Nach der Gründung der „Mini-GmbH“ verfügen Sie über eine juristische Person (§ 13 GmbHG). Die Mini GmbH verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher eigenständig Verträge abschließen. Als juristische Person benötigt Sie Organe. Wie bei der „großen Schwester“ sind dies der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und u.U. der Aufsichtsrat.
Voraussetzungen
Der Geschäftsführer muss volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein (§ 6 GmbHG). Wurde er wegen bestimmter Straftaten verurteilt, darf er die Aufgabe nicht übernehmen (§ 6 Abs. 2, Nr. 2 GmbHG).
Aufgabenbereich
Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfasst folgende Tätigkeiten:
- Die Vertretung der Mini GmbH nach außen
- Die Leitung der Geschäfte
- Die Haltung der Buchführung
- Die Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Die Eintragung ins Handelsregister
Pflichten
Der Geschäftsführer unterliegt gesetzlichen Verpflichtungen:
- Treuepflicht
- Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
- Haftung gegenüber der Gesellschaft
- Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten
Der Geschäftsführer ist das einzige Organ der Mini GmbH, dass mit seinem Privatvermögen haftet. Er haftet nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch Dritten gegenüber. Verletzt er eine seiner Pflichten, etwa weil er nicht rechtzeitig die Insolvenz meldet oder grob fahrlässige sonstige Vergehen begeht, muss er für den Schaden haften. Er trägt daher ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Die Gründungsberatung zielt daher darauf ab, den Geschäftsführer über seine individuellen Pflichten, die maßgeblich von dem Geschäftsmodell abhängen, aufzuklären. Bestimmte vorausgegangen Straftaten behindern dagegen Eignung zum Geschäftsführer. In diesem Fall raten wir zur Gründung einer anderen Rechtsform oder zum Einsatz eines Fremdgeschäftsführers.
Die Gesellschafter
Vermögensrechte und -pflichten
Die Gesellschafter der Mini GmbH erhalten durch Einlage das Recht zur Beteiligung am Betriebsgewinn. Das Verhältnis der Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Vermögenspflicht besteht aus der Erbringung der Einlage.
Verwaltungsrechte- und -pflichten
Die Verwaltungsrechte beinhalten das Teilnahmerecht an der Gesellschaftsversammlung sowie das Stimmrecht und das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher (§ 51a GmbHG).
Haftung der Gesellschafter
Gesellschafter haften für die Unternehmensschulden nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsmöglichkeit besteht jedoch, sofern eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:
- Vermögens- oder Sphärenvermischung
- Rechtsform- oder Institutsmissbrauch
- Existenzvernichtender Eingriff
Die private Haftung besteht auch dann, wenn der Gesellschafter das Geschäftsleben der Gesellschaft in einer Form negativ beeinflusst, dass sie Insolvenz anmelden muss. Bestehen schwebende Geschäfte mit hohem Risiko und wird gleichzeitig ein unangemesser Geldbetrag entnommen, muss der Gesellschafter privat haften.
Unsere Gründungsberatung zielt daher auch auf die Aufklärung über die Risiken der Gesellschafter ab, wenn diese eine „Mini-GmbH“ gründen.
Die Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung können leicht zu einer Haftungsfalle werden, etwa wenn die Gesellschafter mit der Verwaltung überfordert sind. So besteht auch später die Möglichkeit, dass der Vorteil der beschränkten Haftung zunichte gemacht wird. Eine Rechtsform mit geringeren Anforderungen an die laufende Verwaltung verringert das Risiko.
Gesellschafterversammlung
Beschlussfassung
Die Gesellschaftsversammlung dient der Willensbildung der Gesellschaft. Es wird per Beschluss bestimmt, wie die Gesellschaft sich strategisch auszurichten hat. Umso mehr Geschäftsanteile ein Gesellschafter hält, umso höher ist das Gewicht seiner Stimme. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, reicht die einfache Mehrheit für die Festlegung eines Beschlusses. Für grundlegende Änderungen, etwa eine Anpassung des Inhaltes des Gesellschaftsvertrags, ist eine 3/4 -Mehrheit notwendig.
Gesellschafteraufgaben
Die Aufgaben der Gesellschafter werden im Gesellschaftervertrag festgelegt. Besteht keine vertragliche Verteilung, greift die gesetzliche Verteilung (§ 46 GmbHG).
Aufsichtsrat
Für kleinere und mittelgroße Unternehmergesellschaften ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht notwendig. Entscheiden sich die Gesellschafter dennoch für die Einrichtung, so dient er der Kontrolle der Geschäftsführung.