kommanditisten und Geschäftsführer ihren Pflichten entsprechend haftbar gemacht werden. Beiden Zuständen wird durch die Beendigung Einhalt geboten, indem die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wird.
3. Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG
Der Zustand der Insolvenz einer GmbH & Co. KG tritt dann ein, wenn mehr Schulden bestehen, als Vermögen vorhanden ist. Die Fortführung ist ausgeschlossen, sobald für die bestehenden Verbindlichkeiten keine Stundungen mehr möglich sind. Der Geschäftsführer der GmbH ist in diesem Fall verpflichtet den Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen (§ 15 Abs. 1 InsO).
Die private Haftung entfällt bei Regelinsolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen
Der Geschäftsführer muss seinen Pflichten entsprechend einen Insolvenzantrag stellen, um die GmbH & Co. KG (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO) aufzulösen. Alle beteiligten Parteien werden dadurch von ihren gesetzlichen Pflichten entbunden.
Zahlreiche Methoden gängiger “Unternehmensbestatter” sind illegal
Der Zustand der Insolvenz einer Gesellschaft kann für einen Unternehmer die Krise bedeuten, wenn er keine weiteren erfolgreichen Unternehmungen hat. Dubiose Unternehmensberater, auch als “Unternehmensbestatter” bezeichnet, nutzen diese Krisensituation häufig aus und versprechen mehr, als die rechtliche Lage zulässt. Sie schlagen zweifelhafte Methoden, wie etwa die Verschmelzung mit anderen Gesellschaften, den Wechsel des Geschäftsführers oder den Verkauf von Anteilen vor, um die Insolvenz zu verschleppen oder zu verschleiern. Hierbei besteht die Gefahr, dass aufgrund der Verschleppungshaftung das private Vermögen der Geschäftsführer haftbar gemacht wird. Es ist empfehlenswert, diese Unternehmensberater zu meiden, um nicht in die Illegalität abzurutschen. Meistens handelt es sich bei diesen Dienstleistern nicht um Anwälte, sodass es an der fachlichen Kenntnis und anwaltlichen Haftungsübernahme mangelt. Wir bieten Ihnen anwaltlichen Beistand mit einer legalen, transparenten und fachgerechten Lösung, etwa der Liquidation, Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr.