Haftung der UG & Co. KG
Die UG & Co. KG bietet gegenüber der klassischen Kommanditgesellschaft wirkungsvolle Vorteile bezüglich der Haftung. Auch wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt, ist keine vollhaftende Privatperson involviert. Die Komplementäre-UG übernimmt die Haftung, die wiederum nur mit ihrem Betriebsvermögen haftet. Die Kommanditisten haften hingegen nur mit ihrer persönlichen Einlagesumme.
Ausnahmen der Haftung
Es existieren allerdings auch bei der UG & Co. KG Ausnahmen der Haftung. Sie haben unterschiedliche Gründe haben:
- Persönliche Bürgschaft: Ein Gesellschafter oder Kommanditist kann im Rahmen einer persönlichen Bürgschaft privat haftbar gemacht werden. So könnte er im Rahmen bestimmter Kredite als Bürge für bessere Konditionen aufgetreten sein.
- Strafrechtlich relevantes Verhalten: Als Geschäftsführer oder Gesellschafter einer UG & Co. KG könnte eine private Haftung auftreten, wenn ein strafrechtliches Verhalten vorliegt. So könnte sich der Geschäftsführer im Rahmen des Insolvenzrechts strafbar machen, wenn er etwa die Insolvenz verschleppt. Gesellschafter könnten Ihre Beteiligung an der UG & Co. KG nutzen, um betrügerischen Absichten nachzugehen. Jedwedes derartiges Verhalten mündet zusätzlich in einer privaten Haftung im Rahmen der Gesellschaft entstandenen Schäden.
- Geschäftsführerhaftung: Geschäftsführern der UG & Co. KG obliegen besondere Pflichten. Sie können jedoch für Fehlverhalten privat haftbar gemacht werden, wenn sie entgegen ihren besonderen Pflichten gehandelt haben. Hat er etwa Entscheidungen über den Rahmen seiner Vertretungsmacht hinaus getroffen, muss er privat für etwaige entstandene Schäden privat haften.
- Verspätete Einzahlung der Einlage: Hat ein Kommanditist die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Haftsumme noch nicht eingezahlt, kann er privat haftbar gemacht werden.
In den letzten Jahren setzte sich in Gründerkreisen zunehmend ein neuer Trend bei der Wahl der Rechtsform durch – der Trend der UG & Co. KG.
Exkurs: Die KG im Vergleich mit der UG
Die KG hat zwei Arten von Gesellschaftern. Zum einen die Komplementäre, die unbeschränkt mit ihrem privaten Vermögen haften. Zum anderen die Kommanditisten, die nach der Einbringung ihrer Stammeinlage nicht mehr mit ihrem privaten Vermögen haften. Für Komplementäre gibt es kein vorgeschriebenes Mindestkapital.
Die UG hat keine persönlich haftenden Gesellschafter. Nach Einbringung des Stammkapitals haften die Gesellschafter nicht mit ihrem privaten Vermögen. Das vorgeschriebene Mindeststammkapital zur vollen Enthaftung liegt bei 25.000 €.
3 Typische Erscheinungsformen der UG & Co. KG
Die UG & Co. KG wird typischerweise in einer der folgenden drei Formen gegründet:
Die UG & Co. KG im „engeren Sinn“
Die häufigste Erscheinungsform ist die sogenannte UG & Co. KG „im engeren Sinn“. Hierbei sind die Gesellschafter der KG zugleich auch die Gesellschafter der Komplementär-UG . Auch stimmen die Beteiligungsverhältnisse an der KG und der GmbH überein. Dadurch wird gewährleistet, dass alle Gründer am Betrieb der Gesellschaft als Entscheider teilnehmen können. Alle Gründer haben durch die Gesellschafterversammlung der Komplementärs-UG Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen, ohne dass sie selbst Geschäftsführer sind. Bei Familienunternehmen besteht der Vorteil, dass grundsätzlich eine Erbnachfolge als Kommanditist, nicht aber als Entscheider in der Komplementärs-GmbH bestimmt ist.
Die „Publikums“-UG & Co. KG
Bei der „Publikums“-UG & Co. KG operiert die Gesellschaft mit vielen Kommanditisten, welche nicht gleichzeitig Gesellschafter der Komplementärs-UG sind. Dadurch müssen sie nicht auf die Entscheidungsfindung im unmittelbaren Betrieb der UG & Co. KG teilnehmen. Die Geschäftsleitung und die Kapitalgeber sind strikt getrennt. Dies bietet Ihnen als Gründer die Möglichkeit, Investoren ohne größere Formalitäten aufzunehmen, ohne Einfluss aufzugeben.
Die „Einheits“-UG & Co. KG
Bei dieser Erscheinungsform ist die KG Alleingesellschafterin der UG, wobei die Kommanditisten keine Anteile an der UG halten. Das Vermögen der UG besteht ausschließlich in der Beteiligung an der KG. Im Ergebnis sind die UG und KG somit wechselseitig aneinander beteiligt. Die Konstruktion der „Einheits“-UG & Co. KG erleichtert die Unternehmensführung, da alle Kommanditisten über Ihre Beteiligung an der KG automatisch auch Gesellschafter der Komplementärs-UG sind. Durch diese Vorgehensweise werden Klauseln zum Erhalt von Beteiligungsstrukturen bei einem Wechsel der Gesellschafter überflüssig. Allerdings können Investoren oder Familienmitglieder nicht ohne eine hohe betriebliche Einflussnahme aufgenommen werden.
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