• Mini-GmbH gründen: Bundesweit mit Anwalt

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Telefonische Erstberatung

Eine Mini-GmbH gründen

Haben Sie Interesse an der Gründung einer Mini-GmbH, um die Haftung Ihres Privatvermögens kostengünstig zu beschränken bei einem gleichzeitig geringen Gründungsaufwand? Aufgrund unserer umfassenden Erfahrung mit begleiteten Gründungen kennen wir den Gründungsprozess sehr genau und gründen Ihre Mini-GmbH schnell, rechtssicher und zum Festpreis. Ihr individueller Gesellschaftsvertrag kommt dabei direkt vom Anwalt.

  • Die UG – auch Mini-GmbH genannt – kann bereits mit einem Startkapital von 1 Euro gegründet werden
  • Die Unternehmergesellschaft wurde 2008 als deutsches Pendant zur englischen Limited eingeführt
  • Die UG kann mit einem Betrag von 12.500 € in eine GmbH umgewandelt werden

Wir gründen Ihre Mini-GmbH – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

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Online Gründung oder Terminvereinbarung

Sie können Ihre UG (haftungsbeschränkt) direkt online gründen, online eine kostenfreie Erstberatung reservieren oder uns eine Nachricht schicken.

Kostenfreie Erstberatung

Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Gründung Ihrer UG. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen einer Gründung wie der richtigen Rechtsform oder den Kosten und dem Ablauf einer Gründung.

Gründung Ihrer UG (haftungsbeschränkt)

Wir begleiten Sie von der anwaltlichen Gründungsberatung, der Erstellung eines individuellen Gesellschaftsvertrags, über die Organisation eines Notartermins und Handelsregisteranmeldung bis hin zur Markenanmeldung, der Erstellung Ihrer Steuer- und Gewerbeanmeldung und der Übernahme Ihrer Buchhaltung.

Was ist eine Mini-GmbH?

Es gibt einige umgangssprachliche Bezeichnungen für die Unternehmergesellschaft:

  • Die „Mini-Gmbh“
  • Die „kleine GmbH“
  • Die „1-Euro-GmbH“

Mit der Einführung der gesetzlichen Grundlage in 2008, wollte der Gesetzgeber finanziell schwächeren Gründern eine Möglichkeit zur haftungsbeschränkten Unternehmensgründung bieten.

Das private Vermögen wird dank Haftungsausschluss geschützt. 

Die Gründung der haftungsbeschränkten „Mini-GmbH“ ermöglicht die Herstellung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft, ohne an die strengen Anforderungen an das Stammkapital im Rahmen der GmbH-Gründung gebunden zu sein. Das Privatvermögen bleibt unberührt.

Keine Anforderungen an die Stammeinlage

Wer eine „1-Euro-GmbH“ gründen möchte benötigt, wie der Name erahnen lässt, ein Stammkapital von lediglich 1 €. Praktisch ist es empfehlenswert, eine deutlich höhere Einlage zu leisten. Gerade für die Gründungsphase sollte ausreichend Kapital vorhanden sein, bis das Unternehmen sich selbst trägt.

Die Mini-GmbH hat Rechtspersönlichkeit

Die Mini-GmbH hat Rechtspersönlichkeit und ist somit selbst eine juristische Person (§§ 13, 5a GmbHG). Daher kann sie selbst als Vertragspartner auftreten und Geschäfte durchführen. Anstelle des Inhabers ist somit die UG jeweils Vertragspartner.

Firmierung der „kleinen GmbH“

Auch die UG bedarf einer offiziellen Firmenbezeichnung. Es muss das Kürzel „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ angefügt werden.

Geschäftsführer und Körperschaftssteuer

Auch die kleine GmbH bedarf der Leitung durch einen Geschäftsführer (§§ 35, 5a GmbHG). Die Betriebsgewinne werden anhand der Körperschaftssteuer versteuer (§ 1 Abs. 1 KStG).

Gründungs-Kostenrechner

Unsere Preise sind FESTPREISE - berechnen Sie Ihr Endhonorar schon jetzt:

0,– €

Sie können unser Honorar bei Verwendung einer Satzung als Betriebsausgabe VON DER STEUER ABSETZEN.

Unsere Pakete

UGStart-UP

€259,–zzgl. € 49,21 USt.
  • Begleitung der notwendigen Schritte Ihrer Gründung.

  • Anwaltliche Rechtsberatung
    • Erstberatung 30 Min.
    • --
    • --
  • Begleitung und Organisation
    • --
    • Checkliste Notartermin zur Beurkundung
    • Kontoeröffnung
    • Einlageneinzahlung
    • Handelsregister
    • --
    • --
    • --
  • Vertragspaket und Anmeldungen
    • Individueller Gesellschaftsvertrag / Satzung
    • Geschäftsführer Einstellungsvertrag
    • --
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UGRechtssicher

€689,–zzgl. € 130,91 USt.
  • Gründung nach umfassender anwaltlicher Gründungsberatung und darauf aufbauender individueller Gestaltung.

  • Anwaltliche Rechtsberatung
    • Erstberatung 30 Min.
    • Gründungsberatung als Video- oder Telefoncall 60 Min.
    • --
  • Begleitung und Organisation
    • Individuelle Video- oder Telefonberatung mit Rechtsanwalt
    • Notartermin zur Beurkundung
    • Kontoeröffnung
    • Einlageneinzahlung
    • Handelsregister
    • IHK Firmenprüfung
    • --
    • --
  • Vertragspaket und Anmeldungen
    • Individueller Gesellschaftsvertrag / Satzung
    • Geschäftsführer Einstellungsvertrag
    • Mustervertragspaket
    • Muster-Eröffnungsbilanz
    • --
    • --
    • --

UGPlus

€939,–zzgl. € 178,41 USt.
  • Für Gründer, die den gesamten Prozess abgeben wollen: wir kümmern uns um alles. Steuerspar- und Asset-Protection Beratung sowie Steuer- und Gewerbeanmeldung inklusive.

  • Anwaltliche Rechtsberatung
    • Erstberatung 30 Min.
    • Gründungsberatung als Video oder Telefoncall 60 Min.
    • Abschlussberatung "Steuern & Assets" als Video oder Telefoncall 60 Min.
  • Begleitung und Organisation
    • Individuelle Video- oder Telefonberatung mit Rechtsanwalt
    • Organisation Notartermin zur Beurkundung
    • Kontoeröffnung
    • Einlageneinzahlung
    • Handelsregister
    • IHK Firmenprüfung
    • Erstellung Gewerbeanmeldung
    • Elektronische Durchführung Steuerliche Anmeldung
    • Elektronische Durchführung Umsatzsteuer-ID Anmeldung
    • Elektronische Durchführung Eröffnungsbilanzeinreichung
  • Vertragspaket und Anmeldungen
    • Individueller Gesellschaftsvertrag / Satzung
    • Geschäftsführer Einstellungsvertrag
    • Mustervertragspaket PLUS
    • Eröffnungsbilanz
    • Gewerbeanmeldung
    • Steueranmeldung
    • USt.-ID Anmeldung

Ziele der Gründung einer Mini-GmbH

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Vorbereitung der Mini-GmbH Gründung

Bevor Sie eine Mini-GmbH gründen, sollten Sie ausreichend Zeit für die Planung der Unternehmung einsetzen. Werden vor der Gründung alle notwendigen Aspekte beachtet und der Gründungsprozess an alle Vorstellungen des Gründers angepasst, so entfällt die spätere Notwendigkeit der Änderung der Gründungsunterlagen. Wurden wichtige Aspekte vergessen und etwa nicht in den Gesellschaftsvertrag eingebracht, so fällt später ein zeitlicher und monetärer Aufwand zur Korrektur eingänglicher Fehler an. Spätere Streitigkeiten über vergessene Fakten können das Partnerverhältnis der Gesellschafter stören und zur Beendigung des Unternehmens führen.

Dieser Umstand ist unbedingt zu vermeiden. Daher sollte eine umfassende und angemessene Vorbereitung vorgenommen werden. Wenn Sie auf uns, als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht vertrauen, werden derartige Fehler ausgeschlossen. Unsere langjährige Erfahrung mit Unternehmensgründungen hat vier bewährte Schritte zur erfolgreichen Gründung hervorgebracht.

  • Schritt 1 - Erstellung des Businessplans

    Der Businessplan ist das Herzstück der Vorbereitung einer Gründung. Das unternehmerische Vorhaben sollte hier möglichst facettenreich, doch auch faktisch belegt dargestellt werden. Folgende Aspekte sind in jedem ausgeklügelten Businessplan zu finden:

    1. Die Gründer
    2. Die Geschäftsidee
    3. Markanalyse
    4. Konkurrenzsituation
    5. Marketingplan
    6. Organisation
    7. Mitarbeiter
    8. Chancen und Risiken
    9. Finanzplan
  • Schritt 2 - Finanzierung und Marketing

    Die Finanzierung und das Marketing sind die wichtigsten Aspekte, um eine Mini-GmbH zu gründen. Ein erfolgreicher Start steht und fällt mit einem erfolgreichen Marketing und einer gut geplanten Finanzierung.

    Schritt 2 - Finanzierung und Marketing

  • Schritt 3 - Erfassung aller juristischen Aspekte

    Auch die rechtlichen Gründungsaspekte müssen ganzheitlich vor der Mini-GmbH Gründung verfasst werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Geschäftsbetrieb sich fortlaufend im korrekten rechtlichen Rahmen abspielt. Im Rahmen unserer Gründungsberatung werden alle wichtigen Aspekte erfasst, um anschließend den Gesellschaftsvertrag dementsprechend anpassen zu können.

    • Die private Haftung
    • Rechtsform
    • Geschäftsführung
    • Gesellschafter
    • Gewinnverteilung
    • Einlage
    • Nachfolge
    • Erbschaft
  • Schritt 4 - Firmierung

    Jedes Unternehmen bedarf einer eindeutigen Firmenbezeichnung. Die Unternehmergesellschaft unterliegt keinen besonderen Anforderungen. So kann ein kreativer Firmenname gewählt werden, sofern der Name nicht irreführend (§ 18 Abs. 1 HGB) ist und nicht von einer anderen Firma verwendet werden (§ 30 Abs. 1 HGB). Dennoch sollte der Firmenname die Zielgruppe ansprechen. Wir übernehmen die juristischen Aspekte der Namensfindung für Sie und klären die Unbedenklichkeit mit der IHK ab.

    Schritt 4 - Firmierung

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Mini-GmbH gründen in 8 Schritten – Ablauf der UG Gründung Schritt für Schritt

Überblick Ablauf Mini-GmbH Gründung

Eine UG Gründung läuft wie folgt ab:

  1. Kostenfreie Erstberatung – Wahl der Rechtsform
  2. Gründungsberatung vom Anwalt
  3. Überprüfung des Firmennamens
  4. Erstellung des Gesellschaftsvertrags
  5. Beurkundung durch Notar
  6. Eröffnung des Geschäftskontos
  7. Handelsregistereintrag
  8. Abschlussberatung

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Ablauf der Gründung der Mini-GmbH

  • Schritt 1 - Kostenlose Erstberatung

    Im Rahmen unserer kostenlosen Rechtsberatung können Sie mit einem unserer Rechtsanwälte über Ihr Gründungsvorhaben sprechen. Es geht in erster Linie um die Wahl der angemessenen Rechtsform. Dafür wird Ihr Gründungsvorhaben analysiert und Ihre persönlichen Vorliegen ermittelt. Liegt Ihnen etwas an einer kostengünstigen Gründung und dem Schutz Ihres Privatvermögens durch Haftungsausschluss? Dann wäre es ein richtiger Schritt, die Mini-GmbH zu gründen.

  • Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung

    Ob Sie eine Mini-GmbH gründen sollten, wird sich in der kostenlosen Erstberatung geklärt haben. Die Gründungsberatung betrifft nicht die Vorbereitung, sondern den eigentlichen Gründungsprozess. Es wird ein umfangreicher und detailliert Plan erstellt, um die Notwendigkeit späterer Änderungen im Gesellschaftsvertrag zu verhindern. Der Plan richtet sich nach Ihren Vorstellungen, wenn es um die gestaltbaren Faktoren der Gründung geht. Insbesondere betrifft die Gründungsberatung:

    • Die Wahl der richtigen Rechtsform
    • Den Ausschluss der persönlichen Haftung
    • Das Geschäftsfeld
    • Möglichkeiten zur Umwandlung in eine GmbH
    • Einlagenhöhe
    • Gesellschafter
    • Gewinnverteilung
    • Geschäftsführung
    • Erbschaft

    Schritt 2 - Anwaltliche Gründungsberatung

  • Schritt 3 - Überprüfung des Firmennamens

    Wir überprüfen Ihren Firmennamen auf bestehende Interessenskonflikte.

  • Schritt 4 - Erstellung des Gesellschaftsvertrags

    Die Erstellung des Gesellschaftsvertrags ist ein sensibler Teil der Gründung, der mit der entsprechenden Aufmerksamkeit und Gründlichkeit durchgeführt werden muss. Die Gründung der Mini-GmbH mit dem „Musterprotokoll“ (§ 2 Abs. 1a GmbHG) wird an Ihr Gründungsvorhaben angepasst.

    Sie bestimmen die Details der Gründung

    Mehrere Faktoren des Verhältnisses der Gesellschafter untereinander können individualisiert werden. Der Gesellschaftsvertrag wird von uns nach Ihrem Maßstab erstellt:

     

    • Sie bestimmten die Regelungen der Gesellschafter untereinander – Der Gesellschaftsvertrag wird individuell erstellt.
    • Risiken werden ausgeschaltet – Sie erhalten das passende Musterprotokoll.

    Unsere erfahrene Kanzlei kann Ihre Mini-GmbH zum Festpreis gründen, unabhängig vom Umfang Ihrer Gestaltungswünsche.

    Der Gesellschaftsvertrag: Setzen Sie die Gründungskosten steuerlich voll ab

    Die Gründungskosten können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie mit einem individuellen Gesellschaftsvertrag vorgenommen wurde. Bei einer Anpassung des Musterprotokolls können höchstens 300 € abgesetzt werden (Ziff. 5 der Anlage § 2 Abs. 1a).


    Der Vertrag ist f
    ür den Krisenmoment

    Gerade bei Personengesellschaften kommt es häufig vor, dass ohne einen schriftlichen Vertrag gegründet wird. Wir raten stark davon ab. Der Vertrag der Mini-GmbH ist ein wichtiges Instrument der Konfliktlösung. Sollte das Unternehmen eine finanzielle Krisensituation erleben und bestimmte Verantwortungen und Aufgabenbereiche nicht gesetzlich zugeordnet sein, kann die Situation sich schnell verschlimmern.

    Zusätzliche Gründungsunterlagen

    Wir bereiten alle wichtigen Gründungsunterlagen für Sie vor, nicht nur den Gesellschaftsvertrag:

    • Alle relevanten Gesellschaftsbeschlüsse
    • Gesellschafterliste, Anmeldung fürs Handelsregister

    Schritt 4 - Erstellung des Gesellschaftsvertrags

  • Schritt 5 - Beurkundung durch Notar

    Sind alle Unterlagen erstellt, müssen Sie notariell beurkundet werden. Wir organisieren einen Notartermin für Sie in ihrer Nähe und leiten die unterlagen weiter.

  • Schritt 6 - Eröffnung des Geschäftskontos

    Nach der notariellen Beurkundung steht die Eröffnung des Geschäftskontos an. Wir eröffnen das Konto bei einer Bank Ihrer Wahl und zahlen das Stammkapital ein. Wir bereiten den Banktermin vor, indem wir die Vollmachten und eine Checkliste erstellen. Sie können neben der Stammeinlage weiteres Geld ins Betriebsvermögen einzahlen.

    Schritt 6 - Eröffnung des Geschäftskontos

  • Schritt 7 - Handelsregistereintrag

    Die Mini-GmbH wird ins Handelsregister eingetragen (§ 7 GmbhG).

  • Schritt 8 - Abschlussberatung

    Vielen Gründern kommen viele Fragen erst während der Gründung in den Sinn. Im Rahmen des Abschlusstermins können diese Fragestellungen abgeklärt werden. Beispielsweise:

    • Welche steuerrechtlichen Pflichten bestehen?
    • Wie wird das Gewerbe angemeldet?
    • Welche Anforderungen hat der geschäftliche Briefverkehr?
    • Wie ist der rechtliche Rahmen für Werbung?
    • Könnte ich gegen das Urheberrecht verstoßen?
    • Welche Rechnungen an mich sind berechtigt?
    • Wann sind welche Versicherungen notwendig?

    Ein Unternehmen kommt nicht ohne Verträge aus. Gerade in der Gründungsphase benötigen Sie eine Reihe von Vertragsmustern, etwa für freie Mitarbeiter, den Geschäftsführer oder feste Angestellte. Wir bereiten Ihnen die Verträge nach Ihren individuellen Anforderungen vor.

    Wie lange dauert es eine „1-Euro-GmbH“ zu gründen?

    Die durchschnittliche Gründungsdauer einer „Mini-GmbH“ beträgt 21 Tage.

    Schritt 8 - Abschlussberatung

Exkurs: Transparenzregister

Durch das Geldwäschegesetzes (GwG) von 2017 müssen Gesellschaften in Deutschland in das Transparenzregister des Bundes eingetragen werden. Dadurch soll ermöglichen werden auf einen Blick die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens zu erkennen. Eingetragen werden müssen die Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten, Wohnorte und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses der wirtschaftlich Berechtigten. Eine Ausnahme gibt es, wenn diese Angaben sich bereits aus dem Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register abrufen lassen.

Der absolute Regelfall der Mini-GmbH Gründung muss daher nicht in das Transparenzregister eingetragen werden, da es sich nicht um Gründungen durch andere Gesellschaften handelt, oder stille Beteiligungen vorliegen.

Falls nötig wird Ihre Gesellschaft nach der Beurkundung in das Transparenzregister eingetragen.

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Vorteile der Gründung einer Mini-GmbH

Vorteile der Mini-GmbH Gründung

  • Begrenzung private Haftung

    Für die Schulden des Unternehmens haftet lediglich das Betriebsvermögen (§§ 13, 5a GmbHG).

  • „Mini-GmbH“ als juristische Person

    Wer eine „Mini-GmbH“ gründet und in ihrem Namen Geschäfte betreibt, tritt nicht selbst als Vertragspartner auf. Das Unternehmen ist eine juristische Person und daher selbst zum Abschluss von Verträgen berechtigt.

  • Keine Anforderungen ans Stammkapital

    Die kleine GmbH kann mit einer Stammeinlage von 1 € gegründet werden. Die Gesamtkosten sind daher günstig.

  • Nach Unternehmenserfolg: Zur GmbH umwandeln

    Ist der Unternehmenserfolg eingetreten und das Stammkapital angewachsen, kann aus der „Mini-GmbH“ eine volle GmbH gegründet werden. Dafür müssen 25 % des Jahresgewinns zurückgelegt werden. Entspricht das Betriebsvermögen dem erforderlichen Stammkapital für die GmbH-Gründung, so kann aus der UG eine GmbH werden (§5a Abs. 3 GmbhG). Wir empfehlen diesen Schritt aus Gründen des Ansehens.

  • Steuerersparnisse

    Die kleine GmbH wird ebenso wie die GmbH versteuert. Die Betriebsgewinne müssen lediglich mit 15,6 % in Höhe des Körperschaftssteuersatzes versteuert werden (§ 1 Abs. 1 KStG).

  • Bildung stiller Reserven

    Die Bildung stiller Reserven ermöglicht die Wertschaffung durch eine fachmännische Buchführung. Hat ein Vermögensgegenstand einen höheren Zeitwert, als der Buchwert in der Bilanz, so entsteht ein nicht zu versteuernder Gewinn.

  • Einfacher Verkauf von Anteilen

    Gesellschafter einer „Mini-GmbH“ können ihre Anteile an einen Dritten veräußern.

  • Fremdgeschäftsführer möglich

    Um das persönliche Haftungsrisiko aufgrund einer Pflichtverletzung als Geschäftsführer zu minimieren, kann ein Fremdgeschäftsführer von Außen eingestellt werden.

  • Gründung als „Einzelkämpfer“ möglich

    Die UG kann bereits von einer natürlichen Person gegründet werden. Wer eine Mini-GmbH gründen möchte, um sein Privatvermögen von den geschäftlichen Handlungen zu trennen, kann dies alleine tun. Daher ist diese Rechtsform unter Existenzgründern besonders beliebt.

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Steuern, Buchhaltung und Stammkapital einer Mini-GmbH

Körperschaftssteuer

Wie die meisten Kapitalgesellschaften, unterliegt auch die Unternehmergesellschaft der Körperschaftssteuer, die in Höhe von 15,6 % auf Betriebsgewinne erhoben wird.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird ebenfalls erhoben, da die Mini GmbH gewerblich ist. Der Satz liegt bei ca. 15 %, während er in Großstädten noch höher sein kann.


Kapitalertragssteuer

Gesellschafter, die sich nach einem erfolgreichen Geschäftsjahr Gewinne auszahlen lassen, unterliegen der Kapitalertragssteuer von 25%. Mit Solidaritätszuschlag liegt der Steuersatz bei etwa 26,5 %.


Steuerfragebogen

Nach der Gründung haben Sie einen Monat Zeit, um Ihre steuerliche Anmeldung beim Finanzamt vorzunehmen (§ 137 AO). Allerdings erfolgt die Meldung an das Finanzamt nach Gewerbeanmeldung automatisch. Vor der Anmeldung können keine Rechnungen ausgestellt werden, weshalb dieser Vorgang nicht verzögert werden sollte.

Absetzung der Gründungskosten

Alle Gründungskosten können als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Die volle Absetzung ist nur bei einer individuellen Satzung möglich. Anderseits wird ein Höchstkostensatz von 300 € veranschlagt.

Mini GmbH Gründung vom Rechtsanwalt

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geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Die Organe der Mini-GmbH

Nach der Gründung der „Mini-GmbH“ verfügen Sie über eine juristische Person (§ 13 GmbHG). Die Mini GmbH verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher eigenständig Verträge abschließen. Als juristische Person benötigt Sie Organe. Wie bei der „großen Schwester“ sind dies der Geschäftsführer, die Gesellschafterversammlung und u.U. der Aufsichtsrat.

Voraussetzungen

Der Geschäftsführer muss volljährig und uneingeschränkt geschäftsfähig sein (§ 6 GmbHG). Wurde er wegen bestimmter Straftaten verurteilt, darf er die Aufgabe nicht übernehmen (§ 6 Abs. 2, Nr. 2 GmbHG).

Aufgabenbereich

Der Aufgabenbereich des Geschäftsführers umfasst folgende Tätigkeiten:

  • Die Vertretung der Mini GmbH nach außen
  • Die Leitung der Geschäfte
  • Die Haltung der Buchführung
  • Die Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Die Eintragung ins Handelsregister

Pflichten

Der Geschäftsführer unterliegt gesetzlichen Verpflichtungen:

  • Treuepflicht
  • Pflicht zur Einberufung der Gesellschafterversammlung
  • Haftung gegenüber der Gesellschaft
  • Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Der Geschäftsführer ist das einzige Organ der Mini GmbH, dass mit seinem Privatvermögen haftet. Er haftet nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch Dritten gegenüber. Verletzt er eine seiner Pflichten, etwa weil er nicht rechtzeitig die Insolvenz meldet oder grob fahrlässige sonstige Vergehen begeht, muss er für den Schaden haften. Er trägt daher ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Die Gründungsberatung zielt daher darauf ab, den Geschäftsführer über seine individuellen Pflichten, die maßgeblich von dem Geschäftsmodell abhängen, aufzuklären. Bestimmte vorausgegangen Straftaten behindern dagegen Eignung zum Geschäftsführer. In diesem Fall raten wir zur Gründung einer anderen Rechtsform oder zum Einsatz eines Fremdgeschäftsführers.


Die Gesellschafter

Vermögensrechte und -pflichten

Die Gesellschafter der Mini GmbH erhalten durch Einlage das Recht zur Beteiligung am Betriebsgewinn. Das Verhältnis der Gewinnverteilung wird im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Vermögenspflicht besteht aus der Erbringung der Einlage.

Verwaltungsrechte- und -pflichten

Die Verwaltungsrechte beinhalten das Teilnahmerecht an der Gesellschaftsversammlung sowie das Stimmrecht und das Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsbücher (§ 51a GmbHG).

Haftung der Gesellschafter

Gesellschafter haften für die Unternehmensschulden nicht mit ihrem Privatvermögen. Eine Haftungsmöglichkeit besteht jedoch, sofern eine der folgenden Handlungen vorgenommen wird:

  • Vermögens- oder Sphärenvermischung
  • Rechtsform- oder Institutsmissbrauch
  • Existenzvernichtender Eingriff

Die private Haftung besteht auch dann, wenn der Gesellschafter das Geschäftsleben der Gesellschaft in einer Form negativ beeinflusst, dass sie Insolvenz anmelden muss. Bestehen schwebende Geschäfte mit hohem Risiko und wird gleichzeitig ein unangemesser Geldbetrag entnommen, muss der Gesellschafter privat haften.

Unsere Gründungsberatung zielt daher auch auf die Aufklärung über die Risiken der Gesellschafter ab, wenn diese eine „Mini-GmbH“ gründen.

Die Kapitalgesellschaften mit beschränkter Haftung können leicht zu einer Haftungsfalle werden, etwa wenn die Gesellschafter mit der Verwaltung überfordert sind. So besteht auch später die Möglichkeit, dass der Vorteil der beschränkten Haftung zunichte gemacht wird. Eine Rechtsform mit geringeren Anforderungen an die laufende Verwaltung verringert das Risiko.

Gesellschafterversammlung

Beschlussfassung

Die Gesellschaftsversammlung dient der Willensbildung der Gesellschaft. Es wird per Beschluss bestimmt, wie die Gesellschaft sich strategisch auszurichten hat. Umso mehr Geschäftsanteile ein Gesellschafter hält, umso höher ist das Gewicht seiner Stimme. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, reicht die einfache Mehrheit für die Festlegung eines Beschlusses. Für grundlegende Änderungen, etwa eine Anpassung des Inhaltes des Gesellschaftsvertrags, ist eine 3/4 -Mehrheit notwendig.

Gesellschafteraufgaben

Die Aufgaben der Gesellschafter werden im Gesellschaftervertrag festgelegt. Besteht keine vertragliche Verteilung, greift die gesetzliche Verteilung (§ 46 GmbHG).

Aufsichtsrat

Für kleinere und mittelgroße Unternehmergesellschaften ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht notwendig. Entscheiden sich die Gesellschafter dennoch für die Einrichtung, so dient er der Kontrolle der Geschäftsführung.

Die Organe einer UG

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Kosten der Mini-GmbH Gründung

Übersicht der Pakete

UGStart-UP

€259,–zzgl. € 49,21 USt.
  • Begleitung der notwendigen Schritte Ihrer Gründung.

  • Anwaltliche Rechtsberatung
    • Erstberatung 30 Min.
    • --
    • --
  • Begleitung und Organisation
    • --
    • Checkliste Notartermin zur Beurkundung
    • Kontoeröffnung
    • Einlageneinzahlung
    • Handelsregister
    • --
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  • Vertragspaket und Anmeldungen
    • Individueller Gesellschaftsvertrag / Satzung
    • Geschäftsführer Einstellungsvertrag
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UGRechtssicher

€689,–zzgl. € 130,91 USt.
  • Gründung nach umfassender anwaltlicher Gründungsberatung und darauf aufbauender individueller Gestaltung.

  • Anwaltliche Rechtsberatung
    • Erstberatung 30 Min.
    • Gründungsberatung als Video- oder Telefoncall 60 Min.
    • --
  • Begleitung und Organisation
    • Individuelle Video- oder Telefonberatung mit Rechtsanwalt
    • Notartermin zur Beurkundung
    • Kontoeröffnung
    • Einlageneinzahlung
    • Handelsregister
    • IHK Firmenprüfung
    • --
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  • Vertragspaket und Anmeldungen
    • Individueller Gesellschaftsvertrag / Satzung
    • Geschäftsführer Einstellungsvertrag
    • Mustervertragspaket
    • Muster-Eröffnungsbilanz
    • --
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UGPlus

€939,–zzgl. € 178,41 USt.
  • Für Gründer, die den gesamten Prozess abgeben wollen: wir kümmern uns um alles. Steuerspar- und Asset-Protection Beratung sowie Steuer- und Gewerbeanmeldung inklusive.

  • Anwaltliche Rechtsberatung
    • Erstberatung 30 Min.
    • Gründungsberatung als Video oder Telefoncall 60 Min.
    • Abschlussberatung "Steuern & Assets" als Video oder Telefoncall 60 Min.
  • Begleitung und Organisation
    • Individuelle Video- oder Telefonberatung mit Rechtsanwalt
    • Organisation Notartermin zur Beurkundung
    • Kontoeröffnung
    • Einlageneinzahlung
    • Handelsregister
    • IHK Firmenprüfung
    • Erstellung Gewerbeanmeldung
    • Elektronische Durchführung Steuerliche Anmeldung
    • Elektronische Durchführung Umsatzsteuer-ID Anmeldung
    • Elektronische Durchführung Eröffnungsbilanzeinreichung
  • Vertragspaket und Anmeldungen
    • Individueller Gesellschaftsvertrag / Satzung
    • Geschäftsführer Einstellungsvertrag
    • Mustervertragspaket PLUS
    • Eröffnungsbilanz
    • Gewerbeanmeldung
    • Steueranmeldung
    • USt.-ID Anmeldung

UG Gründung zum Festpreis

Unser anwaltliches Honorar ist ein einmaliger Festbetrag: weitere Kosten fallen für Sie nicht an. Insbesondere werden Sie

  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Gründungsberatung sowie die Abschlussberatung
  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Erstellung Ihres individuellen Gesellschaftsvertrages
  • keine höhere anwaltliche/notarielle Gebühr nach RVG für die Organisation Ihrer Gründung/Ihre Vertretung während des Gründungsprozesses
  • keine höhere notarielle Gebühr nach GNotKG für die Erstellung der Gründungsunterlagen (Gesellschafterbeschlüsse usw.)

zahlen müssen. Unsere Kosten stehen von Anfang an fest und überschreiten nicht das Festhonorar, unabhängig von der Komplexität oder Langwierigkeit des Falles.

Übersicht der allgemeinen Gründungskosten


Kosten einer
UG Gründung*
  • Beurkundung Notar
    Beurkundung des Gesellschaftsvertrags beim Notar (zwischen 1€ und 7.000€ Stammkapital gilt gleiche Mindestgebühr)
  • Beurkundung der Geschäftsführerbestellung beim Notar
    Beurkundung der Geschäftsführerbestellung beim Notar
  • Handelsregisteranmeldung durch den Notar
    Handelsregisteranmeldung durch den Notar (0,5 fache Gebühr, aber mind. 30€; zwischen 1€ und 7.000€ Stammkapital gilt gleiche Mindestgebühr)
  • Elektronische Übermittlung durch den Notar
    Elektronische Übermittlung der Daten in XML Format an das Handelsregister durch den Notar (0,3 fache Gebühr, aber mind. 15€; zwischen 1€ und 5.000€ Stammkapital gilt gleiche Mindestgebühr)
  • Auslagen des Notars
    Auslagen des Notars: Porto und Änliches (20% der Beurkundungskosten)
  • Kosten HR Eintrag Gericht
  • Gesamtkosten bei max. Stammkapital von 5.000€ (geschätzt)
    Gesamtkosten bei max. Stammkapital von 5.000€ (geschätzt)

Musterprotokoll mit
einem Gesellschafter
  • 60 Euro
  • -
  • 30 Euro
  • 15 Euro
  • 12 Euro
  • 150 Euro
  • 281 Euro

Musterprotokoll mit
einem Gesellschafter
  • 60 Euro
  • -
  • 30 Euro
  • 15 Euro
  • 12 Euro
  • 150 Euro
  • 281 Euro

Individuelle Satzung mit
einem Gesellschafter
  • 125 Euro
  • 250 Euro
  • 62,50 Euro
  • Wesentlich höher
    Die Kosten für eine individuelle Satzung sind weitaus teurer, als die Gründung mit Musterprotokoll
  • Wesentlich höher
    Die Kosten für eine individuelle Satzung sind weitaus teurer, als die Gründung mit Musterprotokoll
  • 150 Euro
  • > 600 Euro

Individuelle Satzung mit
mehreren Gesellschafter
  • 250 Euro
  • 250 Euro
  • 62,50 Euro
  • Wesentlich höher
    Die Kosten für eine individuelle Satzung sind weitaus teurer, als die Gründung mit Musterprotokoll
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  • 150 Euro
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Häufige Gründungsfehler

Im Rahmen der Gründung können einige Fehler unterlaufen. Die häufigsten Gründungsfehler haben betriebswirtschaftliche Ursachen:

  • Mangelnde kaufmännische Qualifikation
  • Mangelnde Branchenkenntnisse
  • Unkenntnis über die Konkurrenzsituation
  • Mangelnde Finanzierung
  • Ungenügende Gründungsplanung

Die anwaltliche Gründungsberatung schützt vor rechtlichen Fehlern

Wird die Unternehmensgründung nicht in seiner juristischen Gesamtheit erfasst, besteht auch die Gefahr rechtliche Fehler zu begehen. Ohne anwaltlichen Beistand begehen Laien einen der juristischen Fehler beinahe mit Garantie. Die Anforderungen, die auch von der Art des Geschäftsmodells abhängig sind, sind ohne Kenntnisse nicht zu erfassen. Kaufmännische Kenntnisse sind davon nicht berührt, eher die juristische Komplexität, welche den Rahmen für die Geschäftstätigkeit schaffen.

Das Ziel der Gründungsberatung ist daher die umfassende Beratung und Aufklärung aller anstehenden Kenntnisse.

Folgende Felder sind dabei am anfälligsten für Fehler:

  1. Die Verzögerung der Handelsregistereintrag
  2. Fehler im Wettbewerbsrecht bei Werbung
  3. Verstöße gegen das Urheberrecht
  4. Opfer eines Start-Up-Betrügers werden
  5. Haftung der Unternehmensübernahme bei Abs. 25 HGB

Wir möchten Ihnen die möglichen Fehler aufzeigen.

Wird die „1-Euro-GmbH“ gegründet, ist der Handelsregistereintrag sofort fällig (§ 7 GmbHG). Um Folgendes zu vermeiden, sollte Folgendes beachtet werden:


Einen eintragungsf
ähigen Firmennamen wählen

Ein Firmenname muss immer einmalig sein und darf nicht irreführend auf die Betrachter wirken. Bevor wir Ihr Unternehmen ins Handelsregister eintragen lassen, führen wir eine firmenrechtliche Anfrage bei der IHK durch. So kann sichergestellt werden, dass von Beginn an ein Name gewählt wird, der nicht vergeben ist.

Firmenbriefkasten richtig beschriften

Der Firmenbriefkasten muss richtig beschriftet werden. Bei mangelnder Beschriftung können bestimmte Unterlagen nicht zugestellt werden, sodass das Registergericht seine Unterlagen zurückerhält. Die daraus resultierende Verzögerung kann einen Monat in Anspruch nehmen.

Unternehmenszweck genau betiteln

Häufige Fehler geschehen beim Handelsregistereintrag, wenn der Unternehmenszweck nicht genau betitelt wird. Dieser lapidar erscheinende Faktor ist tatsächlich eine große Hürde bei der Gründung einer Mini-GmbH. Eine möglichst weite Fassung bei gleichzeitiger genauer Betitelung ermöglicht eine breite Auslegung des Unternehmenszweckes und ermöglicht somit einen breit gefassten Unternehmenszweck.

Kostenvorschuss einzahlen

Die Eintragung ins Handelsregister kann nur vorgenommen werden, wenn der Kostenvorschuss korrekt beim Registergericht eingezahlt wurde. Eine Barzahlung ist ebenso wie eine Überweisung möglich. Durch eine verspätete Überweisung kann sich der gesamte Gründungsprozess verzögern.

Das Werben ist ein wichtiger Bestandteil einer jeden selbstständigen Tätigkeit. Neben der Finanzierung ist das Marketing elementar für den Unternehmenserfolg. Das deutsche Wettbewerbsrecht kann für Laien mitunter unübersichtlich sein. Wer falsch wirbt und dabei gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt, muss mit Abmahnungen rechnen, die stets mit Kosten verbunden sind. Folgende Arten der Werbung sind Gegenstand des Wettbewerbsrechts und führen praktisch zu den meisten Konflikten:

  • Werbung am Telefon
  • Werbung per Fax
  • Werbung per SMS
  • E-Mail-Werbung
  • Werbung per Brief oder Mail.

Unabhängig von der Werbeform muss beachtet werden, dass sie keine

  • Vergleichende Werbung oder
  • Irreführende Werbung

Machen.

 

Verbot der vergleichenden Werbung nach § 6 UWG

Werbung ist dann vergleichend, wenn Konkurrenten explizit erwähnt werden, um sich von bestimmten negativen Aspekten ihrer Angebote abzusetzen. Dabei werden bekannte Mängel eines Produktes oder einer Dienstleistung angeprangert, um die eigenen Angebote als fehlerfrei zu bewerben. Sie ist im bestimmten Maß allerdings erlaubt. Sobald sie jedoch sittenwidrig ist, greift das Verbot aus § 6 Abs. 2 UWG.

Verbot der irreführenden Werbung nach § 5 UWG

Irreführende Werbung ist ebenso verboten und liegt dann vor, wenn Wettbewerber Werbung betreiben, die Eigenschaften eines Angebots undeutlich oder nicht wahrheitsgemäß bewirbt. Im Klartext bedeutet dies, dass Unternehmer keine Werbung machen dürfen, die falsche Vorstellungen hervorruft und einen Umstand beschreibt, der nicht den Tatsachen entspricht.

Abmahnungen als kostspielige Folge

Die Folgen von irreführender oder sittenwidriger Werbung können für den Unternehmer kostspielig sein. Deckt ein Konkurrent eine unerlaubte Handlung auf, kann er abmahnen und notfalls seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Liegt tatsächlich ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, so ist mit einer Strafzahlung sowie unnötigen Anwalts- und Gerichtskosten zu rechnen.

Somit sollten schon vor der Werbemaßnahme die rechtlichen Aspekte des Werbens beachtet und in die Kampagne eingeplant werden.

Lesen Sie unseren umfangreichen Beratungsartikel zum Thema unerlaubter und erlaubter Telefon-, Fax, SMS-, E-Mail und Briefwerbung.

Gerade im Rahmen zunehmender Digitalisierung sind Verstöße gegen das Urheberrecht über das Internet gängig. Als angehender Gründer sollten Sie die wichtigsten Aspekte des Urheberrechts kennen, denn Verstöße in diesem Bereich haben oft kostspielige Folgen und können schlimmstenfalls sogar den Unternehmenserfolg kosten.

Die Verbreitung von Grafiken im Rahmen von Internetwerbung, die Verwendung von Werbetexten oder auch die Verfassung von Produktbeschreibungen sind urheberrechtlich-relevante Aspekte, die nicht unterschätzt werden sollten.

Abmahnungen im Bereich des Schutzes gegen das geistige Eigentum sind besonders kostspielig, da die Arbeit eines Kreativen verletzt und dieser seiner Vergütung beraubt wird. Durch die leichte Nachweisbarkeit, im Rahmen eines Screenshots, können selbst bereits aufgedeckte und behobene Urheberrechtsverstöße drastische Folgen haben.

Imitat der verwendeten Werke eines Konkurrenten

Besonders häufig geschehen Urheberrechtsverletzungen von Gründern bei der Kopie der urheberrechtlich-geschützten Stücke der Konkurrenten. Sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse, als auch literarische Werke und Kunst sind Gegenstand des Urheberrechts (§ 1 UrhG). Sowohl Bilder, Fotos, Grafiken und Logos als auch Software, Filme, Musikstücke oder sogar Tabellen können nicht einfach kopiert werden (§ 2 UrhG). Sollen diese oder Bestandteile dieser auf der eigenen Webseite verwendet werden, ist eine Zustimmung des Urhebers erforderlich.

In der Praxis haben wir derartige Fälle häufig bei der unerlaubten Verwendung von Produktbildern oder Grafiken erlebt. Teilweise werden einfache Fotos aus dem Internet für die Webseite verwendet, ohne die urheberrechtlichen Verhältnisse abzuklären. In anderen Fällen konnten wir feststellen, dass Grafiken oder Teile einer Grafik oder eines Logos des Konkurrenten derartig nachempfunden wurden, dass ein urheberrechtlicher oder wenigstens markenrechtlicher Verstoß festzustellen war.

Dasselbe gilt für Werbetexte auf der Webseite. Manche Online-Händler kopieren die Produktbeschreibungen ihrer Konkurrenten, ohne eine Zustimmung einzuholen. Derartige Verstöße können empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen.

Missachtung des Urheberrechts der Mitarbeiter

Werden freie oder festangestellte Mitarbeiter mit dem Entwurf kreativer Werke beauftragt, etwa der betriebsinterne Grafiker oder der freiberufliche Werbetexter, so entsteht auch hier ein Urheberrecht. Das Nutzungsrecht kann zwar durch ein Entgelt und vertragliche Vereinbarung exklusiv an Sie abgetreten werden, doch das Urheberrecht liegt beim Schöpfer alleine (§ 43 UrhG). Eine unerlaubte Nutzung stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und kann auch zu Abmahnungen durch Mitarbeiter führen.

Quellennennung ersetzt die Einwilligung nicht

Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass urheberrechtlich-geschützte Werke verwendet werden können, wenn an entsprechender Stelle eine Nennung des Nachweises erfolgt. Tatsächlich ist dies nur bei Lizenzen der Fall, die eine derartige Verwendung von Beginn an festlegen. Andernfalls ist eine explizite Einwilligung des Urhebers erforderlich.

Fehler im Impressum

Ein seriöser Internetauftritt gehört mittlerweile zu jedem ernstzunehmenden Unternehmen. Nach §5 TMG benötigt jede Internetseite ein Impressum. Neben der klassischen Webseite werden aber auch andere Internetauftritte erfasst, wie etwa die Facebook-Seite, das Xing-Profil oder das eBay-Konto. Ein fehlerhaftes Impressum kann ebenfalls zu einer Abmahnung führen.

Das Urheberrecht ist für Gründer ein heikles Thema. Lesen Sie unseren umfangreichen Artikel zum Thema Urheberrecht und Gründung.

Die Gründung einer Mini-GmbH kann für Existenzgründer anfänglich überwältigend sein. Es entstehen zahlreiche neue Pflichten, die fortlaufend erfüllt werden müssen. Die Unsicherheit und Unkenntnis vieler Gründer zu Beginn ihrer Selbstständigkeit ist auch Kriminellen kein Geheimnis. Sie nutzen sie sogar gezielt aus, indem Sie Gründer über die Kontaktdaten im Handelsregister kontaktieren. Auf den Eintrag erfolgt nämlich eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger, wodurch die Unternehmensdaten an die breite Öffentlichkeit gelangen. Auf die Bekanntmachung lässt die erste betrügerische Post in der Regel nicht lange auf sich warten.

Falsche Registereintragungen

Exemplarisch für derartiges betrügerisches Handeln sind beispielsweise ungerechtfertigte Forderungen in Höhe von mehreren Hundert Euro. Die Briefe haben dabei oft den Anschein, als ob sie von offizieller Stelle kommen, obwohl sie tatsächlich einen unnötigen Eintrag in ein irrelevantes Register anbieten. Dennoch wird vorgespielt, als sei die Eintragung verpflichtend. Um dieser Falle zu entkommen, klären wir im Rahmen unserer Gründungsberatung zur Mini-GmbH-Gründung ausführlich auf, welche Eintragungen und Zahlungen zu Beginn tatsächlich verpflichtend sind und welche nicht.

Schädliche oder ineffektive Werbemaßnahmen

Eine weitere häufige Methode zum Betrug von neu gegründeten Unternehmen findet sich im Bereich der Internetwerbung. Werden beispielsweise Domains registriert, erhalten die Inhaber häufig daraufhin Angebote von dubiosen Dienstleistern. Versprochen wird etwa die Platzierung einer Werbung auf einer Internetseite, deren Besucherzahlen nur simuliert und unecht sind.

Außerdem bieten Webagenturen aus dem Ausland SEO-Maßnahmen zur Steigerung der Sichtbarkeit im Netz an, die keineswegs die angepriesene Wirkung in der versprochenen Zeit entfalten. Teilweise werden dabei SEO-Methoden angewandt, die nach Google nicht erlaubt sind. Diese Methoden entfalten nicht nur die gewünschte Wirkung nicht, sondern haben teilweise sogar den gegenteiligen Effekt und könnte ihre Webseite für Google als „schwarzes Schaf“ brandmarken.

Beschäftigen Sie sich mit dem wichtigen Thema der Start-Up-Betrügerei und erkennen Sie fallen rechtzeitig, indem Sie unseren ausführlichen Artikel lesen.

Die Steuerhöhe für einen Gesellschafter, der nicht als Geschäftsführer in einer reinen UG auftritt, liegt hingegen bei über 50%.

Häufige Gründungsfehler existieren rund um die Übernahme bestehender Firmennamen oder des kompletten Betriebs eines Unternehmens. Bei einem entsprechenden Preis kann die komplette Firma samt Kundenstamm, Lieferanten und allen notwendigen Geschäftskontakten übernommen werden. Für Unwissende besteht hierbei ein erheblicher Stolperstein: Die Altschulden des Vorgängers können ebenso wie die Firma übernommen werden (§ 25 Abs. 1 HGB).

Bei der völligen Übernahme eines bestehenden Kaufmannsbetriebs, übernimmt der Nachfolger nicht nur den Firmennamen und den Betrieb, sondern auch alle bestehenden Verbindlichkeiten der Firma (§ 25 Abs. 1 HGB).

Bei entsprechender Vorbereitung kann allerdings die Haftung durch Firmenfortführung vermieden werden. So kann entweder ein anderer Firmenname gewählt werden, um die Haftung zu vermeiden. Die juristischen Grenzen hierbei sind jedoch einzelfallabhängig, weshalb wir Sie gerne zu diesem Thema umfangreich beraten würden.

Der zweite Weg wäre der Haftungsausschluss, der gemeinsam durch Vereinbarung mit dem veräußernden Unternehmensinhaber erfolgen kann. Die Vereinbarung wird dabei im Handelsregister bekanntgemacht, sodass eventuelle Gläubiger ihre Altschulden vor der Übernahme geltend machen können.

Ein weiterer Teilbereich der übernommenen Haftung betrifft die Mitarbeiter nach § 25 Abs. 3 HGB. Demnach muss ein fortführender Geschäftsinhaber alle Rechte und Pflichten aus der Übernahme der Mitarbeiter auf sich nehmen. In wie weit diese übernommene Haftung gilt, muss im Veräußerungsvertrag ausgestaltet werden.

Informieren Sie sich umfangreich zu dem Thema und lesen Sie unseren Artikel zur Nachfolgehaftung nach § 25 Abs. 1 HGB.

Unterlagen Download

Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit, die notwendigen Unterlagen zur Mandatierung direkt herunterzuladen.

Satzungen Download

Eine Satzung oder Gesellschaftsvertrag ist das Kernstück einer Gesellschaft. Es trifft sowohl die zur Gründung notwendigen, als auch vertiefende Regelungen und bestimmt des Verhältnis der Gesellschafter untereinander. Die meisten unserer Mandanten erhalten deshalb eine individuelle Satzung.

Musterprotokoll Download

Das Musterprotokoll ist die Minimalvariante einer Satzung bzw. Gesellschaftsvertrags. Wichtige vertiefende Regelungen sind nicht enthalten. Deshalb raten wir – falls nur möglich – von einem Musterprotokoll ab. Unsere Mandanten erhalten eine individuelle Satzung – zum gleichbleibenden Festpreis.

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