Die Eigenkapitalbeteiligung ist eine sehr beliebte Finanzierungsform – besonders bei Start-UPs. Eigenkapitalgeber sind oft
- Finanzinvestoren – Einzelpersonen, Business Angels, Venture Capital Gesellschaften oder
- Strategische Investoren – Auf er Suche nach Synergieeffekten für ihr eigenes Unternehmen und mit dem Wunsch, über das Investment hinaus zu kooperieren.
Hohe Mitbestimmung des Investors durch Gesellschafterstellung
Viele Gründer befürchten, dass eine Eigenkapitalbeteiligung dem Investor zu viel Mitspracherecht im Unternehmen ermöglicht und sehen ihre Handlungsfähigkeit gefährdet. Wer ein eigenes Unternehmen gründet und sich den Traum von der Selbstständigkeit erfüllt, möchte sein eigener Chef bleiben und nicht wieder in eine Art von abhängiger Beschäftigung verfallen. Diesen Wünschen der Gründer tragen wir durch eine vorausschauende Ausgestaltung der Eigenkapitalbeteiligung im Gesellschaftsvertrag Rechnung.
Eigenkapitalbeteiligung durch einen Gesellschaftsvertrag
Die Eigenkapitalbeteiligung wird durch einen Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – besiegelt. Mit dem Abschuss des Gesellschaftsvertrags einer Firma wird der Investor als Gesellschafter am Eigenkapital einer Firma beteiligt – er ist damit als Gesellschafter am Gewinn (und bei einigen Gesellschaften auch am Verlust) beteiligt.
Mögliche Gesellschaftsformen für eine Eigenkapitalbeteiligung
Die möglichen Gesellschaftsformen für eine Eigenkapitalbeteiligung sind:
- GmbH – Renommierte Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird sehr hoch besteuert (Körperschafts- und Kapitalertragssteuer), wenn der Investor keine Holding hat, die eine Gesellschaft ist
- UG – Günstige Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird sehr hoch besteuert (Körperschafts- und Kapitalertragssteuer), wenn der Investor keine Holding hat, die eine Gesellschaft ist
- GmbH & Co. KG – Renommierte Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer)
- UG & Co. KG – Günstige Gesellschaftsform, der Investor als Gesellschafter haftet nicht privat, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer)
- OHG Satzung – Der Investor als Gesellschafter haftet privat, die Gesellschaft hat Buchführungspflicht, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer) – aufgrund der privaten Haftung untypisch
- GbR Satzung – Der Investor als Gesellschafter haftet privat, die Entnahme wird vorteilhaft besteuert (Einkommenssteuer) – aufgrund der privaten Haftung untypisch
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