Voraussetzungen und Inhalte
Voraussetzungen
Für den Abschluss eines Ehevertrags für Unternehmer oder Gesellschafter gelten in Deutschland bestimmte Voraussetzungen und Formalitäten, die beachtet werden müssen, damit der Vertrag wirksam ist. Diese Regelungen sind darauf ausgelegt, die Rechte beider Ehepartner zu schützen und sicherzustellen, dass beide Parteien den Inhalt und die Tragweite ihrer Vereinbarung vollständig verstehen.
Freiwilligkeit: Beide Parteien müssen dem Ehevertrag freiwillig zustimmen, ohne durch Zwang, Täuschung oder unter unangemessenem Druck zu handeln.
Aufklärung und Transparenz: Es ist wichtig, dass beide Ehepartner vollständig über ihre finanzielle Situation aufgeklärt sind. Dies bedeutet, dass jeder Partner dem anderen gegenüber offenlegen muss, wie sein Vermögensstand ist, insbesondere wenn es um Unternehmensbeteiligungen oder andere wesentliche Vermögenswerte geht.
Notarielle Beurkundung: In Deutschland muss ein Ehevertrag notariell beurkundet werden, um rechtsgültig zu sein. Der Notar prüft die Identität der Vertragsparteien, stellt sicher, dass beide die Vereinbarung verstehen und freiwillig zustimmen, und erläutert die rechtlichen Konsequenzen des Vertrags.
Berücksichtigung des Familienrechts: Der Ehevertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die gegen zwingende familienrechtliche Vorschriften verstoßen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern, die nicht Gegenstand eines Ehevertrags sein können.
Fairness und Angemessenheit: Obwohl die Parteien weitgehende Freiheit haben, ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln, dürfen die Vereinbarungen nicht sittenwidrig sein oder eine Partei unangemessen benachteiligen. Ein Vertrag, der als extrem unfair oder einseitig angesehen wird, kann von einem Gericht für unwirksam erklärt werden. Voraussetzung eines Ehevertrags für Unternehmer ist deshalb, dass die beabsichtigten Regelungen den Ehegatten nicht unangemessen benachteiligen und keine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers zum Ausdruck kommt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn die Regelungen unausgewogen sind und der Ehegatte eine unterlegene Verhandlungspositionen hat, eine einseitige Dominanz des Unternehmers gegeben ist.
- Eine Modifizierung oder ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs ist aber grundsätzlich erlaubt.
- Auch der nacheheliche Unterhalt darf ausgeschlossen werden, sofern es dabei nicht um den Betreuungsunterhalt hinsichtlich der Kinder geht.
- Der Versorgungsausgleich kann ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn beide Partner über eigene Versorgungsanwartschaften verfügen. Problematisch kann es dagegen z.B. sein, wenn Gütertrennung vereinbart ist. der Versorgungsausgleich aber durchgeführt wird. Dies kann den Gatten des Unternehmers einseitig benachteiligen, wenn er über eigenen Rentenanwartschaften verfügt, die er nun teilen soll, da der nicht pflichtversicherte Unternehmer keine Anwartschaften erworben hat.
Typische Vertragsinhalte
Güterstand
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft bei einer Eheschließung führt dazu, dass der Ehepartner, dessen Vermögen während der Ehe stärker gewachsen ist, im Falle einer Scheidung verpflichtet ist, den Mehrwert seines Vermögens mit dem anderen Partner finanziell auszugleichen. Dieser Ausgleich wird in Geld berechnet, nicht als direkter Anspruch auf das Vermögen selbst. In diesem Kontext kann auch der Wert eines Unternehmens oder von Geschäftsanteilen relevant werden.