• Bestehende operative GmbH oder UG in eine Holding umwandeln: Bundesweit mit Anwalt

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Ihre bestehende operative GmbH oder UG in eine Holding umwandeln

Die Umwandlung einer schon bestehenden operativen GmbH oder UG in eine Holding – meistens eine GmbH-Holding, seltener eine UG-Holding – ist eine oft vorkommende Umwandlungsart.  Die Umwandlung wird durch Einbringung in die Muttergesellschaft der Holding als “Anteilstausch” – meistens als Aufgeld-Sachagio – durchgeführt.

Eine GmbH oder UG wird häufig in eine Holding umgewandelt, wenn der Inhaber einer GmbH oder UG

  • eine weitere operative Unternehmung angeht und seine Haftung auf mehrere Tochtergesellschaften verteilen will,
  • den überschüssigen Gewinn – den Gewinnvortrag, meistens lohnt sich die Holding-Umwandlung ab einem Gewinn von jährlich 70.000 € – der operativen Tätigkeit seiner GmbH oder UG langfristig anlegen und investieren will,
  • sein Vermögen schützen will, beispielsweise weil der operativen GmbH ein hoher Schaden, beispielsweise durch einen nicht aussichtsreichen Prozess droht – der Gewinn der GmbH wird nach Umwandlung durch Entnahme an die Muttergesellschaft übertragen oder
  • sein operatives Unternehmen verkaufen will. Nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren (22 UmwStG) nach der Umwandlung ist ein steuerlich sehr vorteilhafter Verkauf des Unternehmens denkbar (ca. 1,5 % statt ca. 25 % Steuer auf den Veräußerungsgewinn).

Maßgeblich sind die Vorteile der Holding:

  1. Vermögensschutz: Sie verteilen die Haftung auf die operativen Tochtergesellschaften. Ihre Spardosen-Muttergesellschaft wird in einem Schadensfall nicht betroffen. Sie können bei mehreren Geschäftszweigen sogar einen durch Insolvenz abwickeln, ohne die übrigen zu gefährden
  2. Steuervorteil Vermögensaufbau und Investition: Die Holding hat eine “Spardosenfunktion”. Die Gewinne der Töchter können in der Muttergesellschaft angespart und investiert werden, insbesondere in Immobilien, weitere Tochterunternehmen oder Wertpapiere
  3. Steuervorteil Veräußerung: Im Fall eines Exits können von einer Muttergesellschaft gehaltene Anteile an einer operativen Tochter deutlich steuergünstiger verkauft werden, als es bei einer Veräußerung als natürliche Person der Fall wäre
  4. Image: Bei einer Umwandlung aus einer UG heraus erhalten Sie mit der GmbH ist eine angesehene Rechtsform

In diesem Beitrag erfahren Sie alles Wichtige über die Umwandlung Ihrer GmbH oder UG in eine Holding.

Abzuraten ist davon, einfach eine Holding zu gründen und im Anschluss Ihre GmbH oder UG aufzulösen. Die Umwandlungsvorteile gehen verloren und Sie riskieren, dass  darin eine Fortführung außerhalb des Umwandlungsprozesses gesehen und das Ganze als hoher Veräußerungsgewinn unter Aufdeckung stiller Reserven der GmbH oder UG  besteuert wird.

Wir begleiten Ihre Umwandlung – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.

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Was ist eine Umwandlung?

Die Umwandlung einer schon bestehenden GmbH oder UG in eine Holding umfasst die Modifikation der juristischen Gestaltung und des organisatorischen Aufbaus.

Ausgangssituationen der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding

Eine GmbH oder UG wird meistens in den folgenden Situationen in eine Holding umgewandelt:

  • Sie wollen eine weitere operative Unternehmung angehen: Sie verteilen die Unternehmerische Haftung auf mehrere Tochtergesellschaften, so dass im Haftungsfall einer GmbH oder UG die übrigen GmbH oder UG keine “Einstandspflicht” haben, wie es bei einer bloßen Erweiterung des Unternehmenszwecks Ihrer GmbH der Fall wäre.
  • Sie wollen den Gewinnvortrag langfristig Investieren: Erzielt Ihre bestehende GmbH oder UG einen überschüssigen Gewinn von über 70.000 €, ist es wahrscheinlich, dass Sie diesen nicht als Rücklage nutzen, sondern investieren wollen – beispielsweise in neue Unternehmungen durch operative Töchter, Aktien, Immobilien (dazu Immobilien-vv-Tochter gründen) usw. Dies ist mittels der vermögensverwaltenden Muttergesellschaft möglich.
  • Sie wollen Ihr Vermögen vor einem Gläubigerzugriff schützen: Sie verstehen, dass das Vermögen Ihrer operativen GmbH oder UG inkl. einer gebildeten Rücklage angegriffen werden könnte – beispielsweise durch einen drohenden, nicht aussichtsreichen Prozess. In diesem Fall können Sie dem durch Gründung der vv Mutter-GmbH, Einbringung Ihrer operativen GmbH und entsprechende Entnahme an diese zuvorkommen.
  • Sie wollen Ihr operatives Unternehmen verkaufen: Sie beabsichtigen einen Exit. Bei einer Umwandlung werden Sie die bestehende operative Gesellschaft nach dem Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren (22 UmwStG) nach der Einbringung steuerlich ganz besonders vorteilhaft verkaufen können (ca. 1,5 % statt ca. 25 % Steuer auf den Veräußerungsgewinn). Der Verkaufserlös fließt in die vv Muttergesellschaft und kann dann wieder unternehmerisch, in Aktien oder beispielsweise in Immobilien reinvestiert werden.

Ziele der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding

Die Ziele einer Umwandlung Ihrer GmbH oder UG in eine Holding variieren – je nach gewählter Methode – und können folgendermaßen umrissen werden:

  • Vermögensschutz durch Haftungsverteilung auf Tochtergesellschaften
  • Vermögensschutz durch Vermögensansparung und Investition in der Muttergesellschaft
  • Steuervorteile durch Spardosenfunktion
  • Steuervorteile durch steuergünstigen Verkauf der Anteile
  • Ansehenssteigerung bei Umwandlung einer UG in eine GmbH-Holding
  • Einfache und schnelle Umwandlung bei Aufgeld-Sachagio
  • Einsparung der Bareinlage bei Sachgründung
  • Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlung nach Umwandlungsgesetz

Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind Aufgeld-Sachagio,  Sachgründung (Ersetzung der Bareinlage) und  Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz (§ 123 ff. UmwG). Andere,  weniger häufige Methoden der Umwandlung sind Aufspaltung, Abspaltung oder Verschmelzung.

Von der “echten Umwandlung” ist die “unechte” zu unterscheiden: Eine  Umwandlung durch Einbringung als Aufgeld-Sachagio,  Aufspaltung usw. ist  steuerneutral. Bei einer “unechten” Umwandlung, bei der eine Holding gegründet und die GmbH oder UG liquidiert wird, erfolgt ggf. eine Aufdeckung der stillen Reserven und volle Besteuerung als Veräußerungsgewinn. Dies kann Sie sehr viel kosten.

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Umwandlung einer GmbH oder UG in eine Holding

Die Umwandlung einer GmbH oder UG in eine Holding ist eine von uns häufig durchgeführte Umwandlungsart, meist in durch Umwandlung in eine GmbH Holding. Wer den Aufwand der Umwandlung in eine Holding betreibt, verfügt i.d.R.  über das dafür benötigte Mindestgründungskapital von 12.500 € oder nutzt als UG Inhaber die Gelegenheit, um die UG gleichzeitig in die vorteilhaftere Rechtsform der GmbH umzuwandeln.

Eine GmbH oder UG wird meistens in eine Holding umgewandelt, wenn der Inhaber

  • eine weitere operative Unternehmung angeht oder
  • die Gewinne seiner operativen Tätigkeit langfristig anlegen und investieren will.

Die Umwandlung erfolgt meist bei Gründung der Ziel-Holding, die im ersten Schritt die operative Tochter ist. Die Umwandlung kann aber durchaus auch erst nach der Gründung erfolgen.

Der bzw, die Gesellschafter bleiben dabei gleich, und halten 100 %  der Geschäftsanteile der Mutter. Deshalb gilt die Sperrfirst des § 22 UmwG hier nicht (Versteuerung von darunter liegenden Vorgängen) , sondern es gilt nur eine jährliche Anzeigepflicht, dass Anteile nicht an Dritte veräußert wurden -(sofern GmbH oder UG nicht bereits sieben Jahre lang bestehen).

Zentraler Vorteil der Umwandlungsart ist die “Sparbüchsenfunktion”, aber auch die Haftungsverteilung:

Die Holdingstruktur ermöglicht es, als eine Art “Sparbüchse” für die Muttergesellschaft zu fungieren, die das Vermögen verwaltet. Die Profite der operativen Tochterunternehmen werden an die Muttergesellschaft transferiert. Diese Gewinne können entweder reinvestiert werden, um die operative Tochter weiter zu stärken und sind dabei gleichzeitig vor möglichen Verlusten in der Tochtergesellschaft geschützt, oder sie können bei einer eigenvermögensverwaltenden Muttergesellschaft für private Investitionen genutzt werden. Diese privaten Investitionen umfassen beispielsweise den Aufbau weiterer operativer Tochtergesellschaften, den Kauf, das Halten und Verkaufen von Wertpapieren oder die Gründung von Immobiliengesellschaften zum Verwalten von Immobilien. Bei einer solchen Gewinnausschüttung von der Tochter- an die Mutter-GmbH wird lediglich ein deutlich niedrigerer Steuersatz von Steuersatz von 5 % der Körperschafts- und Gewerbesteuer (statt 25 % Kapitalertragssteuer bei Ausschüttung an den Unternehmer).

Dazu kommt ein ungemeiner steuerlicher Vorteil bei der Veräußerung von Anteilen an einer operativen Tochter. Im Fall eines Exits fallen nur 1,5 % der sonst üblichen Körperschafts- und Gewerbesteuer an (gegenüber > 25 % Einkommenssteuer und Gewerbesteuer bei Exit eines Anteilsinhabers, der als natürliche Person die Anteile hält). Bei einem Verkauf ist zum Eintritt der Steuererleichterung zu beachten, dass eine 7 Jährige Sperrfrist für die Weiterveräußerung der Unternehmensanteile besteht (§ 22 UmwStG), die Grundsätzlich mit dem Einbringungszeitpunkt beginnt.

Ein weiterer bedeutender Vorteil liegt in der Aufteilung der Haftungsrisiken auf die operativen Tochterunternehmen. Die Gewinne dieser Tochtergesellschaften werden an die Muttergesellschaft abgeführt, die vermögensverwaltend tätig ist. Im Falle eines Schadensereignisses in einer der Töchter, das potenziell zu einer Insolvenz führen könnte, ist die Mutter nicht dazu verpflichtet, ihr eigenes Vermögen zur Rettung des betroffenen Tochterunternehmens einzusetzen.

Die am weitesten verbreitete Methode für Unternehmensumwandlungen ist das Aufgeld-Sachagio, welches sich durch seine Einfachheit und Schnelligkeit auszeichnet. An zweiter Stelle steht die Sacheinlage, die etwas komplizierter ist. Aufgrund des geringen Interesses an einer Gesamtrechtsnachfolge kommen die im Umwandlungsgesetz vorgesehenen Methoden, insbesondere die Ausgliederung, seltener zum Einsatz.

Vorteile der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding

  • Vermögensschutz durch Haftungsverteilung  
  • Renommiertere Rechtsform
  • Sparbüchsenfunktion der Holding
  • Steuergünstiger Exit

Nachteile der Umwandlung der GmbH oder UG in eine Holding

  • Höhere Kosten
  • Höherer steuerlicher und rechtlicher Beratungsbedarf

Typische Umwandlungsmethoden der GmbH oder UG in eine Holding

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung

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Methoden der Umwandlung

Folgende Umwandlungsmethoden gibt es:

METHODE UMWANDLUNGEinbringung Aufgeld-SachagioEinbringung SachgründungAusgliederung (§§ 123 ff. UmwG)Abspaltung (§§ 123 ff. UmwG)Aufspaltung (§§ 123 ff. UmwG)Verschmelzung (§§ 123 ff. UmwG)
Voraussetzungen– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

– Übertragender Rechtsträger ist Handelsunternehmen

– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

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– Einbringungsunterlagen und notarielle Beurkundung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

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Wirkung– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Ersetzung einer Bareinlage

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Formwechsel des Unternehmens

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Unternehmensteil wird zum Zielunternehmen, übertragendes Unternehmen bleibt bestehen

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Übertragendes Unternehmen wird in mehrere Zielunternehmen aufgespalten

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Mehrere Unternehmen werden in ein Zielunternehmen verschmolzen

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

Exkurs: Beendung und Neugründung – keine Umwandlungsvorteile

Der Prozess der Beendigung und Neugründung eines Unternehmens stellt keine Umwandlung im eigentlichen Sinne dar. Zuerst wird hierbei eine neue Gesellschaft als Zielstruktur gegründet. Danach überträgt man das Vermögen des alten Unternehmens mittels eines Asset-Deals in die neue Gesellschaft. Sobald die Übertragung abgeschlossen ist, wird das ursprüngliche Unternehmen, in der Regel durch Liquidation, beendet.

Die Methode  ist sie riskant und kann hohe Kosten verursachen, denn sie führt zu einer Aufdeckung stiller Reserven und nach § 199 ff. BewG zu einer vereinfachten, aber sehr nachteiligen Bewertung der GmbH oder UG und einer Besteuerung  mit einem sehr hohen Veräußerungsgewinn.  

Dieser Ansatz bietet auch sonst keine steuerlichen Erleichterungen: Der Wert des übertragenen Unternehmens wird nicht auf die Zielgesellschaft angerechnet, was einen wichtigen steuerlichen Vorteil eliminiert. Weiterhin entfallen weitere Vorteile, die normalerweise mit Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz verbunden sind, wie die Gesamtrechtsnachfolge.

Daher wird diese Methode vorzugsweise in Fällen angewendet, in denen das ursprüngliche Unternehmen mehr Schulden als Vermögenswerte aufweist.

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Ablauf der Umwandlung der bestehenden GmbH oder UG bei Gründung der Muttergesellschaft

Eine Umwandlung kann zu 2 Zeitpunkten erfolgen:

  • bei Gründung: Sie wandeln Ihre GmbH oder UG in eine Holding um – und gründen im Umwandlungsprozess das Zielunternehmen – die Holding-Muttergesellschaft. Dies ist der häufigste Umwandlungszeitpunkt
  • nach Gründung: Die Holding-Muttergesellschaft – meistens eine GmbH – besteht bereits. Sie bringen nun Ihr Unternehmen in das bereits bestehende Unternehmen ein

Überblick Ablauf Umwandlung bei Gründung

Die Umwandlung Ihrer UG oder GmbH in eine Holding bei Gründung der Muttergesellschaft erfolgt in den folgenden Schritten:

  • 1. Kostenlose Erstberatung
  • 2. Anwaltliche Gründungs- und Umwandlungsberatung
  • 3. Entwurf der Gründungs- und Umwandlungsstruktur
  • 4. Prüfung des Firmennamens Muttergesellschaft
  • 5. Erstellung der Gründungs- und Umwandlungsunterlagen Muttergesellschaft
  • 6. Notarielle Beurkundung der Gründung und Umwandlung
  • 7. Eröffnung des Geschäftskontos
  • 8. Eintragung ins Handelsregister
  • 9. Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz und Gewerbeanzeige
  • 10. Eintragung in das Transparenzregister
  • 11. Anwaltliche Abschlussberatung

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Exkurs: Transparenzregister

Vor dem Hintergrund des Geldwäschegesetzes (GwG) muss auch die aus einer Umwandlung entstehende Holding-Muttergesellschaft in das Transparenzregister eingetragen werden.

Verantwortlich sind die Geschäftsführer.

Als wirtschaftlich Berechtigte sind insbesondere Gesellschafter mit Anteilen von über 25 % einzutragen sowie sonst an Abstimmung oder Erfolg Beteiligte.

Wird die Eintragung versäumt, drohen Bußgeldzahlungen bis 150.000 €.

Gerne helfen wir Ihnen auch bei Eintragung ins Transparenzregister. Schnell, rechtssicher und zu einem Festpreis.

Alle Infos zum Transparenzregister

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Ablauf der Umwandlung bei einer bereits bestehenden Holding-Muttergesellschaft

Überblick Ablauf Umwandlung nach einer erfolgten Gründung

Die Umwandlung Ihre UG oder GmbH nach einer bereits erfolgten Gründung der Holding-Muttergesellschaft durch Einbringung oder zur Aufnahme in ein bestehendes Unternehmen erfolgt in den folgenden Schritten:

  • 1. Kostenlose Erstberatung
  • 2. Anwaltliche Umwandlungsberatung
  • 3. Entwurf der Umwandlungsstruktur
  • 4. Erstellung der Umwandlungsunterlagen
  • 5. Notarielle Beurkundung der Umwandlung
  • 6. Abschlussberatung

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Vorteile und Nachteile der Umwandlung

Alle Methoden zur Umwandlung eines Unternehmens bringen allgemeine und spezielle Vorteile mit sich, wie beispielsweise ein gesteigertes Prestige oder viele Steuerersparnisse bei der Umwandlung in eine Holdingstruktur oder die einfache und schnelle Umwandlung im Wege des Aufgelds-Sachagio. Jedoch hat jede Umwandlungsart auch ihre spezifischen Nachteile, die je nach gewählter Methode unterschiedlich sein können. Zum Beispiel kann eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) einen höheren organisatorischen Aufwand und zusätzliche Kosten mit sich bringen, die notwendig sind, um die Rechtsnachfolge zu gewährleisten. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Vor- und Nachteile:

  • aller Umwandlungsmethoden
    • + Steuervorteile
    • + Private Haftungsbeschränkung
    • + Besseres Image
  • des Aufgelds-Sachagio
    • + Am schnellsten und einfachsten
    • + Niedrigste Steuerberaterkosten
    • – Keine Ersetzung der Bareinlage
    • – Keine Gesamtrechtsnachfolge
  • der Sachgründung
    • + Schnell und einfach
    • + Moderate Steuerberaterkosten
    • + Ersetzung der Bareinlage
    • – Aufwändiger als Aufgeld-Sachagio
    • – Keine Gesamtrechtsnachfolge
  • der Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz
    • + Gesamtrechtsnachfolge
    • + Ersetzung der Bareinlage
    • – Aufwändiger und langwieriger als andere Umwandlungsmethoden
    • – Höchste Steuerberaterkosten
  • der Beendung und Neugründung
    • – Gefahr der Aufdeckung stiller Reserven und der Besteuerung eines hohen Veräußerungsgewinns
    • + Fortführung eines Vermögenslosen oder verschuldeten Unternehmens
    • – Keine Steuervorteile
    • – Keine Ersetzung der Bareinlage
    • – Keine Gesamtrechtsnachfolge

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Aufgeld-Sachagio vs Sachgründung vs Ausgliederung

Vergleicht man die 3 gängigsten Umwandlungsmethoden der GmbH oder UG in eine Holding

  • Aufgeld-Sachagio
  • Sachgründung und
  • Ausgliederung

miteinander, ergeben sich die folgenden Gemeinsamkeiten und Unterschiede und damit Vorteile und Nachteile der jeweiligen Umwandlungsmethoden:

Einbringung Aufgeld-SachagioEinbringung SachgründungAusgliederung (§§ 123 ff. UmwG)
UnternehmensartJedes UnternehmenJedes UnternehmenHandelsunternehmen, insbesondere e. K. oder OHG, deshalb häufig “Zwischenformwechsel” erforderlich
Unterlagen & Formalia– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Gründungsunterlagen Zielunternehmen

– Einbringungsunterlagen

– Notarielle Beurkundung Gründung und Einbringung

– Bilanz zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Wertbestimmung

– Vertragsinventur

– Unterrichtungen und Berücksichtigung Change of Cotrol Klauseln

Wirkung– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage des Zielunternehmens

– Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum Stichtag (8 Monate Rückwirkung)

– Steuererleichterte Entnahme des Unternehmenswerts

– Ersetzung einer Bareinlage

– Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (5 Jahre)

– Gesamtrechtsnachfolge

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Dauer der Umwandlung

  • Die Gründung einer Gesellschaft nimmt durchschnittlich 25 Tage in Anspruch
    • Gründungsberatung und Erstellung der Gründungsunterlagen – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 4 Tage
    • Organisation des Beurkundungstermins bei Ihnen vor Ort – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 5 Tage
    • Beurkundungstermin und Stammkapitaleinzahlung – mindestens 1 Tag, durchschnittlich 2 Tage
    • Eintragung in das Handelsregister – mindestens 5 Tage, durchschnittlich 14 Tage
  • Die Umwandlung nimmt je nach Umwandlungsmethode 14 Tage, 21 Tage oder 2 Monate in Anspruch
    • Umwandlungsberatung und Erstellung der Umwandlungsunterlagen durch uns – werden mit den Gründungsunterlagen erstellt
    • Erstellung der Betriebswirtschaftlichen Unterlagen wie der Bilanz durch den Steuerberater
      • Aufgeld-Sachagio – durchschnittlich 14 Tage
      • Sachgründung – durchschnittlich 21 Tage
      • Umwandlung nach Umwandlungsgesetz wie Ausgliederung, Abspaltung, Aufspaltung oder Verschmelzung – durchschnittlich 2 Monate

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Steuern nach Umwandlung, Buchhaltung & Abschluss, Pflichten nach Umwandlung

Die Übertragung von Betriebsvermögen von der Ursprungs-UG oder GmbH in die Holding-Muttergesellschaft – egal, ob dies eine GmbH oder UG ist – ist im Wege eines “qualifizierten Anteilstauschs” zu Buchwerten im Wege eines Anteilstausches nach § 21 Abs. 1 UmwStG steuerneutral möglich. Eine Besteuerung im Teileinkünfteverfahren (gewinnrealisierend zum Verkehrswert der eingebrachten Vermögensgegenstände) wird in diesem Fall nicht ausgelöst. Die steuerneutrale Einbringung setzt folgendes Voraus:

  • Übernehmende Holdinggesellschaft hat aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft – also 50 oder mehr % der Stimmrechte
  • Es besteht keine Gegenleistung für die eingebrachten Anteile (dies ist die fast immer gewählte Regelung in den von uns erstellten Einbringungsunterlagen) oder – in seltenen Ausnahmefällen – der Wert einer Gegenleistung beträgt nicht mehr als 25 % des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder maximal 500.000 €, dabei aber höchstens den Buchwert der eingebrachten Anteile
  • Kein Negativwert der übertragenen Anteile, was sich am Vermögen des übertragenen Betriebs bemisst
  • Antrag auf Buchwertfortführung
  • Innerhalb von sieben Jahren (7-Jährige Nachversteuerungsfrist) nach der Übertragung muss jährlich bis zum 31. Mai nachgewiesen werden, dass die ursprünglichen Gesellschafter weiterhin die Anteile an der Zielgesellschaft halten
  • Es dürfen in den letzten fünf Jahren keine Grundstücksübertragungen stattgefunden haben, die nach dem GrEStG begünstigt waren

Häufig liegt keine Mehrheit der Stimmrechte vor – beispielsweise wollen drei 1/3 Gesellschafter einer GmbH diese in eine Holding umwandeln. Eine steuerneutrale Umwandlung lässt sich wie folgt erreichen:

  1. Die Minderheitengesellschafter errichten gemeinsam eine Holdinggesellschaft, die nun die Mehrheit der Stimmrechte hat (steuerneutrale Einbringung nach § 21 Abs. 1 UmwStG
  2. Die Minderheitengesellschafter begründen eine atypische stille Gesellschaft mit der operativen GmbH als Inhaber. Dabei muss die atypische Gesellschaft das unternehmerische Risiko übernehmen (Mitunternehmerrisiko als Gewinn- und Verlustbeteiligung und Beteiligung an stillen Reserven, ggf. Einlage von Dienstleistungen sowie Vereinbarung einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung). Mittels Einbringungsvertrag werden die Anteile an der atypischen stillen Gesellschaft an die vermögensverwaltenden Mutter-GmbH übertragen. Dies geschieht in einem einheitlichen Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang. Die Einbringung der GmbH-Anteile so nach § 24 UmwStG als steuerneutrale Einbringung einer Mitunternehmerschaft anerkannt, wenn:
    1. Alle eingebrachten GmbH-Anteile 50 oder Mehr % Stimmrechte abdecken
    2. Ein Antrag auf Buchwertfortführung gestellt wird und die Sperrfristen (7+5 Jahre) beachtet werden
  3. Ein weiterer Weg ist zunächst die steuerneutrale Einbringung der GmbH-Anteile in eine zuvor von Ihnen gegründete GmbH & Co. KG (nach § 6 Abs. 1 Nr. 5b EStG), deren Komplementärin gleichzeitig Ihre vermögensverwaltende Mutter-GmbH ist. Dann wird der Kommanditanteil an die Mutter-GmbH übertragen, wodurch er ihr unter den Voraussetzungen des § 20 UmwStG steuerneutral anwächst.
  4. Nicht empfehlenswert ist der Weg über “Anteilsverschiebungen” auf 51 %, bei dem vor jedem Einbringungsvorgang eine Stimmrechtsmehrheit und so die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG geschaffen wird. Zu leicht wird bei einer mehrfachen Verschiebung vor einer Umwandlung vom Finanzamt ein Umgehungstatbestand gesehen, der zur Aufdeckung der stillen Reserven und Nachbesteuerung führen kann.

Umwandlung Steuerberater Checkliste Download

Bei der Umwandlung sind bestimmte steuerliche Punkte zu beachten. Diese haben wir in einer Checkliste zusammengefasst, damit Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprechen können, ob eine Umwandlung für Sie sinnvoll ist.

Exkurs:  8 vermeidbare Fehler bei der Umwandlung


Bei der Umwandlung  können einige typische Fehler passieren, die häufig vorkommen und gravierende Folgen haben können. Sie sind allerdings leicht zu vermeiden.

Fehler 1: Aufdeckung der stillen Reserven durch verdeckte Einlage durch formlose Fortführung bei Gründung und Beendung

Fehler 2: Verspäteter Bewertungsantrag auf Fortführung zu Buchwerten

Fehler 3: Verspäteter Antrag auf Rückwirkung

Fehler 4: Keine Erfüllung der Nachweispflichten innerhalb der 7-jährigen Sperrfrist

Fehler 5: Keine Aufnahme der Nebenpflicht zum Sachagio oder Gewährung neuer Anteile

Fehler 6: Unvollständiger Einbringungsgegenstand

Fehler 7: Keine Abwicklung des Ursprungsunternehmens

Fehler 8: Keine Berücksichtigung von Immobilienvermögen

Mehr dazu lesen Sie unter dem nachfolgenden Link.

Typische Fehler  bei der Umwandlung im Detail

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