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Unternehmensgegenstand

26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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Unternehmensgegenstand

Bei der Gründung einer GmbH oder UG muss in der Satzung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG der Gegenstand des Unternehmens angegeben werden. Der in der Satzung zu nennende „Unternehmensgegenstand“ bezeichnet den Bereich und die Art der Betätigung der Gesellschaft, mittels derer dieser Gesellschaftszweck erreicht werden soll. Der Unternehmensgegenstand muss in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen werden (§ 10 Abs. 1 GmbHG).

Dieser Tätigkeitsbereich sollte möglichst konkret und individuell angegeben werden, damit die mit der Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen Stehenden sich ein Bild von der Tätigkeit der Gesellschaft machen können.

Die Angabe des Unternehmensgegenstandes dient zwei Aufgaben:

  • Information von potentiellen Geschäftspartner über die Aktivitäten der GmbH / UG
  • Festlegung der Grenzen dessen, was die Geschäftsführung im Innenverhältnis darf (§ 37 GmbHG).

Der zulässige Handlungsbereich der Geschäftsführer soll damit begrenzt werden. Der Unternehmensgegenstand bildet die Grenze der Geschäftsführungsbefugnis des Geschäftsführers. Er ist damit im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, keine Geschäfte zu tätigen, die entweder außerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen oder dazu führen, dass der Unternehmensgegenstand nicht mehr ausgefüllt werden kann.

Dennoch sollte der Unternehmensgegenstand von den Gründern nicht zu eng gewählt werden, da ansonsten Satzungsänderung während des laufenden Geschäftsbetriebes drohen. Ebenfalls sollte beachtet werden, dass eine Vielzahl von pauschalen Formulierungen, die nicht aussagekräftig genug sind, unzulässig sind.

Vom Gegenstand des Unternehmens ist der Geschäftszweck (§ 1 GmbHG) zu unterscheiden. Der Geschäftszweck muss, anderes als der Unternehmensgegenstand, nicht in der Satzung bei der Gründung angegeben werden. Nach § 1 GmbHG können GmbH / UG zur Verfolgung eines beliebigen Gesellschaftszwecks gegründet werden. Obwohl sie kraft Gesetzes Handelsgesellschaften sind, müssen sie nicht auf den Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes gerichtet sein. Der Geschäftszweck findet seine  Grenzen bei gesetzlichen Verboten gemäß § 134 BGB oder bei Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-05-26 15:53:162021-08-10 10:04:48Unternehmensgegenstand

Verschärfte Verlustdeckungshaftung

26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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    Verschärfte Verlustdeckungshaftung

    Eine Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter im Gründungsprozess kommt in Betracht, wenn die notarielle Beurkundung der Satzung vollzogen ist, die Eintragung der GmbH / UG hingegen scheitert. Auch ohne Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wird für entstandene Verluste gehaftet. Die Verlustdeckungshaftung vor Eintragung ist eine anteilige und unbeschränkte Innenhaftung der Gesellschafter. Dieses Haftungsregime sorgt dafür, dass zunächst die Vor-GmbH / Vor-UG in Anspruch genommen werden muss. Die Gesellschafter haften dann gegenüber der Vor-GmbH / Vor-UG im Innenverhältnis. Häufig wird dieser Anspruch erst durch einen Insolvenzverwalter (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Vor-GmbH / Vor-UG) geltend gemacht bzw. bei Liquidation der Vor-GmbH / Vor-UG vom Geschäftsführer.

    Anteilige und unbeschränkte Außenhaftung

    Unter Umständen kann jedoch dieses Haftungsregime verschärft werden. Dann wandelt sich die anteilige und unbeschränkte Innenhaftung in eine anteilige und unbeschränkte Außenhaftung um. Gläubiger erhalten dann einen Anspruch direkt gegenüber den Gesellschaftern und können diesen selbst geltend machen. Diese verschärfte Verlustdeckungshaftung kommt für die folgenden Fallkonstellationen in Betracht:

    • Es gibt nur einen Gläubiger
    • Die Vor-GmbH / Vor-UG hat kein Vermögen (Vermögenslosigkeit)
    • Es handelt sich um eine Einmann-Vor-GmbH /Einmann-Vor-UG

    Gibt es nur einen Gläubiger, dann soll dieser nach der Rechtsprechung auch direkt gegen die Gesellschafter vorgehen können. Die Vor-GmbH / Vor-UG ist dann vermögenslos, wenn es keinen Geschäftsführer mehr gibt und die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse nicht in Frage kommt. Bei einer Einmann-Vor-GmbH / Einmann-Vor-UG macht es ebenfalls wenig Sinn, die Gläubiger auf die Vorgesellschaft zu verweisen, da es nur einen Vermögensträger gibt.

    Haftung bei unechter Vor-GmbH / Vor-UG

    Es gibt auch Fälle, in denen die Eintragung ins Handelsregister nicht ernstlich bzw. nicht verfolgt wird. In den Fällen der unechten Vor-GmbH / Vor-UG gibt es sogar eine unbeschränkte und gesamtschuldnerische Außenhaftung. Rechtlich gesehen handelt es nämlich nicht um eine Vorgesellschaft, sondern um eine GbR bzw. OHG. Das Haftungsregime dieser Personengesellschaften ist weitaus strenger als bei einer GmbH i.G. / UG i.G. Insofern sollten Gründer aufpassen und die Bezeichnung GmbH i.G. / UG (haftungsbeschränkt) i.G. nur verwenden, wenn sie tatsächlich beim Notar die Satzung formrichtig unterschrieben haben.

    https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-05-26 15:42:292020-11-30 11:51:36Verschärfte Verlustdeckungshaftung

    Vinkulierung

    26. Mai 2017/in Auffanggesellschaft Gründung, Einzelunternehmen Gründung, GbR Gründung, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG Gründung, GmbH Gründung, Gründungsberatung, Limited Gründung, UG Gründung /von Andre Kraus
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      Vinkulierung

      Die Gründer einer GmbH / UG haben häufig ein Interesse daran, dass ihnen nicht ein unbekannter Dritter oder ein sonstiger Fremder als Mitgesellschafter (gegen ihren Willen) aufgezwungen wird. In der Praxis ist daher häufig ein Schutz vor Überfremdung notwendig. Dieser Schutz kann über eine sog. Vinkulierungsklausel erreicht werden.

      Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Satzung die Abtretung des Geschäftsanteils an weitere Voraussetzungen knüpfen. Möglich sind insbesondere die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Gesellschaft oder sogar einzelner Gesellschafter. Man nennt die Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehalts für das Verfügungsgeschäft „Vinkulierung“. Der Begriff Vinkulierung kommt vom Wort „vinculus“ (Fessel). Klauseln über eine Vinkulierung sind in der Praxis vor allem in Familiengesellschaften weit verbreitet.

      In der Satzung sollte bei Vereinbarung einer Vinkulierungsklausel die konkreten Bedingungen für die Erteilung der Genehmigung angegeben werden. Fehlen also Angaben über die Bedingungen der Zustimmung, so wird die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes der GmbH / UG getroffen werden.

      Auch nachträglich, also nach der Gründung, heißt während des Geschäftsbetriebs, kann eine Vinkulierungsklausel in die Satzung aufgenommen werden. Die nachträgliche Einfügung einer solchen Klausel schränkt die Rechte der Gesellschafter ein und bedarf daher der Zustimmung aller Gesellschafter einer GmbH / UG.

      In der Praxis ist es daher ratsam, sich bereits bei der Gründung mit einer eventuellen Trennung der Gesellschafter auseinander zusetzen. Eine nachträgliche Vereinbarung einer solchen Klausel bedarf der Zustimmung aller und ist häufig schwer in die Satzung hinein zu verhandeln.

      Foto von Grafik Vinkulierung Unternehmensrecht
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-05-26 15:16:022020-11-30 11:55:16Vinkulierung

      Variables Darlehen

      10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
      • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

      Variables Darlehen

      Bei einem variablen Darlehen werden Immobilienkredite mit variablem Zinssatz gewährt. Diese sind flexibel und haben keinen Sollzinssatz. Die Zinsbindungszeit ist hierbei meist sehr kurz und beträgt wenige Monate. Die Zinsen werden nach diesen Fristen immer wieder an die Euribot (Euro Interbank Offered Rate) anpasst. Wieviele Zinsen man genau zahlen wird, ist daher bei einem variablen Darlehen ungewiss.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 15:47:312020-11-05 11:34:32Variables Darlehen

      Verkehrswert

      10. März 2017/in /von Andre Kraus
      • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

      Verkehrswert

      Der Verkehrwert ist der Preis der Immobilie, der voraussichtlich auf dem Markt erzielt werden kann.
      ALTERNATIVE BEGRIFFE: Marktwert

      Weitere Infos zum Thema Darlehenswiderruf
      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 15:46:412020-11-30 14:15:31Verkehrswert

      Tilgung

      10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
      • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

      Tilgung

      Die Rückzahlung der Schulden erfolgt bei der Tilgung in Form von Teilbeträgen bzw. Raten. Die Höhe der Tilgung wird als Prozentsatz des Nennwerts im Kreditvertrag festgeschrieben.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 15:45:422020-11-05 11:32:52Tilgung

      Sondertilgung

      10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
      • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

      Sondertilgung

      Der Darlehensnehmer hat manchmal die Möglichkeit, Zahlungen zu leisten, die über die vereinbarte Rate hinaus gehen. Einige Banken gewähren solche Sondertilgungen einmal jährlich und bis zu einem bestimmten Betrag begrenzt. Bei Bausparkassen oder bei Darlehen mit variabler Zinsbindung können Darlehensnehmer jederzeit Sondertilgungen leisten. Der daraus entstehende Vorteil ist die außerplanmäßige und schnellere Entschuldung.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 15:44:492020-11-05 11:31:35Sondertilgung

      Restschuld

      10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
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      Restschuld

      Die Restschuld ist der Teil der Schulden, der nach Ende der Zinsbindung noch offen ist. Meist wird eine bestimmte Summe vereinbart, die der Darlehensnehmer bis zum Ende der Zinsbindung tilgen muss. Diese wird in Prozent der Kreditsumme angegeben. Um die Restschuld zu verringern, kann der Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss Sondertilgungen vereinbaren.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 15:43:412020-11-05 11:28:41Restschuld

      Nachfinanzierung

      10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
      • Bild einer Stadt, rechts eine Statur, links ein Fluss

      Nachfinanzierung

      Manchmal gestalten sich die Kosten eines Bauvorhabens weit höher als geplant. Der Bauherr muss sich in einem solchen Fall um eine Nachfinanzierung bemühen, um die ausstehenden Kosten zu decken. Die Nachfinanzierung ist jedoch oft mit hohen Zinsen verbunden.

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 15:42:242020-11-05 11:27:12Nachfinanzierung

      Kreditausfallrisiko

      10. März 2017/in Darlehenswiderruf /von Andre Kraus
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      Kreditausfallrisiko

      Das Kreditausfallrisiko beschreibt das Risiko des Ausfalls von Zins- und Tilgungsleistungen von Seiten des Darlehensnehmers. Entweder kann oder will der Kunde in einem solchen Fall nicht zahlen und die Bank hat keine Sicherheiten, wie z.B. eine Grundschuld, um die Forderungen zu decken. Wenn ein Darlehensnehmer ein hohes Kreditausfallrisiko hat, bedeutet dies, dass er eine schlechte Bonität aufweist und sehr wahrscheinlich ein niedriges oder kein Einkommen hat. Der Zinssatz, den die Bank für den eventuellen Kredit vergibt, orientiert sich am Kreditausfallrisiko.

      ALTERNATIVE BEGRIFFE: Kreditrisiko, Adressrisiko, Adressausfallrisiko, Debitorenrisiko

      https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png Andre Kraus2017-03-10 15:32:562020-11-05 11:25:33Kreditausfallrisiko
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