Geheimhaltungserklärung NDA - typische Klauseln
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Geheimhaltungserklärung NDA – typische Klauseln
Betriebsgeheimnisse und geistiges Eigentum gehören zu den wertvollsten Gütern eines Unternehmens. Dazu zählen Gewinnmargen, Preiskalkulationen oder Geschäftsideen. Der Gedanke, dass Wettbewerber von der Geschäftsidee oder auch von Zahlen und Statistiken Ihres Unternehmens erfahren könnten, ist sehr unangenehm. Um größtmögliche Sicherheit beim Umgang mit Geschäftsgeheimnissen zu erreichen, verwenden Unternehmer vor Gesprächen daher eine Geheimhaltungsvereinbarung bzw. ein NDA.
Die Geheimhaltungsvereinbarung ist ein bindender Vertrag. Er verpflichtet die Vertragspartner, offengelegte Informationen diskret zu behandeln und nicht zu veröffentlichen oder zu Wettbewerbszwecken zu verwenden.

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Typische Klauseln: Geheimhaltungserklärung NDA
Wenn Sie einen Geldgeber an Ihrem Unternehmen beteiligen wollen, mit einem Mitarbeiter sensible Arbeitsdetails verhandeln oder nach Mitgründern suchen, bietet Ihnen ein rechtssicher geschlossener NDA die Sicherheit, mit Dritten oder Außenstehenden rechtlich geschützt über sensible Informationen reden zu können. Unten sehen Sie in alphabetischer Reihenfolge eine Auflistung typischer Klauseln, die wir in einem NDA verwenden. Zudem haben wir die Klauseln für sie detailliert beschrieben.
Dauer der Geheimhaltungspflicht
In der Regel wünschen sich die Vertragspartner eine ewige Vertraulichkeit der Daten. Allerdings wird eine Inanspruchnahme wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht mit fortschreitender Zeit immer schwieriger, beispielsweise wenn die Daten veraltet sind. Auch die Geheimhaltung der Daten dürfte mit der Zeit immer schwieriger werden, wenn beispielsweise neue Mitarbeiter hinzukommen und an alten PCs weiterarbeiten. Dennoch empfiehlt sich eine möglichst lange Laufzeit. Wenn keine Laufzeit vereinbart wurde, ist der Vertrag nach dem vermuteten Willen der Parteien auszulegen (§§ 133, 157 BGB).
Definition der vertraulichen Informationen
Die Geheimhaltungsvereinbarung definiert den Begriff der vertraulichen Informationen. Dazu kann als erstes eine konkrete Aufzählung von vertraulichen Informationen und Geheimnissen erfolgen. Im Anschluss sollte eine Vereinbarung getroffen werden, nach der solche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, automatisch als vertraulich gelten sollen. Daneben sollten Sie Ausnahmen definieren – also Fälle, in denen die Geheimhaltungsvereinbarung nicht gilt. Dies betrifft beispielsweise Informationen, die auch Dritten bekannt sind oder aus öffentlichen Quellen stammen.
Exklusivitätsregelung
Mit einer Exklusivitätsregelung verpflichtet sich der eine Partner, in der Regel der Gründer, für eine bestimmte Zeit nicht in Verhandlungen mit anderen potentiellen Partner zu treten. Diese Klausel ist aus Sicht des Investors empfehlenswert, um das Absprungrisiko des Unternehmens zu verringern. Die folgenden Phasen der Verhandlung, vor allem die Due Dilligence Prüfung, sind sehr zeit- und kostenaufwändig. Daher sollte gewährleistet sein, dass das Unternehmen zumindest nicht zugunsten eines anderen Investors abspringt. Vor allem professionelle Investoren beginnen die Due Dilligence Prüfung nicht, ohne vorher eine Exklusivitätsvereinbarung getroffen zu haben. Das gegenseitige Vertrauen, das die Geheimhaltungsvereinbarung schaffen soll, wird durch die Exklusivitätsregelung gestärkt.
Salvatorische Klausel
Die salvatorische Klausel besagt, dass bei Unwirksamkeit einer Klausel in der Geheimhaltungsvereinbarung an ihre Stelle diejenige wirksame Regelung tritt, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Damit kann beispielsweise die Nichtigkeit einer Klausel wegen zu weit gefasster Geheimhaltung verhindert werden.
Umfang der Geheimhaltungspflicht
Es sollte geregelt werden, mit wem der Vertragspartner Informationen austauschen darf, beispielsweise welche Mitarbeiter Zugang zu geschützten Dateien haben dürfen.
Umgang mit Betriebsgeheimnissen
Es wird geregelt, wie die Vertragsparteien mit den vertraulichen Informationen umzugehen haben. Neben der strikten Untersagung der Weitergabe der Informationen wird beispielsweise oft geregelt, dass die Informationen auf einem speziell gesicherten Datenträger abgelegt werden, auf den nur Mitarbeiter zugreifen können, die an dem Projekt beteiligt sind. Sie können auch vereinbaren, dass ein sicheres Passwort gewählt werden muss. Der spätere Umgang mit Datenträgern, wie beispielsweise die Vernichtung von Akten oder CDs, sollte ebenfalls in der Geheimhaltungsvereinbarung geregelt werden.
Vertragsstrafe
In einem NDA wird regelmäßig eine pauschale Vertragsstrafe vereinbart. Dies ist eine sehr wichtige Regelung: Sie erspart Ihnen als Nutzer des NDA einen Streit über die Bezifferung eines entstandenen Schadens. Dabei ist zu beachten, dass die Vertragsstrafe nicht unangemessen hoch sein darf. Hier spielt auch die wirtschaftliche Stärke des Vertragspartners eine Rolle. Üblich ist eine Vereinbarung der Vertragsstrafe nach dem sogenannten Hamburger Brauch. Das bedeutet, dass die verletzte Seite die Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes nachträglich festsetzen kann.
Die Vertragsstrafe ist der eigentliche Schutz, den das NDA bietet. Die gesetzlichen Regelungen zum Schadensersatz besagen, dass ein Schaden jeweils in seiner konkreten Höhe nachgewiesen werden muss. Dies wird in der Praxis oft so gut wie unmöglich sein. Durch die Vertragsstrafe erhalten Sie eine Entschädigung, ohne den Schaden nachweisen zu müssen.
Beachten Sie jedoch, dass Sie auch für eine Vertragsstrafe zumindest den konkreten Verstoß nachweisen müssen. Sie können nur fahrlässige und vorsätzliche Verstöße mit einer Vertragsstrafe ahnden.
Je nach Formulierung kann es sein, dass wenn z.B. zehn Mitarbeiter Zugriff auf die vertraulichen Informationen hatten, auch zehn Verstöße vorliegen und die Vertragsstrafe zehnmal gezahlt werden muss. Eine aus Versehen in einen Verteiler geschickte E-Mail könnte somit theoretisch existenzbedrohend werden, auch wenn dies wahrscheinlich gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen und von den Vertragspartnern nicht gewollt sein dürfte. Solchen Probleme kann durch die Aufnahme einer maximalen Höhe der Vertragsstrafe begegnet werden.
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