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Was genau ist eine gUG?

Die gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt) wurde im Jahr 2013 geschaffen. Ihre Ursprungsrechtsform, die UG, wurde im Jahr 2008 durch eine Sonderregelung eingeführt. Das Ziel war es eine Rechtsform zu schaffen, welche die englische Limited ersetzen kann. Es wurde damit dem Wunsch deutscher Unternehmer nach einer haftungsbeschränkten Rechtsform mit geringeren Anforderungen an die Stammeinlage, als die für eine GmbH üblichen 12.500€ / 25.000 €, nachgekommen. Durch eine Gesetzesreform im Jahr 2013 wurde die gemeinnützige GmbH geschaffen, deren Recht ebenso auf die gemeinnützige UG anwendbar ist.

Definition der gemeinnützigen UG

Eine gemeinnützige UG ist eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft, die zur Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes gegründet wird. Durch die zunehmende Beliebtheit von Social Entrepreneurship spielt die gUG (haftungsbeschränkt) in Deutschland eine wichtige Rolle. Mittlerweile sind mehr als 2,3 Mio. Angestellte im gemeinnützigen Sektor beschäftigt. Sie definiert sich vor allem durch ihren gemeinnützigen Zweck, der in der Satzung dokumentiert und verankert sein muss.

Als Rechtsform vereint sie die Vorteile der kaufmännischen Organisation mit den Vorzügen der gemeinnützigen Bevorteilung, wie im Vereinsrecht. So profitiert die gUG von Steuererleichterungen, muss keine Gewerbe- und Körperschaftsteuer abführen und kann öffentliche Ressourcen vergünstigt nutzen.

Haftung der gUG (haftungsbeschränkt)

Da die gUG (haftungsbeschränkt) eine Kapitalgesellschaft ist, beschränkt sich die Haftung aus betrieblichen Schulden auf das Betriebsvermögen der Gesellschaft. Als Gründer oder Begünstigter einer gUG haften Sie nicht mit Ihrem Privatvermögen.

Ausnahmen der Haftungsbeschränkung

Im Rahmen bestimmter Szenarien kann die Haftungsbeschränkung der gUG aufgehoben werden und auf einzelne Personen übergehen:

  • Persönliche Bürgschaften: Ist einer der Gesellschafter Bürge für Kredite oder sonstige Verbindlichkeiten der gUG, haftet er im Zahlungsfall mit dem Privatvermögen.
  • Strafbares Verhalten der Geschäftsführer: Der Geschäftsführer kann privat haftbar gemacht werden, wenn er sich im Rahmen seiner Position als Geschäftsführer strafbar gemacht hat.
  • Geschäftsführerhaftung: Auch eine Missachtung der sonstigen Geschäftsführerpflichten kann zu einer privaten Haftung des Geschäftsführers führen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.