Gemischte Einlagen

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    Gemischte Einlagen

    Neben der reinen Bargründung und der reinen Sachgründung besteht auch die Möglichkeit für die Gesellschafter einer GmbH das notwendige Stammkapital der Gesellschaft mit einer gemischten Einlage zu erbringen.

    Bei der gemischten Einlage handelt es sich um eine Kombination aus Bar- und Sacheinlagen. Die Gesellschafter bringen einen Teil in Geld und den anderen Teil in Sachen oder Rechten ein.

    Typische Geldeinlagen (= gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel) können mittels

    • Bareinzahlungen oder
    • Kontoüberweisungen erfolgen.

    Klassische Sacheinlagen sind:

    • Fahrzeuge,
    • Büroausstattungen,
    • Maschinen,
    • Immobilien und Grundstücke,
    • Forderungen gegen Dritte
    • sowie Beteiligungen an Marken-, Urheber- und Patentrechten.

    Bei der Vornahme einer gemischten Einlage kann der leistende Gesellschafter Geld- und Sacheinlage miteinander kombinieren um das notwendige Stammkapital der Gesellschaft zu erbringen.

    Das nachfolgende Beispiel dient zur Veranschaulichung einer möglichen gemischten Einlage:

    Beispiel: Dietrich Klein möchte die XYZ-GmbH gründen. Das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € möchte er mittels gemischter Einlagen einbringen. Aus seinem Privatvermögen leistet er einen PKW im Wert von 10.000 € an die Gesellschaft. Zudem erbringt er eine weitere Sacheinlage in Form von Büroausstattungen im Wert von 3.000 €. Die restlich verbleibenden 12.000 € überweist er als Geldeinlage an das Konto der Gesellschaft. Das Stammkapital hat Herr Klein noch vor der Eintragung der XYZ-GmbH in das Handelsregister erbracht.

    Besonderheiten der gemischten Einlage

    Die Besonderheit bei der gemischten Einlage besteht darin, dass die Geldeinlage zur Hälfte und die Sacheinlage zum Vollwert im maßgeblichen Zeitpunkt erbracht werden muss. Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.

    Bei der Wahl der Einlagenform sind die unterschiedlichen Gesellschaftsformen zu berücksichtigen. Bei der UG (haftungsbeschränkt), einer Sonderform der GmbH, darf die Einlage ausschließlich als Bareinlage erfolgen. Reine Sachgründungen oder gemischte Einlagen zur Erbringung des Stammkapitals sind bei dieser Gesellschaftsform nicht möglich.

    Lesen Sie hier mehr zum Stammkapital einer GmbH.

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