Wenn Ihr PKW als Betriebsvermögen gilt, können Sie die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstehen, steuerlich als Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie das Auto zu mehr als 50 Prozent für berufliche Zwecke verwenden. Bei Kapitalgesellschaften muss der Wagen dem Geschäftsführer oder Angestellten zur Verfügung gestellt worden sein. Alle Betriebskosten setzen Sie ab, wenn Sie den Firmenwagen nach der 1% Regelung versteuern (1 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung wird monatlich zu den Betriebseinnahmen hinzugerechnet). Wählen Sie die Fahrtenbuch-Methode, setzen Sie die Kosten ab, die betrieblich verursacht wurden.
Falls die Hauptnutzung Ihres Fahrzeugs nicht geschäftlich ist, können Sie es dennoch als Betriebsvermögen deklarieren und Betriebskosten anteilig steuerlich geltend machen. Bei einer mehr als 10 Prozent geschäftlichen Nutzung können Sie die realen Fahrtkosten ansetzen, Sie müssen dann ein lückenloses Fahrtenbuch für die Nutzung des Dienstwagens führen.
Bei unter 10 Prozent lassen sich keine Betriebskosten steuerlich geltend machen. Es können aber Geschäftsreisen bzw. eine Kostenpauschale je dienstlich gefahrenem Kilometer abgesetzt werden. Bei gemischt betrieblichen und privaten Fahrten oder Reisen kann der nicht private Teil abgesetzt werden.
Wenn Sie für den Betrieb Fahrzeuge über mindestens fünf Jahre leasen, können Sie die monatlichen Leasingraten direkt als betriebliche Ausgaben verbuchen. Ebenso eventuelle Anzahlungen oder Sonderzahlung, die 30 % des gesamten Leasingbetrags nicht überschreiten.
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