Der Kleingewerbetreibende und der (Voll-) Kaufmann
Jeder Gewerbetreibende kann ein Kaufmann sein. Ein Gewerbe liegt vor, wenn der Zweck der Tätigkeit darin liegt, Waren herzustellen, Produkte zu verkaufen oder Dienstleistungen nicht selbst zu erbringen, sondern hauptsächlich zu vermitteln. Dazu gehören z.B. Einzelhändler, Handwerksbetriebe, Makler.
Unterschieden werden die Gewerbetreibenden danach, ob ihr Gewerbe eine kaufmännische Organisation erfordert („Ist-Kaufmann“ bzw. „Voll-Kaufmann“) oder nicht (Kleingewerbetreibender).
Der Kleingewerbetreibende
Der Großteil der Einzelunternehmer beginnt als Kleingewerbetreibender. Denn wenn Sie beispielsweise einen Kiosk, ein Blumengeschäft oder ein Nagelstudio eröffnen, benötigen Sie zunächst keine nennenswerte Organisation. Weder erzielen Sie hohe Umsätze, die eine umfangreiche Buchhaltung erfordern, noch beschäftigen Sie viele Mitarbeiter, die eine Personalplanung erfordern. Auch die Zahl Ihrer Niederlassungen beschränkt sich meist auf Eine. Zudem gibt es weitere Kriterien, anhand derer sich bestimmen lässt, ob der Betrieb einen kaufmännischen Umfang hat bzw. erfordert (z.B. Betriebsvermögen, Kredithöhe, internationale Tätigkeit u.ä.). Entscheidend ist stets das Gesamtbild.
Als Kleingewerbetreibende müssen Sie sich nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Sie können sich aber eintragen lassen und werden dadurch zum Kaufmann. Dann trägt Ihr Geschäft die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann (e.K.).“ Eine solche Bezeichnung wirkt natürlich repräsentativer, jedoch gehen damit auch Pflichten einher, z.B. die Pflicht der doppelten Buchführung und Bilanzierung.
Der (Voll-) Kaufmann
Erreicht Ihr Geschäftsbetrieb einen Umfang, der eine kaufmännische Organisation erfordert, werden Sie automatisch zum Vollkaufmann. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen, ob eine Eintragung tatsächlich erfolgt oder nicht, ändert nichts an Ihrem Status.
Durch die Eintragung und den Zusatz „e.K.“, erscheint Ihr Unternehmen solider. Andererseits gehen damit einige Pflichten einher, z.B. nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches Bücher und Bilanzen zu führen.
Freiberufler
Freiberufler haben klare Vorteile gegenüber gewerbetreibenden Kaufleuten. Als Freiberufler müssen Sie weder ein Gewerbe anmelden, noch eine Gewerbesteuer entrichten. Auch besteht keine doppelte Buchführungspflicht und Sie sind von der Zwangsmitgliedschaft in der IHK (Industrie- und Handelskammer) befreit. Ferner können Sie mit anderen Freiberuflern eine besondere Form der Gesellschaft, die sog. Partnerschaftsgesellschaft (PartG), gründen.
Allerdings für die Gründung des Einzelunternehmens eine Anmeldung beim Finanzamt erforderlich.
Welche Berufsgruppen als Freiberufler gelten, ist in verschiedenen Gesetze (vgl. § 1 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) festgelegt.
Grundlage der freien Berufe ist meistens eine besondere berufliche Qualifikation oder eine künstlerische Begabung des Berufsträgers. Freiberufler erbringen eigenverantwortlich und fachlich unabhängig Dienstleistungen höherer Art. Zum „harten Kern“ der Freiberufler zählen z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten oder Journalisten. Aber auch Dienstleister des kreativen Bereiches (Werbetexter, Webdesigner u.ä.) oder im Bereich der Heilberufe (z.B. Masseur, Ergotherapeut etc.) gehören dazu.
Weitere freie Berufe sind in diesem gesetzlichen Katalog aufgelistet.
Der Kreis der Freiberufler ist nicht abschließend festgelegt. Mit neuen Entwicklungen im Bereich der Forschung, Wissenschaft oder Kultur entstehen neue Berufe, die unter die oben genannten Kriterien fallen.
Sollten Sie Zweifel über Ihren beruflichen Status haben, so können Ihnen folgende Fragen bei der Orientierung helfen:
- Haben Sie einen akademischen Abschluss oder eine höhere Bildung?
- Sind die Stundensätze erfahrungsgemäß hoch?
- Ist Ihre Tätigkeit inhaltlicher/konzeptioneller Natur?
- Haben Sie aufwendige Zusatzausbildungen absolviert, die für Ihre Tätigkeit erforderlich sind?
- Besteht zwischen Ihnen und Ihren Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis?
- Ist der kreative Anteil Ihrer Dienstleistung besonders hoch?
Sollten Sie die meisten Fragen mit Ja beantworten, ist es sehr wahrscheinlich, dass Sie einen freien Beruf ausüben.
Landwirte
Auch Landwirte sind keine Kaufleute und betreiben kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung. Landwirt ist ein anerkannter Ausbildungsberuf, der sich mit der Herstellung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse auf einer bewirtschafteten Fläche beschäftigt. Dazu gehören Betriebe der Tierzucht, der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus sowie der Fischerei und des Bergbaus. Diese Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse verkaufen ohne ein Gewerbe anzumelden. Jedoch unterliegen Landwirte der Pflicht sich bei den Landwirtschaftskammern anzumelden.
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