5 Schritte zur Kapitalerhöhung
1. Entscheidung über die Kapitalerhöhung:
Der erste Schritt ist die interne Entscheidung, dass das Unternehmen zusätzliches Kapital benötigt und dies durch eine Kapitalerhöhung beschaffen möchte.
2. Beschlussfassung:
Die Kapitalerhöhung muss in der Regel von den Gesellschaftern oder Aktionären des Unternehmens genehmigt werden. Dies geschieht oft auf einer Gesellschafterversammlung bzw. Hauptversammlung. Der Beschluss muss die Höhe der Kapitalerhöhung und ggf. die Anzahl der auszugebenden neuen Aktien und den Ausgabepreis enthalten.
3. Notarielle Beurkundung:
Die Kapitalerhöhung und die damit verbundene Änderung des Gesellschaftsvertrags muss von einem Notar beurkundet werden.
4. Einzahlung bzw. Aktien-Ausgabe:
Gesellschafter, die sich verpflichtet haben, neue Einlagen zu leisten, müssen diese auf das Konto der Gesellschaft einzahlen. Alternativ kann das Kapital aus den Rücklagen der Gesellschaft aufgestockt werden (vereinfachte Kapitalerhöhung).
Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung einer AG wird das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht. Dies erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75% der vertretenen Stimmen. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung müssen die neuen Aktien den Aktionären zur Zeichnung angeboten werden (Bezugsrecht). Der Ausgabebetrag der neuen Aktien muss in das Grundkapital eingezahlt werden und kann entweder in bar oder durch Sacheinlagen erfolgen.
Bei einer bedingten Kapitalerhöhung wird das Grundkapital der AG nur dann erhöht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, z.B. die Ausübung von Wandlungs- oder Bezugsrechten aus Wandelanleihen oder Optionsscheinen. Auch hier ist ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich.
Bei einem genehmigten Kapital ermächtigt die Hauptversammlung der AG den Vorstand, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Betrag zu erhöhen. Dies kann innerhalb eines Zeitraums von maximal fünf Jahren erfolgen. Der Vorstand kann dann entscheiden, ob und wann er von dieser Ermächtigung Gebrauch macht.
5. Eintragung
Kapitalerhöhungen müssen im Handelsregister eingetragen werden. Dies erfordert die Vorlage notariell beurkundeter Dokumente, einschließlich des Beschlusses zur Kapitalerhöhung und eines aktualisierten Gesellschaftsvertrags bzw. einer aktualisierten Satzung.