Unternehmen in Familien-Gesellschaft umwandeln: Bundesweit mit Anwalt
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Unternehmen in Familien-Gesellschaft umwandeln
Manchmal möchten Inhaber eines Unternehmens dieses in eine Familiengesellschaft umwandeln.
Häufig soll damit die Weitergabe von Privat- oder Betriebsvermögen innerhalb der Familie für die Zukunft ermöglicht werden, es ist also eine Unternehmensnachfolge gewollt.
Ziel ist es dabei oft insbesondere, das Familien-Vermögen in der nächsten Generation gegen Zersplitterung oder Zerschlagung zu schützen, wie sie bei Erbfällen, Scheidungen usw. drohen können.
Immer wenn Vermögen auf die nächste Generation übertragen oder über mehrere Generationen erhalten werden, dabei vom Unternehmer aber noch die Kontrolle behalten werden soll, kann die Umwandlung in eine Familiengesellschaft ein guter Weg dazu sein.
Mit vermögensverwaltenden Familiengesellschaften lassen sich auch Steuern sparen.
Es ist keine Grunderwerbsteuer zu zahlen, Erblasservermögen kann zu Lebzeiten und durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern übertragen werden. Für die Einkommensteuer bestehen steueroptimierte Verteilmöglichkeiten der Einkünfte auf die Gesellschafter.
Je nach bevorzugter Gesellschaftsform kann eine Steuerung der Familiengesellschaft durch Mehrheitsbeteiligung erfolgen, wie bei der Familien-GbR oder GmbH. Denkbar ist aber auch eine Steuerung aufgrund der Gesellschafterstellung (z.B. bei einer KG).
Mehr zur Umwandlung eines Unternehmens in eine Familiengesellschaft lesen Sie auf dieser Seite.
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Inhaltsverzeichnis
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Was versteht man unter einer Umwandlung?
Die Umwandlung ist ein Prozess, der die Änderung der rechtlichen Struktur eines Unternehmens bewirkt.
Die Umwandlung kann erfolgen:
- Bei Gründung (“zur Neugründung”) oder nach Gründung (“zur Aufnahme”)
- Mit Bareinlagenersetzung oder ohne Bareinlagenersetzung (Aufgeld-Sachagio)
- Mit Rechtsnachfolge (Umwandlungsgesetz) oder ohne (außerhalb Umwandlungsgesetz)
- Alle übertragenden Unternehmen (also Einzelunternehmen, Freiberufe, GbR – außerhalb Umwandlungsgesetz) oder nur Handelsunternehmen (eK, OHG, KG, UG, GmbH – Umwandlungsgesetz)
Umwandlungsfähige Rechtsträger sind:
- Einzelunternehmen
- Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaften (PartG, PartmbB)
- Kapitalgesellschaften
- Eingetragene Genossenschaften (eG)
- Eingetragene Vereine (eV)
- Andere Rechtsformen wie Genossenschaftliche Prüfungsverbände, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
Umwandlungsmethoden
Die wichtigsten Umwandlungsmethoden sind:
- Aufgeld-Sachagio
- Sachgründung
- Ausgliederung
- Abspaltung
- Aufspaltung
- Verschmelzung
Umwandlung in eine Familiengesellschaft
Die Umwandlung eines Unternehmens in eine Familiengesellschaft kann auf zweierlei Arten erfolgen:
- Wird die Umwandlung von einer Rechtsform in eine andere vorgenommen, z.B. vom Einzelunternehmen zur Familien-GmbH, so folgt dies den allgemeinen Grundsätzen der Umwandlung.
- Erfolgt die Umwandlung hingegen aus der gleichen Rechtsform, z.B. Holding in Familien-Holding, so ist nur die Satzung der Gesellschaft entsprechend zu ändern, hin zu einer Familiensatzung. Es handelt sich dann nicht um eine Umwandlung im engeren Sinne.
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Umwandlung in eine Familien-GmbH
Variante 1: Aus einer anderen Rechtsform
Eine Umwandlung kann zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden:
Bei der Gründung der Familie-GmbH:
Hierbei wird das bestehende Einzelunternehmen direkt in die neue Zielstruktur, eine Familien-GmbH, umgewandelt. Gleichzeitig mit der Umwandlung wird das Zielunternehmen gegründet. Dies ist der am häufigsten gewählte Zeitpunkt für eine Umwandlung.
Nach der Gründung der Familien-GmbH:
In diesem Fall existiert das Zielunternehmen, eine Familien-GmbH, bereits. Ihr bestehendes Einzelunternehmen wird dann in dieses bereits existierende Zielunternehmen umgewandelt.
Überblick Ablauf Umwandlung bei Gründung einer GmbH
Die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens bei Gründung einer GmbH erfolgt in den folgenden Schritten:
1. Kostenlose Erstberatung
2. Anwaltliche Gründungs- und Umwandlungsberatung
3. Entwurf der Gründungs- und Umwandlungsstruktur
4. Prüfung des Firmennamens
5. Erstellung der Gründungs- und Umwandlungsunterlagen
6. Notarielle Beurkundung der Gründung und Umwandlung
7. Eröffnung des Geschäftskontos
8. Eintragung ins Handelsregister
9. Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz und Gewerbeanzeige
10. Eintragung in das Transparenzregister
11. Anwaltliche Abschlussberatung
Überblick Ablauf Umwandlung eines Einzelunternehmens nach einer erfolgten GmbH-Gründung
Die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens nach einer bereits erfolgten GmbH-Gründung durch Einbringung oder zur Aufnahme in eine bestehende GmbH erfolgt in den folgenden Schritten:
1. Kostenlose Erstberatung
2. Anwaltliche Umwandlungsberatung
3. Entwurf der Umwandlungsstruktur
4. Erstellung der Umwandlungsunterlagen
5. Notarielle Beurkundung der Umwandlung
6. Abschlussberatung
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Variante 2: Aus der gleichen Rechtsform
Wird eine GmbH in eine Familien-GmbH umgewandelt, so ist kein Umwandlungsprozess i.e.S. erforderlich.
Es genügt vielmehr, wenn die GmbH Satzung in eine Familiensatzung geändert wird.
Die Mindestinhalte der Satzung sind in § 3 GmbHG aufgeführt. Dazu gehören:
- Firmenname Ihrer Familien-GmbH
- Sitz Ihrer Familien-GmbH
- Die Höhe der Stammeinlage
- die Anzahl und die Höhe der Geschäftsanteile, die jeder der Gesellschafter am Stammkapital übernimmt
- Der Gesellschaftszweck. Bei der Familien-GmbH ist dies die Eigenvermögensverwaltung
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2. Umwandlung in eine Familien-Holding
Eine sehr häufig vorkommende Umwandlungsart ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Familien-Holding. Dabei kommt es meistens zur Umwandlung in eine GmbH Holding.
Der Umwandlungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft, die im ersten Gründungsschritt die operative Tochtergesellschaft ist, kann aber auch nach ihrer Gründung sein.
Dabei kommt es zu einer Umkehr des üblichen Umwandlungs- bzw. Gründungsablaufs:
- Zunächst kommt es zur Umwandlung der Ursprungsgesellschaft in die operative Holding-Tochter
- Daraufhin werden die Anteile der operativen Holding-Tochter als Aufgeld-Sachagio oder im Wege einer Sachgründung in die Holding-Mutter eingebracht. Dabei kommt es zu einem sogenannten “Anteilstausch”.
Weil dabei der Gesellschafter (der ursprüngliche Einzelunternehmer) identisch bleibt, also am Ende der Umwandlung 100 % Inhaber der Geschäftsanteile der Muttergesellschaft hält, greift die Sperrfirst des § 22 UmwG nicht, die eine Besteuerung von darunter liegenden Vorgängen vorsieht – es besteht alleine die jährliche Anzeigepflicht, die Anteile nicht an Dritte veräußert zu haben.
Auch die Umwandlung einer schon bestehenden operativen GmbH oder UG in eine Holding – meistens eine GmbH-Holding, seltener eine UG-Holding – ist eine oft vorkommende Umwandlungsart. Die Umwandlung wird durch Einbringung in die Muttergesellschaft der Holding als “Anteilstausch” – meistens als Aufgeld-Sachagio – durchgeführt.
Variante 1: Aus einer anderen Rechtsform
Eine Umwandlung des Einzelunternehmens oder einer GmbH/ UG ist zu 2 Zeitpunkten möglich:
Direkt bei der Gründung:
Sie wandeln Ihr Einzelunternehmen in eine Familien-Holding um und gründen im Umwandlungsprozess direkt das Zielunternehmen, die Familien-Holding. Diese Variante wird häufig gewählt.
Bzw. Sie wandeln Ihre GmbH oder UG in eine Holding um – und gründen im Umwandlungsprozess das Zielunternehmen – die Holding-Muttergesellschaft. Dies ist der häufigste Umwandlungszeitpunkt
Nach der Gründung:
Das Zielunternehmen, die Holding, gibt es bereits. Sie wandeln jetzt Ihr Einzelunternehmen in die schon vorhandene Holding um.
Bzw. die Holding-Muttergesellschaft – meistens eine GmbH – besteht bereits. Sie bringen nun Ihr Unternehmen in das bereits bestehende Unternehmen ein
Überblick Ablauf Umwandlung bei Gründung
Die Umwandlung Ihres Unternehmens bei Gründung erfolgt in den folgenden Schritten:
1. Kostenlose Erstberatung
2. Anwaltliche Gründungs- und Umwandlungsberatung
3. Entwurf der Gründungs- und Umwandlungsstruktur
4. Prüfung des Firmennamens
5. Erstellung der Gründungs- und Umwandlungsunterlagen
6. Notarielle Beurkundung der Gründung und Umwandlung
7. Eröffnung des Geschäftskontos
8. Eintragung ins Handelsregister
9. Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz und Gewerbeanzeige
10. Eintragung in das Transparenzregister
11. Holding: Beurkundung, Geschäftskonto, Handelsregister, Steueranmeldung, Eröffnungsbilanz, Gewerbeanzeige und Transparenzregister zweite Ebene
12. Anwaltliche Abschlussberatung
Überblick Ablauf Umwandlung nach einer erfolgten Gründung
Die Umwandlung Ihres Einzelunternehmens/ Ihre UG oder GmbH nach einer bereits erfolgten Gründung einer Holdingstruktur durch Einbringung oder zur Aufnahme in eine bestehende Holding erfolgt in den folgenden Schritten:
1. Kostenlose Erstberatung
2. Anwaltliche Umwandlungsberatung
3. Entwurf der Umwandlungsstruktur
4. Erstellung der Umwandlungsunterlagen
5. Notarielle Beurkundung der Umwandlung
6. Abschlussberatung
Variante 2: Aus gleicher Rechtsform:
Wird eine Holding in eine Familien-Holding umgewandelt, so ist kein Umwandlungsprozess i.e.S. erforderlich.
Wie bei der Familien-GmbH genügt es vielmehr, wenn die Holding-Satzung in eine Familiensatzung geändert wird.
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3. Umwandlung in eine Familien-KG
Eine gerade bei Familiengesellschaften sehr beliebte Umwandlungsart ist die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG. Zweck ist oft eine vorweggenommenen Erbfolge.
Variante 1. Aus anderer Rechtsform
Der Umwandlungszeitpunkt ist dabei meistens die Gründung der Zielgesellschaft, kann aber auch nach ihrer Gründung sein.
Ein wichtiger Vorteil ist die Möglichkeit einer einfachen und weniger komplizierten Entnahme von selbst geschäftsführenden Gesellschaftern, für die eine Auszahlung über ein Geschäftsführergehalt nicht in Betracht kommt.
Ferner bietet die GmbH & Co. KG den Vorteil einen entsprechenden Steuervorteil von nicht an der Geschäftsführung beteiligten Investoren oder Familienmitgliedern, die auch weniger kompliziert beteiligt werden können, als dies beispielsweise bei einer GmbH der Fall wäre.
Die Ursprungsrechtsform ist dabei entweder ein gewerbliches Einzelunternehmen oder eine im eigenen Interesse verwaltete Immobilie (oder ein Einzelfamilienunternehmen), die in eine leicht zu handelnde Familiengesellschaft übertragen werden soll, jedoch mit dem Effekt der privaten Haftungsbeschränkung.
Die häufigste Umwandlungsmethode ist dabei das Aufgeld-Sachagio oder die Sacheinlage. Auf diese beiden Methoden folgen mit deutlichem Abstand die Umwandlungen nach dem Einbringungsgesetz, unter ihnen insbesondere die Ausgliederung.
Eine Voraussetzung für die Umwandlung ist ein positives Eigenkapital des Ursprungsunternehmens – das Vermögen abzüglich der Schulden. Der komplette Abschluss des Ursprungsunternehmens muss im Falle des besonders häufig vorkommenden Aufgelds-Sachagio zum Zeitpunkt der Umwandlung nicht fertiggestellt sein – es genügt eine Schlussbilanz zu diesem Stichtag. Das Stammkapital der Ziel-GmbH wird im Fall eines Aufgelds-Sachagio (als häufigste Umwandlungsmethode; bei den übrigen, insgesamt komplexeren Umwandlungsmethoden kommt es zur Barkapitalsersetzung) dabei aus den Mitteln des Ursprungsunternehmens eingezahlt: die zur Gründung der GmbH erforderlichen 12.500 bzw. 25.000 € werden aus dem Ursprungsunternehmen entnommen und in die GmbH eingezahlt. Nach der Einbringung befinden sich diese wieder im Unternehmen und damit wieder im Unternehmenskreislauf, so dass Ihnen dadurch keine zusätzlichen, nicht aus dem Unternehmen stammenden Kosten entstehen.
Typische Umwandlungsmethoden des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG
Aufgeld-Sachagio
Sachgründung
Ausgliederung
Selten: Abspaltung, Aufspaltung, Verschmelzung
Variante 2: Aus selber Rechtsform
In diesem Fall findet keine echte Umwandlung statt, sondern es wird vielmehr die Satzung der Kommanditgesellschaft (KG) in eine Familiensatzung geändert.
4. Umwandlung in eine Familien-GbR
Variante 1: Aus anderer Rechtsform
Ein Einzelunternehmen kann auch in eine Personengesellschaft wie eine Familien-GbR eingebracht werden. Diese Einbringung nach § 24 UmwStG macht Sinn, wenn ein Unternehmen nicht mehr von einer Person alleine sondern zu mehreren Personen geführt werden soll.
Zu denken ist insbesondere an die Einbringung durch Aufnahme eines Gesellschafters in ein bisheriges Einzelunternehmen gegen Geld- oder Sacheinlage. Der bisherige Einzelunternehmer bringt dabei seinen Betrieb in die neu entstehende Familien-GbR ein.
Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer Familien-GbR kann auch vorsehen, dass die Inhaber zweier Einzelunternehmen diese als Sacheinlage leisten.
Es können auch mehrere Personen die Gründung einer Familien-GbR beschließen und im Gesellschaftsvertrag bestimmen, dass einer von ihnen sein bisheriges Einzelunternehmen als Sacheinlage leistet, während der andere eine Bareinlage zahlt.
Variante 2: Aus selber Rechtsform
Wird eine bestehende GbR in eine Familien-GbR umgewandelt, so ist kein Umwandlungsprozess i.e.S. erforderlich.
Es genügt vielmehr, wenn die GbR-Satzung in eine Familiensatzung geändert wird.
5. Umwandlung in eine Stiftung
Die Umwandlung eines Unternehmens wie einer GmbH in eine Stiftung ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Faktisch kann dieser Effekt aber erreicht werden, indem Anteile oder Vermögen eines vorhandenen oder zu gründenden Unternehmen in eine Stiftung übertragen werden. Mehr dazu lesen Sie unter dem nachfolgenden Link.
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Vorteile und Nachteile der Umwandlung
Jede Umwandlung bietet Ihnen Vorteile. Allen voran die Haftungsbeschränkung und angesehene Rechtsform der Zielgesellschaft sowie Steuervorteile. Vergleicht man die Umwandlungsmethoden miteinander, haben sie auch einige Nachteile – so beispielsweise ein höherer Umwandlungs- und Kostenaufwand der Umwandlung nach UmwG, der für den Vorteil der Rechtsnachfolge zu dulden ist.
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Dauer der Umwandlung
Die Umwandlung besteht meistens aus der Gründung einer Zielgesellschaft (oder mehrerer Zielgesellschaften bei einer Holding) sowie der Umwandlung “im engen Sinn”. In manchen Fällen findet die Umwandlung zur Aufnahme in eine bereits bestehende Gesellschaft statt, so dass eine Gründung nicht anfällt.
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Steuern, Buchhaltung & Abschluss, Pflichten nach Umwandlung, Abwicklung Ursprungsunternehmen
Mehr zu Steuern nach Umwandlung, Buchhaltung & Abschluss, Pflichten nach Umwandlung, Abwicklung Ursprungsunternehmen lesen Sie unter dem nachfolgenden Button.
Umwandlung Steuerberater Checkliste Download
Bei der Umwandlung sind bestimmte steuerliche Punkte zu beachten. Diese haben wir in einer Checkliste zusammengefasst, damit Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater besprechen können, ob eine Umwandlung für Sie sinnvoll ist.
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Fragen und Antworten zur Umwandlung
Bei der Umwandlung eines Unternehmens haben Mandanten häufig vertiefende Fragen wie:
- “Was ist der Unterschied zwischen Umwandlung und Neugründung?” oder
- “Welche Art und Methode der Umwandlung ist für mich sinnvoll?”
Unten finden Sie die häufigsten Fragen und unsere Antworten zur Umwandlung.
Was ist der Unterschied zwischen Umwandlung und Beendigung mit Neugründung?
Keine eigentliche Umwandlung ist die Beendigung eines Unternehmens und eine anschließende Neugründung. Hierbei wird zuerst die neue Zielgesellschaft gegründet. Danach wird das Vermögen des zu beendenden Unternehmens mittels eines Asset-Deals in die neue Gesellschaft übertragen. Schließlich wird das ursprüngliche Unternehmen aufgelöst. Obwohl diese Methode auf den ersten Blick einfach erscheint, bietet sie keine steuerlichen Vorteile. Der Wert des übertragenen Unternehmens wird nicht auf die neue Gesellschaft übertragen und kann nicht steuergünstig entnommen werden
Was sind die häufigsten Umwandlungsmethoden?
Besonders häufige Umwandlungsmethoden sind Aufgeld-Sachagio, Sachgründung und Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten der Umwandlung, wie Aufspaltung, Abspaltung oder Verschmelzung.
Welche Unternehmen werden häufig umgewandelt?
Häufig erfolgen Umwandlungen vom Einzelunternehmen in die GmbH, in die Holding oder ind die GmbH & Co. KG.
Oft wird aber auch von der GmbH oder UG in die Holding umgewandelt, von einer Personengesellschaft in GmbH oder Holding oder von der UG in die GmbH
Welche Ziele verfolgen Umwandlungen?
Die Ziele hängen von der Umwandlungsmethode ab. Oft geht es aber um eine Haftungsbeschränkung, um Steuervorteile, eine Ansehenssteigerung oder um eine Gesamtrechtsnachfolge.

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UG-Auflösung bzw. Liquidierrung
20 Nov. 2025/1 Kommentar/in HoldingSehr geehrte Damen und Herren, Ich möchte einen Termin vereinbaren, um mich über den Liquidations- oder Auflösungsprozess eines UG-Unternehmens zu informieren. Bei weiteren Fragen erreichen Sie mich unter: 015205484309.
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