Die Modalitäten der Beteiligung als Investor
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Der Beteiligungsvertrag ist das Kernstück des Verhältnisses zwischen einem Investor und einem Start-UP oder Unternehmen.
Der Beteiligungsvertrag enthält alle Modalitäten der Beteiligung des Investors. Der Investor kann sich
- im Rahmen einer Eigenkapitalbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft wie GmbH oder UG
- im Rahmen einer Eigenkapitalbeteiligung an einer Personengesellschaft wie GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG
- mit einem Treuhandvertrag
- mit einer typischen stillen Beteiligung
- mit einer atypischen stillen Beteiligung
- oder mit einem partiarischen Darlehen
an einem Unternehmen oder Start-UP beteiligen.
Kernpunkte Beteiligungsformen
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Eigenkapitalbeteiligung
Die Eigenkapitalbeteiligung ist eine sehr beliebte Finanzierungsform – besonders bei Start-UPs. Eigenkapitalgeber sind oft
- Finanzinvestoren – Einzelpersonen, Business Angels, Venture Capital Gesellschaften oder
- Strategische Investoren – Auf er Suche nach Synergieeffekten für ihr eigenes Unternehmen und mit dem Wunsch, über das Investment hinaus zu kooperieren.
Hohe Mitbestimmung des Investors durch Gesellschafterstellung
Viele Gründer befürchten, dass eine Eigenkapitalbeteiligung dem Investor zu viel Mitspracherecht im Unternehmen ermöglicht und sehen ihre Handlungsfähigkeit gefährdet. Wer ein eigenes Unternehmen gründet und sich den Traum von der Selbstständigkeit erfüllt, möchte sein eigener Chef bleiben und nicht wieder in eine Art von abhängiger Beschäftigung verfallen. Diesen Wünschen der Gründer tragen wir durch eine vorausschauende Ausgestaltung der Eigenkapitalbeteiligung im Gesellschaftsvertrag Rechnung.
Eigenkapitalbeteiligung durch einen Gesellschaftsvertrag
Die Eigenkapitalbeteiligung wird durch einen Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – besiegelt. Mit dem Abschuss des Gesellschaftsvertrags einer Firma wird der Investor als Gesellschafter am Eigenkapital einer Firma beteiligt – er ist damit als Gesellschafter am Gewinn (und bei einigen Gesellschaften auch am Verlust) beteiligt.
Mögliche Gesellschaftsformen für eine Eigenkapitalbeteiligung
Die möglichen Gesellschaftsformen für eine Eigenkapitalbeteiligung sind:
- GmbH – Renommierte Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird sehr hoch besteuert (Körperschafts- und Kapitalertragssteuer), wenn der Investor keine Holding hat, die eine Gesellschaft ist
- UG – Günstige Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird sehr hoch besteuert (Körperschafts- und Kapitalertragssteuer), wenn der Investor keine Holding hat, die eine Gesellschaft ist
- GmbH & Co. KG – Renommierte Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer)
- UG & Co. KG – Günstige Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer)
- OHG Satzung – Der Investor als Gesellschafter haftet privat, die Gesellschaft hat Buchführungspflicht, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer) – aufgrund der privaten Haftung untypisch
- GbR Satzung – Der Investor als Gesellschafter haftet privat, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer) – aufgrund der privaten Haftung untypisch
Überblick
Die Eigenkapitalbeteiligung eine sehr beliebte Finanzierungsform – insbesondere für Start-UPs.
Die typischen Gesellschaftsformen für eine Eigenkapitalbeteiligung sind:
Stille Beteiligung
Die stille Gesellschaft ist eine sogenannte mezzanine Beteiligungsform. Sie ist zwischen einem Kredit und dem Erwerb von Unternehmensanteilen angesiedelt:
- Der Investor erhält mehr als ein sogenanntes partiarisches Darlehen – dieses gewährt minimale Kontrolle und bietet üblicherweise eine Gewinnbeteiligung über einen eingeschränkten Zeitraum.
- Gleichzeitig erhält der Investor weniger als eine Gesellschafterstellung, weil er nicht Gesellschafter des Unternehmens und üblicherweise nicht in die laufenden unternehmerischen Entscheidungen einbezogen wird.
Stille Gesellschaft ist eine anonyme Beteiligungsform
Mit einer stillen Gesellschaft beteiligen Sie einen Investor, einen Mitarbeiter oder ein Familienmitglied an Ihrem Unternehmen. Die Beteiligten einer stillen Gesellschaft werden nicht in das Handelsregister eingetragen. Die stille Gesellschaft geht auch nicht aus der Firmenbezeichnung hervor. Auch sonstige Publizitätspflichten bestehen nicht. Die stille Gesellschaft ist sehr diskret.
Typische und atypische stille Gesellschaft – Variable Mitwirkungsrechte des Investors
Es haben sich zwei grundsätzliche Arten der stillen Gesellschaft entwickelt – die typische und die atypische stille Gesellschaft:
- Die typische stille Gesellschaft ist der Gewährung eines partiarischen Darlehens ähnlich – der stille Gesellschafter erhält eine Beteiligung am Gewinn, ohne dabei Mitwirkungsrechte an den Entscheidungen der Firma zu haben – Besteuerung: niedrig, nur Kapitalertragssteuer
- Die atypische stille Gesellschaft ähnelt mehr einer KG-Beteiligung als Kommanditist – der stille Gesellschafter erhält Mitwirkungsrechte an den Entscheidungen der Firma – beispielsweise durch einen Zustimmungsvorbehalt – Besteuerung: gemäßigt, wie Gesellschafter
Überblick
Die stille Gesellschaft als eine sogenannte mezzanine Beteiligungsform zwischen einem Kredit und der Eigenkapitalbeteiligung angesiedelt
Partiarisches Darlehen
Das partiarische Darlehen ist eine sogenannte mezzanine Beteiligungsform. Es ist als eine Darlehensform (§ 488 BGB) ausgestaltet und deshalb von einem minderen Einfluss des Investors geprägt, als die Beteiligung durch eine stille Gesellschaft. Gleichzeitig werden partiarische Darlehen meistens auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt.
- Der Investor erhält weniger als eine stille Beteiligung – er erhält gar keine Mitbestimmungsrechte im Unternehmen und meistens eine zeitlich beschränkte Beteiligung.
- Der Investor erhält deutlich weniger als eine Eigenkapitalbeteiligung – er wird nicht Gesellschafter des Unternehmens und in keiner Weise in die laufenden unternehmerischen Entscheidungen einbezogen. Zudem ist die Gesellschafterstellung fast immer zeitlich unbeschränkt.
Partiarisches Darlehen ist eine anonyme Beteiligungsform
Die Vertragspartner eines partiarischen Darlehens (ein Unternehmen als Darlehensnehmer und ein Investor als Darlehensgeber) werden nicht in das Handelsregister eingetragen. Das partiarische Darlehen ist sehr diskret.
Investor ohne Mitbestimmungsrechte im Unternehmen
Obwohl das partiarische Darlehen den Investor am Unternehmenserfolg beteiligt, wird er kein Gesellschafter. Auch die bei einer stillen Beteiligung oftmals vorkommenden Mitbestimmungs- oder Zustimmungsrechte werden nicht gewährt. Ihm werden höchstens eingeschränkte Kontrollrechte eingeräumt, wie etwa Einblick in die Auftragsbücher oder den Jahresabschluss. Der Gewinn wird allerdings nur mit der Kapitalertragssteuer günstig besteuert.
Überblick
Das partiarische Darlehen ist eine sogenannte mezzanine Beteiligungsform. Es ist als eine Darlehensform (§ 488 BGB) ausgestaltet und deshalb vom minderen Einfluss des Investors geprägt.
Treuhandvertrag
Ein Treuhandvertrag ist ein gutes Instrumentarium, um einen Außenstehenden anonym an einer Gesellschaft zu beteiligen. In der Treuhandschaft beteiligt sich der Treugeber an einem Unternehmen, ohne selbst als handelnder Gesellschafter aufzutreten. Stattdessen tritt der Treuhänder als formeller Gesellschafter auf und verwaltet die Positionen der Beteiligung ganz im Sinne des Treugebers. Treuhandverträge können dazu vielerlei ausgestaltet werden. Klassische Regelungsinhalte von Treuhandverträgen sind:
- Der Treuhänder ist dazu verpflichtet, die Gewinne an den Treugeber zu übergeben
- Der Treuhänder ist dazu verpflichtet, sein Stimmrecht in Gesellschaftsversammlungen nach den Weisungen des Treugebers auszuüben
- Der Treuhänder erhält eine Vergütung bzw. Aufwandsentschädigung für seine Bemühungen
- Kündigungsmöglichkeiten werden zugunsten des Treugebers formuliert.
Das Treuhandverhältnis ermöglicht es dem Treugeber so, großen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft zu nehmen, ohne öffentlich auftreten zu müssen. Beispielsweise ist der Treugeber nicht im Handelsregister aufzuführen. Beträgt die Beteiligung mehr als 25 % der gesamten Firmenanteile muss aber auch der Treugeber zumindest im Transparenzregister aufgeführt werden – dieses ist jedoch, anders als das Handelsregister, nicht öffentlich einsehbar. Konkurrenten und andere Außenstehen werden somit nicht über die echten Beteiligungsverhältnisse aufgeklärt.
Überblick
Das Treuhandverhältnis muss gegenüber dem Finanzamt offengelegt werden. Dieses prüft, ob der Treuhandvertrag wirksam ist und auch tatsächlich ausgeübt wird. Ist dies der Fall, wird der Treugeber seitens des Finanzamts steuerlich als Gesellschafter betrachtet. Aus diesem Grund werden Gewinne aus der treuhänderischen Beteiligung beim Treugeber versteuert.
Besonders wichtig für einen Treuhandvertrag sind Regelungen bezüglich der unterschiedlichen Interessenlagen der Vertragsparteien. Hintergrund dessen ist, dass klar geregelt werden muss, welche Vermögensgegenstände der Treugeber in den Vertrag einbringt und ob diese als zivilrechtliches Eigentum oder als „Beteiligungsvermögen“ zu kategorisieren sind
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