Grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungen auf Internetportalen
Viele Mandanten wollen zunächst einmal wissen, ob sie sich überhaupt im Internet bewerten lassen müssen. Vielfach finden Sie einen Eintrag Ihres Unternehmens in einem Portal, obwohl eine Registrierung dessen nicht vorgenommen wurde. In den Jahren 2009 und 2014 hat der BGH diesbezüglich entschieden („Spickmich“-Urteil VI ZR 196/08 und VI ZR 358/13), dass sich Ärzte, Unternehmen oder Selbstständige auf öffentlichen Bewertungsportalen bewerten lassen müssen. Bewertungen werden von der Meinungsfreiheit durch Art. 5 GG geschützt. Allerdings müssen Bewertungen entfernt werden, wenn sie gegen die Richtlinien des Portals oder Ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Verfahren und Richtlinien zur Löschung und Entfernung
Um unwahre oder beleidigende und somit schlechte Bewertungen auszuschließen und ihren Usern einen höheren Qualitätsstandard zu gewährleisten, haben Internetportale Verfahren entwickelt und entsprechende Richtlinien aufgestellt. Zwischen den einzelnen Portalen bestehen dabei Gemeinsamkeiten.
Als eine auf Reputationsrecht spezialisierte Kanzlei unterstützen wir unsere Mandanten bei der Entfernung dieser Bewertungen.
Abgabe von negativen Bewertungen auf Internetportalen
Um eine schlechte Bewertung abzugeben, verlangen die Portale häufig die Einrichtung eines Kontos, welche meist kostenfrei ist. Bewertungen bestehen dabei oft aus Sternen (1 Stern = am schlechtesten / maximale Anzahl an Sternen = am besten) und der Möglichkeit, eine Rezension zur gemachten Erfahrung zu verfassen und diese sodann zu hinterlassen.
Interne Entfernungs- und Löschungsrichtlinien der Bewertungsportale
Die internen Richtlinien der Portale verbieten meistens:
- Illegale Inhalte: Portale verbieten ausnahmslos das Posten gesetzeswidriger Bewertungen. Dies ist der häufigste Grund für die Löschung negativer Internetbewertungen. Sind sie unwahr oder beleidigend („Schmähkritik“) und verstoßen gegen das in Deutschland geltende allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
- Werbung: Schlechte Bewertungen, die allein zu Werbezwecken erfolgen, werden von den meisten Portalen nicht gestattet.
- Netiquette: Bewertungsportale gestatten meist keine anstößigen oder verletzenden Formulierungen oder persönliche Angriffe auf andere Personen.
- Interessenkonflikte: Auch Bewertungen des eigenen Unternehmens sind überwiegend nicht gestattet. Bezahlte (positive oder negative) Bewertungen werden von Portalen meistens nicht geduldet (sog. Fake-News).
- Identitätsdiebstahl: Internetportale erlauben überwiegend keine Bewertungen im Namen anderer Personen oder unter falschem Namen.
Bei der Entfernung und Löschung einer Bewertung gehen wir nach der sog. Doppelstrategie vor: Wir begründen die Entfernung mit
- einem Verstoß gegen die Richtlinien des Portals und zusätzlich
- einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Auf diese Weise werden die Portale mehr unter Druck gesetzt.
Kontaktaufnahme mit einem Portalbetreiber
Eine eigene Kontaktaufnahme mit einem Internetportal gestaltet sich in den meisten Fällen als schwierig. Bereits das Auffinden des zuständigen Ansprechpartners ist nicht transparent gestaltet. Im Fall von Google ist beispielsweise die Google Germany GmbH mit Sitz in Hamburg nicht die richtige Ansprechpartnerin. Obwohl die Gesellschaft Google in Deutschland repräsentiert, ist sie nicht die Betreiberin des Google My Business Dienstes. Daher kontaktieren wir unmittelbar die für Rechtsfragen zuständige Stelle des Betreibers – im Fall von Gooogle die Google Inc., die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat – mit einer anwaltlichen Aufforderung („notice-and-take-down-letter“).
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