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Wichtige Fragen und Antworten zur UG

Lesen Sie hier unsere aus unserer alltäglichen Praxis stammenden Antworten zu den häufigsten Fragen unserer Mandanten Unternehmergesellschaft (auch UG oder “Mini-GmbH” genannt). Vor allem zählen hierzu Fragen zu:

  • Dem Gründungsablauf und Ihrer Vorbereitung als Gründer
  • Den Zielen der UG Gründung
  • Den Vor- und Nachteilen der UG
  • Dem geringen Stammkapital von mindestens 1 €
  • Der Gewerbeanmeldung und Buchführung
  • Der Umwandlung der UG zur GmbH
  • Der Besteuerung der UG
  • Den Organen der UG
  • Dem Ablauf der Gründung einer UG
  • Den Kosten einer UG

Sie haben die Firmengründung eingeleitet und möchten mit Ihrer neugegründeten UG nun endlich die ersten Geschäftstätigkeiten aufnehmen? Unter gewissen Umständen ist dies schon vor der offiziellen Eintragung im Handelsregister möglich. Dazu müssen folgende zwei Punkte beachtet werden:

  • Sie verwenden als Briefkopf den Zusatz „i.G.“ in Gründung und den offiziellen Zusatz UG (haftungsgeschränkt)
  • Tatsächlich kann eine UG „I.G“. vieles bedeuten. Während Sie so auftreten haften Sie privat. Die Haftung ist nicht nur auf das Betriebsvermögen beschränkt.
  • Um dennoch Rechnungen stellen zu können, sollte eine vorläufige Steuernummer beim Finanzamt beantragt werden.

Im Vergleich zum Einzelunternehmen bietet die UG den Vorteil, dass ein freier und kreativer Name gewählt werden kann, der im Einklang mit einer Marketing-Strategie steht. Dennoch unterliegt er rechtlichen Rahmenbedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine Firmeneintragung zu ermöglichen:

Der UG-Name darf:

  • nicht irreführend (§30 Abs. 1 HGB)
  • muss allerdings unterscheidungskräftig (§18 Abs. 1 HGB) und
  • darf auch nicht bereits vergeben sein (§30 Abs. 1 HGB).

Zudem ist es wichtig, dass das offizielle Kürzel angehängt wird. Dabei kann entweder „UG (haftungsbeschränkt)“ oder „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ verwendet werden.

Rechtlich gesehen bestehen nur wenige Unterschiede zwischen der UG und der GmbH. Umgangssprachlich wird die UG daher auch als „Mini-GmbH“ bezeichnet. Der größte Unterschied besteht in der Stammeinlage. Dieses muss bei der UG lediglich 1 € betragen. Faktisch wird jedoch eine höhere Summe dafür notwendig sein, um den Gründungsprozess finanzieren zu können.

Die Unternehmergesellschaft kann solange fortgeführt werden, bis das Betriebsvermögen 12.500 € beträgt. Dann ist die Umwandlung in eine GmbH vorgesehen.

Ein wichtiger Unterschied ist, dass UG-Gründer keine Stammeinlage erbringen können. Vorteilhaft ist hierbei jedoch, dass die Mindesteinlage bei 1€ liegt.

Die UG & Co. KG ist eine Mischform der Unternehmergesellschaft und der Kommanditgesellschaft. Sie vereint die Vorzüge beider Rechtsformen in einem juristischen Konstrukt. Anstelle des vollhaftenden Komplementärs tritt die UG, wodurch die volle Haftung auf die Kapitalgesellschaft abgelegt wird. Weiterhin haftet der Kommanditist lediglich in der Höhe seiner privaten Einlagesumme.

Ähnlich wie die GmbH & Co. KG ist die UG & Co. KG keine eigene Rechtsform, sondern ein juristisches Konstrukt, dass auf der Grundlage mehrerer Urteile basiert. Mittlerweile ist diese Unternehmensform fest etabliert.

Attraktiv ist sie zudem deshalb, da stille Investoren steuerlich vorteilhaft beteiligt werden können. Anders als bei der UG in Reinform müssen sie dabei nicht als Geschäftsführer auftreten. Als Kommanditist können sie so beteiligt werden, dass Gewinnentnahmen lediglich mit einer Höhe des persönlichen Einkommenssteuersatzes versteuert werden müssen.

Die Steuerhöhe für einen Gesellschafter, der nicht als Geschäftsführer in einer reinen UG auftritt, liegt hingegen bei über 50%.

Für betriebliche Schulden haftet stets das Betriebsvermögen einer Unternehmergesellschaft. Liegt allerdings ein Fehlverhalten des Geschäftsführers vor, das in einer Pflichtverletzung mündet, ist der Geschäftsführer für sein Verhalten persönlich haftbar zu machen.

Häufiges Fehlverhalten findet sich in Bereichen des

  • Steuerrechts und der Sozialversicherungen
  • Im Rahmen einer Unternehmensinsolvenz
  • Bei weiteren Schadensverursachungen im Rahmen der Verletzung seiner Sorgfaltspflicht

Geschäftsführer können somit unter Umständen privat haftbar gemacht werden, wenn er fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen hat. 

Gründer und Inhaber einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) können der Sozialversicherungspflicht unterliegen, sofern seine Tätigkeit in der UG nicht als Selbstständigkeit anerkannt werden können. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn er als Geschäftsführer tätig ist, aber dennoch nur einen Minderheitsanteil der UG hält. Dies wäre der Fall, wenn etwa weniger als 49% gehalten werden. Durch die Aufnahme einer Sperrminorität kann allerdings die Sozialversicherungspflicht verhindert werden.

Es bestehen keine Besonderheiten für die Krankenversicherung eines UG-Gründers im Vergleich zu anderen Selbstständigen. Er muss sich ohne Sozialversicherungspflicht entweder gesetzlich oder privat versichern lassen.

Für die Gründung einer UG existiert zwar keine Pflicht an die Stammeinlage bis auf 1€. Dieser muss für die Aufnahme des Betriebs auf einem Geschäftskonto eingezahlt werden, das zunächst eröffnet werden muss.  Der symbolische 1€ wird bei der Eröffnung bei der Bank eingezahlt.

Maßgebende Kriterien für die Auswahl eines UG-Kontos

Wir haben mittlerweile zahlreiche UG-Gründungen begleitet. Während dieses Prozesses haben sich vier Kriterien für die Wahl eines UG-Kontos herauskristallisiert:

  • Bei der Prüfung eines kostenpflichtigen Geschäftskontos sollten vor allem die Höhe der einzelnen Kosten betrachtet werden. Buchungen können fortlaufend eine hohe Kostenstelle verursachen.
  • Schriftliche Belege sind nicht notwendig. Es genügen die Buchungsbelege im Online-Banking.
  • Wir stehen „reinen“ Online-Banken sehr skeptisch gegenüber. Konservative Banken haben sich für die Eröffnung von Geschäftskonten von unserer Seite als besser geeignet bewiesen. So könnten Banktermine im Anschluss an den Notartermin zur Eröffnung häufig schneller realisiert werden.
  • Auch sollte die Bank dahingehend geprüft werden, dass Konten, Kredit- und EC-Karten sowie Unterkonten auch für Mitarbeiter zugänglich sind.

Mit der Eintragung der UG in das Handeslregister gilt die Firma als gegründet (§7 GmbHG). Folgende Punkte sollten beachtet werden, um eine Verzögerung zu verhindern:

Wahl eines eintragungsfähigen Firmennamens

Auch wenn der Wahl eines Firmennamens einer UG in der Regel freigestellt ist, unterliegt er rechtlichen Anforderungen. Achten Sie darauf, dass Sie einen Firmennamen wählen, der weder irreführend, sondern unterscheidungskräftig ist. Im Rahmen der Gründungsberatung evaluieren wir Ihren Namen und nehmen eine firmenrechtliche Anfrage hinsichtlich der Zulässigkeit bei der IHK vor.

Beschriftung eines Firmenbriefkastens

Eine korrekte Beschriftung des Firmenbriefkastens ist für eine beschleunigte Eintragung förderlich. Eine falsche Beschriftung führt dazu, dass Unterlagen nicht zugestellt werden können, was den Gesamtprozess wiederum unnötig verzögert. Eine Rücksendung der Unterlagen mündet in einer Verlängerung von einem Monat.

Genaue Angabe des Unternehmenszwecks

Der Unternehmenszweck muss genau betitelt werden. Eine pauschale Beschreibung des Zweckes ist in der Regel nicht ausreichend, weshalb die Ermittlung des Unternehmenszwecks Bestandteil der Gründungsberatung ist.

Einzahlung des Kostenvorschusses

Das Registergericht nimmt sich Ihrer Eintragung erst an, wenn der Kostenvorschuss bereits eingezahlt wurde. Sie könnten entweder auf die Aufforderung des Gerichts warten oder bereits vorzeitig in die Kasse des Gerichtes einzahlen oder den Betrag beim Notar hinterlegen. Beides würde zu einer schnelleren Behandlung der Anmeldung führen.

Es existiert eine betrügerische und kriminelle Branche, die es auf Neugründer in der Aufbauphase ihres Unternehmens abgesehen hat. Oftmals fehlt die Erfahrung, um einschätzen zu können, welche Angebote seriös und welche Dienstleister betrügerisch sind. Genau auf diesen Umstand haben es einige Betrüger abgesehen.

Sie nutzen die Daten aus der Handelsregistereintragung und kontaktieren die Inhaber neugegründeter Unternehmen mit ungerechtfertigten Zahlungsaufforderungen. Oftmals betrifft es nicht-existente oder unnötige Verzeichnisse, die keine Eintragung erfordern. Daher sollten gerade in der Anfangsphase Rechnungen unbekannter Absender genau überprüft werden.

In der Regel findet die Gewinnausschüttung einer Unternehmergesellschaft einmal pro Jahr statt. Grundsätzlich unterliegt die Häufigkeit und die Höhe der individuellen Regelung des Gesellschaftsvertrags.

Bei der Gründung vereinbaren die Gesellschafter untereinander, wie hoch der prozentuale Anteil des Gewinnes sein soll. Meistens steht der Im Verhältnis zum eingezahlten Stammkapital.

Eine Ausschüttung kann allerdings erst dann erfolgen, wenn das aktuelle Betriebsvermögen das bereits eingezahlte Stammkapital bereits überschreitet, da erst dann ein Betriebsgewinn entstanden ist. Je nach Vereinbarung können auch Rücklagen gebildet werden, die nicht ausgezahlt werden können.

Eine pauschale Bezifferung der Buchhaltungskosten einer UG sind nicht möglich. Sie hängen von unterschiedlichen Faktoren ab, wie etwa:

  • Der Komplexität des Geschäftsmodells
  • Die Anzahl der Buchungsvorgänge
  • Die Anzahl der Mitarbeiter
  • Die lokale oder internationale Ausrichtung
  • Die Anforderungen an die UG in Abhängigkeit der Größe

In der Regel muss eine UG eine doppelte Buchführung pflegen und Bilanzen erstellen. Das jeweilige Detailgrad hängt jedoch von zahlreichen Faktoren ab. Meistens liegen die jährlichen Kosten für eine professionelle Buchhaltung einer UG bei exemplarisch 800 €  bei ca. 30 Buchungen (= Geschäftsvorgängen) im Monat oder bei 1500 € im Jahr bei ca. 100 Buchungen monatlich.

Die Nachschusspflicht für einzelne Gesellschafter kann im Rahmen des Gesellschaftsvertrags entstehen. Sie wurde meistens vorsorglich eingebracht, um sich gegen Krisenzeiten oder existenzbedrohende Minusgeschäfte abzusichern.

Anders als bei der GmbH hat die UG keine allgemeine Nachschusspflicht, sondern lediglich eine, die vertraglich vereinbart wurde. Sie dient meistens der Förderung der Liquidität, wenn eine Insolvenz droht.

§15 GmbHG räumt dem Gesellschafter immer das Recht zum freien Verkauf seiner Anteile ein. Der Ausstieg aus der Gesellschaft bleibt ihm somit in der Regel offen.

Es kann allerdings im Gesellschaftsvertrag explizit anders geregelt sein: So kann den anderen Gesellschaftern ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden. Lehnt dieser das Angebot ab, muss der Inhaber seine Anteile jedoch an einen Dritten veräußern dürfen.

In manchen Gesellschaftsverträgen ist geregelt, dass alle Gesellschafter dem Verkauf der Anteil eines Gesellschafters zustimmen müssen. So wird sich gegen einen plötzlichen Verkauf abgesichert. Ob dazu eine Einstimmigkeit oder eine Mehrheit notwendig ist, unterliegt der individuellen Regelung im Vertrag.

Eine dritte mögliche Regelung könnte vorsehen, dass andere Bedingungen erfüllt sein müssen, damit der Verkauf möglich ist. So muss etwa ein gewisses Betriebsvermögen vorhanden oder der Käufer der Anteile fachlich in der Lage sein, die Geschäfte weiterzuführen.

Versteuerung des Verkaufs der UG-Anteile

Der Verkauf der Anteile einer UG wird nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 EstG als Einkunft aus Kapitalvermögen versteuert. Versteuert wird dabei der Veräußerungsgewinn.

Dieser besteht aus dem Verkaufspreis der Anteile abzüglich der Anschaffungskosten und dem vorherigen Kaufpreis der Anteile bzw. dem eingezahlten Stammkapital.

Der Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt nach § 32 d EStG 25%. Zudem muss der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer verrechnet werden.

Inhaber einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) verfolgen das Ziel der Gewinnmaximierung. Dafür ist es notwendig, Kunden zu gewinnen. Kunden lassen sich am einfachsten durch Werbung generieren. Das Werben unterliegt in Deutschland allerdings dem Wettbewerbsrecht. Um teure Abmahnungen zu vermeiden, müssen wichtige Feinheiten beachtet werden. Die bekannteste Form der Werbung sind:

  • Werbung per Telefon
  • Werbung per Fax
  • SMS-Werbung
  • E-Mail-Marketing
  • Werbebriefe
  • Anzeigen in Social Media

Für jede Art der Werbung ist maßgeblich, dass die Werbung rechtlich zulässig, vergleichend und nicht im verbotenen Maße irreführend ist.

Möchten Sie eine vergleichende Werbekampagne starten, ist es notwendig, zu hinterfragen, in wie fern das Angebot der Konkurrenz erwähnt werden darf. Es erscheint attraktiv sich bereits bei der Werbung von der Konkurrenz abzusetzen, indem Allein- und Besserstellungsmerkmale hervorgehoben werden. Hier muss auf das Maß der rechtlichen Zulässigkeit geachtet werden.

Vergleichende Werbung ist nur dann rechtlich zulässig, wenn sie nicht sittenwidrig ist (§ 6 Abs. 2 UWG).

Besonders wichtig ist es, keine irreführende Werbung zu schalten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt, dass Werbung stets deutlich und wahrheitsgemäß ist (§ 5 UWG). Der Werbende darf keine Aussagen treffen, die vom Angesprochenen falsch verstanden werden könnten.

Die Konkurrenz kann bei derartigen Verhalten abmahnen und sogar vor Gericht ziehen. Für den Werbenden folgen hohe Anwalts- und Gerichtskosten sowie ggf. Strafzahlungen.

Im Rahmen unserer Gründungsberatung erörtert wir den rechtlich zulässigen Rahmen für Werbung ihres Geschäftsmodells und Angebots.

Der Schutz des geistigen Eigentums ist auch für Unternehmer ein wichtiges Thema. Bei der Verwendung von kostenlosen Grafiken Dritter kann eine Urheberrechtsverletzung schnell vorkommen. Eine Abmahnung in diesen Bereich mündet in der Regel in hohen Kosten.

Sind deratige Grafiken etwa schon Teil einer Werbekampagne, muss diese ebenfalls neu aufgesetzt werden.

Gerade im Internet sind derartige Verstöße leicht nachweisbar, da ein Screenshot ausreicht.

Unternehmer und Selbstständige sollten sich daher über die grundsätzlichen Züge des Urheberrechts im Klaren sein.

Die meisten Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst genießen den Schutz des Urheberrechts. Konkret gehören dazu:

  • Bilder
  • Fotos
  • Grafiken
  • Logos
  • Texte
  • Software
  • Filme
  • Musikstücke
  • Tabellen
  • uvm (§ 2 UrhG).

Wenn Sie derartige Stücke für Ihre Werbung nutzen möchten, benötigten sie eine ausdrückliche Zustimmung des Urhebers durch eine Nutzungslizenz.

Aus der Praxis wissen wir, dass häufig die Verwendung ungenehmigter Bilder von Dritten zu Urheberrechtskonflikten führt. Ohne die ausdrückliche Einwilligung darf weder ein spontanes Handyfoto noch eine Star-Fotografie verwendet werden.

Ein weiteres häufiges Konfliktthema ist das Kopieren von Produktbeschreibungen. Viele Online-Händler haben es sich zur Gewohnheit gemacht, die Beschreibungen der Hersteller zu übernehmen. Leider liegt dadurch ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor.

Verweis hebt Urheberrecht nicht auf

Es hat sich der Irrglaube verbreitet, dass man urheberrechtlich geschützte Werke verwenden darf, wenn der Urheber namentlich erwähnt wird. Dies ist allerdings nicht der Fall, denn es bedarf immer der expliziten Einwilligung durch diesen.

Lesen Sie in unserem ausführlichen Artikel mehr zum Umfang des Urheberrechts auf Bilder, Fotos, Grafiken, Logos, Texte, Software, Filme, Musikstücke und Tabellen. 

Auch hier ist absolute Vorsicht geboten. Es gibt zahlreiche dubiose Agenturen, die insbesondere Neugründer mit unrealistischen Versprechungen in die Falle locken. So werden als Beispiel etwa Werbeplätze auf Webseiten verkauft, deren Besucherzahlen allerdings durch Computerprogramme simuliert werden. Es ist dabei fraglich, ob potenzielle Kunden die Anzeige daher überhaupt sehen werden.

Eine weitere Maßnahme ist die „Black Hat-SEO“ von selbsternannten Marketing-Experten. Sie versprechen schnelle Erfolge durch besonders effiziente SEO-Maßnahmen (Maßnahmen zur Suchmaschinenoptimierung). Allerdings nutzen sie Methoden, die nach dem Richtlinien-Katalog von Google verboten sind. Auch wenn sie kurzfristige Erfolge verursachen, kann die Seite komplett von Google deindexiert werden, was einen erheblichen Schaden für Ihr Unternehmen nach sich zieht.

Erfahren Sie mehr über die typischen Methoden spezialisierter Start-Up-Betrüger .

Selbstständige und Unternehmer nehmen häufig Geschäfte vor, die sich wiederholend oder zumindest stark ähneln. Damit nicht vor jeder Auftragsvergabe bestimmte Konditionen neu verhandelt werden müssen, können allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verfasst werden.
Sie beschreiben die Kondition eines Produktes oder einer Leistung. Häufige Vertragsinhalte der AGB betreffen etwa:

  • Lieferfristen
  • Zahlungsweisen
  • Haftung
  • Porto- und Verpackunskosten
  • Eigentumsvorbehalte
  • Gerichtsstand
  • Widerruf und Rückgabe
  • Nutzungsrechte

Die AGB  dienen somit der Ausgestaltung bestimmter Geschäfte. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann ein Unternehmen seine eigenen Geschäftsbedingungen verfassen, auch wenn diese von der gesetzlichen Norm abweichen. Sie müssen jedoch eine Inhaltskontrolle überstehen und dürfen nicht absurd abweichen.

Unternehmen und Selbstständige sind auf AGBs angewiesen, um ihren eigenen Geschäftsablauf zu vereinfachen.

Gerade im digitalen Bereich, aber auch generell, werden erfolgreiche Produkte, Dienstleistungen oder Marketing-Strategien gerne kopiert. Damit Ihre Konkurrenz nicht von Ihrer Arbeit profitiert, können Sie schützenswerte Aspekte Ihres Unternehmens vom deutschen Markenrecht schützen lassen.

Dafür ist die Anmeldung einer Marke erforderlich. Ist Ihre Marke erstmal erfolgreich eingetragen, haben Sie zahlreiche rechtliche Mittel zur Verfügung, um sich gegen die Kopie Ihrer Leistung zu schützen.

Tatsächlich ist das deutsche Markenrecht sehr umfangreich, sodass es als Vorbild für das Markenrecht der EU gedient hat. Es ist nicht nur möglich, Logos und Namen zu schützen, sondern auch Produktformen, Werbejingles oder Slogans.

Eine Markenanmeldung ist für die wichtigsten Produkte, Dienstleistungen oder Alleinstellungsmerkmale Ihres Unternehmens empfehlenswert.

Der Kauf einer Mantel-UG stellt den Kauf eines Unternehmens dar, dass bereits aktiv im Geschäftsverkehr tätig war. Bei derartigen Übernahmen müssen bestimmte Risiken beachtet werden. Besonders wichtig: Sie sollten Vermeiden, dass Sie die Altschulden des Vorgängers übernehmen (§ 25 Abs. 1 HGB).

Normalerweise müssten Sie die Verbindlichkeiten des übernommenen Handelsgeschäfts eines Kaufmanns übernehmen, wenn Sie den Firmennamen übernehmen und das Geschäft fortführen möchten. (§25 Abs. 1 HGB).

Es gibt allerdings Mittel und Wege, wie man die Firmenfortführung nach § 25 Abs. 1 HGB vermeiden kann:

Sie könnten beispielsweise darauf verzichten, den Firmennamen zu übernehmen. Oder aber Sie vereinbaren mit dem Inhaber, dass die Übernahme der Verbindlichkeiten ausgeschlossen wird. Der Ausschluss muss auf handelsübliche Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Unmöglich wäre dies allerdings bei der Gründung einer „unechten Auffanggesellschaft“.

Wir beraten Sie gerne zu dieser komplexen Thematik.

Es existiert zudem eine weitere Art der Haftung im Bereich der Firmenfortführung (§ 25 Abs. 3 HGB). Demnach müssen bei der Übernahme alle Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer des Unternehmens übernommen werden. Allerdings lassen sich dabei durch vertragliche Ausgestaltung Grenzen setzen.

Da es enorme Risiken bei der Übernahme einer bestehenden Kapitalgesellschaft gibt, empfiehlt sich häufig die Neugründung einer GmbH.

Erfahren Sie hier mehr zum Thema „Neufolgehaftung (§ 25 Abs. 1 HGB)“.

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