Die Absichtserklärung definiert die wichtigen Eckpunkte einer künftigen wichtigen Vereinbarung. Dabei ist sie für sich genommen weitgehend unverbindlich und nicht als gültiger Vertrag zu verstehen. Für künftige Verhandlungen hat die Absichtserklärung dennoch eine große Bedeutung. Sie bestimmt die Grundrichtung einer künftigen Einigung:
- Künftige Gründer bekunden ihren Wunsch, auf einem bestimmten Gebiet in einer bestimmten Zusammensetzung gemeinsam arbeiten zu wollen. Die Gründer definieren auch bereits ihre Anteile und den jeweiligen Beitrag – zeitlich und sachlich – zu ihrem Vorhaben. Danach verhandeln sie erst den Gesellschaftsvertrag.
- Ein Investor definiert die Zweckbestimmung und Höhe seiner Investition sowie Rahmen der Anteilshöhe am Unternehmenserfolg im LoI. Danach verhandelt er mit den Inhabern über die konkreten Modalitäten.
Initiative durch Eigenentwurf der Absichtserklärung übernehmen
Natürlich können Sie als Gründer oder Investor die Ausfertigung der Absichtserklärung auch gänzlich ihrem Gegenüber überlassen. Damit geben Sie ihre Initiative aus der Hand – der Ersteller des Entwurfs hat in den Verhandlungen oft einen Vorteil. Es lohnt sich, durch die Ausarbeitung eines eigenen Entwurfs die Richtung der künftigen Verhandlungen zu bestimmen und sich selbst über die eigene Position klar zu werden.
Rechtliche und faktische Bedeutung der Absichtserklärung
Die rechtliche Bedeutung der Absichtserklärung ist eher gering – sie ist rechtlich unverbindlich. Allerdings bildet sie faktisch einen starken Ausgangspunkt (“Ankereffekt”) für die künftigen Verhandlungen und prägt sie. Ein Abweichen von den Vereinbarungen der Absichtserklärung erfordert eine Begründung. Außerdem lässt die Einigung über die Absichtserklärung erkennen, ob Sie eine Zusammenarbeit mit einem Partner auch wirklich wollen. Sie hilft, Meinungsverschiedenheiten aus der Welt zu räumen und die Zusammenarbeit als Ganzes sorgfältig zu beurteilen.
Letter of Intent als unverbindliches Instrument
Die Absichtserklärung soll die Ernsthaftigkeit der Verhandlungen und den Willen zum Abschluss des Vertrages dokumentieren. Sie soll zwar Vertrauen und Sicherheit schaffen, aber keinen Anspruch auf Abschluss des beabsichtigten Vertrages auslösen. Ihnen soll ein Abbruch der Verhandlungen ohne Folgen möglich sein. Damit Ihr “Letter of Intent” tatsächlich eine unverbindliche Absichtserklärung ist, wird er mit Bedacht und Augenmaß formuliert.
Absichtserklärung für eine konkrete Verhandlung oder als Vorlage
Den LoI schneiden wir für Sie auf eine der zwei folgenden Situationen zu:
- LoI für einen konkreten Fall: In der Regel sind die Modalitäten des LoI auf einen konkreten Fall zugeschnitten. Er entspricht der individuellen Verhandlungssituation zwischen Ihnen und einem künftigen Investor oder anderen Beteiligten.
- LoI als Vorlage für künftige Anwendung: Gerne erstellen wir auch einen LoI , der als Vorlage für viele Verhandlungen dient. Sie können diese Vorlage beispielsweise immer dann einsetzen, wenn Sie einen neuen Geldgeber beteiligen wollen oder sich als Investor beteiligen wollen.