Was ist eine Stille Gesellschaft?
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Stille Beteiligung und Stille Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine sogenannte mezzanine Beteiligungsform. Sie ist zwischen einem Kredit und dem Erwerb von Unternehmensanteilen angesiedelt:
- Der Investor erhält mehr als bei einem so genannten partiarischen Darlehen – dieses gewährt nur minimale Kontrolle und bietet üblicherweise eine Gewinnbeteiligung über einen eingeschränkten Zeitraum.
- Gleichzeitig erhält der Investor aber weniger als eine Gesellschafterstellung, weil er nicht Gesellschafter des Unternehmens und üblicherweise nicht in die laufenden unternehmerischen Entscheidungen einbezogen wird.
Stille Beteiligung ist eine diskrete Beteiligungsform
Die stille Beteiligung ist insbesondere dann attraktiv, wenn der Kapitalgeber nicht nach außen in Erscheinung treten möchte. Anders als bei den gängigen Gesellschaftsformen wie GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG wird die Gesellschafterliste nicht veröffentlicht. Dadurch bleibt der stille Gesellschafter anonym.
Wir erstellen Ihren stille Beteiligung Vertrag – Sie konzentrieren sich allein auf Ihr Geschäft.

Was ist eine stille Beteiligung genau?
Ein Bankdarlehen ist für viele Gründer keine Option, um Kapital in ein Unternehmen einzubringen. Sie scheuen die persönliche Haftung. Zur Ausstattung der Gesellschaft mit Kapital wird oftmals die stille Beteiligung gewählt: Der Investor wird als anonymer stiller Gesellschafter beteiligt. Er hat i.d.R. weniger Einfluss als ein Gesellschafter. Gleichzeitig wird er am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Die stille Beteiligung kann sehr frei geregelt werden, denn es existieren im Gesetz nur minimale Vorgaben (§§ 230 ff. HGB). So kann sie beispielsweise befristet gestaltet werden, den stillen Gesellschafter an manchen Unternehmensentscheidungen – ähnlich einem Gesellschafter – teilnehmen lassen oder er kann sogar am Verlust beteiligt werden.
Üblich ist ein individuell formulierter Vertrag über eine stille Beteiligung, der jeweils den aktuellen Stand Ihres Unternehmens wiedergibt. Die Modalitäten, insbesondere die Höhe der Beteiligung und der Verzinsung, sind individuell auf Ihren Verhandlungspartner und Ihre aktuelle Lage angepasst. Möglich ist es auch, einen Vertrag über eine stille Gesellschaft als Vorlage für spätere Beteiligungen anderer Investoren oder nach Ablauf der vereinbarten Zeit erneut zu verwenden.
Folgende Typen der stillen Gesellschaft gibt es:
- typische stille Gesellschaft
- atypische stille Gesellschaft
Wir beraten unsere Mandanten, welche Art der stillen Gesellschaft für sie in Frage kommt und erstellen den stille Gesellschaftsvertrag entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse.
Alternativen zum Bankdarlehen sind die folgenden drei Arten der Unternehmensbeteiligung:
- Eigenkapitalbeteiligung: Der Investor wird als Gesellschafter an der Firma beteiligt, häufig durch die Gründung einer GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG. Der Investor hat den Einfluss eines Gesellschafters. Seine Beteiligung ist öffentlich einsehbar.
- Stille Gesellschaft: Der Investor wird als anonymer stiller Gesellschafter beteiligt. Er hat weniger Einfluss als ein Gesellschafter.
- Partiarisches Darlehen: Der Investor wird als Darlehensgeber beteiligt. Er hat nur Auskunftsrechte hinsichtlich des Gewinns.
Wenn sich Investor und die Gesellschafter auf eine Beteiligung in Form einer stillen Gesellschaft – auch stille Beteiligung genannt – einigen, benötigen sie einen stille Beteiligung Vertrag.
Stille Gesellschaft ist eine anonyme Beteiligungsform
Mit einer stillen Gesellschaft beteiligen Sie einen Investor, einen Mitarbeiter oder ein Familienmitglied an Ihrem Unternehmen. Die Beteiligten einer stillen Gesellschaft werden nicht in das Handelsregister eingetragen. Die stille Gesellschaft geht auch nicht aus der Firmenbezeichnung hervor. Auch sonstige Publizitätspflichten bestehen nicht. Die stille Gesellschaft ist sehr diskret.
Berücksichtigung aller wichtigen Regelungsbereiche der stillen Gesellschaft
Im Vorfeld der Erstellung eines Vertrags über eine stille Gesellschaft setzen wir uns mit Ihnen zusammen, um step by step die wichtigsten Regelungsbereiche der stillen Beteiligung zu besprechen. So werden lückenlos alle für Sie relevanten Bereiche nach Ihren Wünschen formuliert. Dadurch wird vermieden, dass Sie unbeabsichtigt für Sie nachteilige Klauseln in den Vertrag mit aufnehmen.
Vertrag für eine konkrete stille Beteiligung oder als Vorlage
Den Vertrag über die stille Beteiligung schneiden wir für Sie auf eine der zwei folgenden Situationen zu:
- Stille Gesellschaft Vertrag für eine konkreten Beteiligung: In der Regel sind die Modalitäten des Vertrags über die stille Gesellschaft auf einen konkreten Fall zugeschnitten. Der Vertrag entspricht der individuellen Verhandlungssituation zwischen Ihnen und einem künftigen Investor oder anderen Beteiligten.
- Stille Gesellschaft Vertrag als Vorlage für künftige Anwendung: Gerne erstellen wir auch einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, der als Vorlage für viele Beteiligungen dient. Sie können diese Vorlage immer dann einsetzen, wenn Sie einen neuen Geldgeber beteiligen wollen. Dies ist nützlich, wenn Sie mehrere gleichartige stille Beteiligungen eingehen möchten. Einzelne Punkte wie Laufzeit, Höhe der Beteiligung und Verzinsung lassen sich auch hier leicht abändern.
Ziele und Besonderheiten der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft wird primär durch die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag definiert. Nachrangig greifen die dispositiven Regelungen in §§ 230 bis 236 HGB. Hilfsweise finden sodann die Regelungen des BGB zur GbR Anwendung.
Die Gründung der stillen Gesellschaft erfolgt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Bei stillen Beteiligungen leistet der Anleger eine Vermögenseinlage, mit der er sich am Handelsgewerbe eines Unternehmens beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über (§ 230 Abs. 1 HGB). Im Gegenzug ist der Anleger am Gewinn und, je nach Vereinbarung, auch am Verlust beteiligt. Ein eigenes Vermögen hat die Innen-Gesellschaft nicht.
Der Unterschied zur offenen Beteiligung besteht darin, dass der Investor hier kein Mitspracherecht am Unternehmen hat und nicht zum unmittelbaren Gesellschafter des Unternehmens wird. Das heißt jedoch nicht, dass stille Gesellschafter sich keine Informations- und Auskunftsrechte, beispielsweise bezüglich der Auftrags- und Finanzlage des Unternehmens, einräumen lassen können.
Vorgaben für die stille Gesellschaft im HGB
Wir berücksichtigen alle rechtlichen Vorgaben, so dass Ihre stille Gesellschaft fehlerfrei errichtet wird. Die stille Gesellschaft hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen (§§ 230 ff. HGB):
- Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem Handelsgewerbe eines anderen
- Gewährung einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht.
Sie ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Die GbR ist jedoch auf das Innenverhältnis beschränkt – es entsteht eine sogenannte Innengesellschaft. Es ist hierfür nur notwendig, dass sich die Vertragspartner über Art, Umfang und Höhe der Beteiligung einig sind. Darin, wie die stille Beteiligung darüber hinaus ausgestaltet ist, sind die Parteien frei.
Stille Beteiligungen können sowohl an Kapitalgesellschaften wie der GmbH und UG als auch an Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG bestehen. Der Investor führt dem Unternehmen in der Regel Kapital zu, das die Gesellschaft als Fremd- oder Eigenkapital verbucht. Es können aber auch Sachgüter oder Dienstleistungen sein. Im Gegenzug erhält der Investor eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft.
Ein eigenes Vermögen hat die innen-GbR nicht. Der Unterschied zur Eigenkapitalbeteiligung/Gesellschafterstellung besteht darin, dass der Investor hier kein Mitspracherecht am Unternehmen hat und nicht zum unmittelbaren Gesellschafter des Unternehmens wird. Das heißt jedoch nicht, dass stille Gesellschafter sich keine Informations- und Auskunftsrechte beispielsweise bezüglich der Auftrags- und Finanzlage des Unternehmens einräumen lassen können.
Umfang des Vertrags über die stille Gesellschaft
Grundsätzlich erstellen wir den Vertrag über die stille Gesellschaft so umfassend wie möglich, um Regelungslücken auszuschließen. Die Erfahrung zeigt, dass es in sehr vielen Bereichen später sonst zu Streitigkeiten kommen kann. Diesen Meinungsverschiedenheiten wird vorgebeugt, indem wir sämtliche Punkte im Vertrag beweissicher regeln. Somit ist der Wille der Parteien vorher festgehalten und es gibt keinen Auslegungsspielraum.
Beispielsweise kommt es in der Praxis häufig zu Meinungsverschiedenheiten beim Thema Zustimmungsvorbehalt. Der stille Gesellschafter könnte der Ansicht sein, bestimmte Geschäfte dürfen nur mit seiner Zustimmung abgeschlossen werden. Auch sonstige Vertragsverletzungen und die Haftung für diese sollten ausführlich geregelt sein.
Typische und atypische stille Gesellschaft
Es haben sich zwei grundsätzliche Arten der stillen Gesellschaft entwickelt – die typische und die atypische stille Gesellschaft:
- Die typische stille Gesellschaft ist der Gewährung eines partiarischen Darlehens ähnlich – der stille Gesellschafter erhält eine Beteiligung am Gewinn, ohne dabei Mitwirkungsrechte an den Entscheidungen der Firma zu haben
- Die atypische stille Gesellschaft ähnelt mehr einer KG-Beteiligung als Kommanditist – der stille Gesellschafter erhält Mitwirkungsrechte an den Entscheidungen der Firma – beispielsweise durch einen Zustimmungsvorbehalt
Aus diesen Gründer werden die beiden Typen steuerlich unterschiedlich behandelt.
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Typische stille Gesellschaft
Ist der Gesellschafter der stillen Gesellschaft – wie im HGB vorgesehen (§§ 230 ff. HGB) – am Gewinn und je nach Vereinbarung am Verlust des Unternehmens, jedoch nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, so wird dies als typische stille Gesellschaft bezeichnet. Neben der Beteiligung am Unternehmenserfolg hat der stille Gesellschafter kaum Kontrollrechte – insbesondere hat er keine Mitbestimmungsrechte bei den Entscheidungen der Gesellschafter. Seine Kontrolle beschränkt sich auf die Vorlage des Jahresabschlusses. Zudem kann er überprüfen lassen, ob er Jahresabschluss korrekt ist (§ 233 HGB).
Steuerliche Behandlung der typischen stillen Gesellschaft
Ein Wichtiger Unterschied zwischen typischer oder atypischer stiller Gesellschaft liegt auch in der steuerlichen Behandlung der Gewinne. Beim typischen stillen Gesellschafter gelten die Einnahmen, die er aus der Gewinnbeteiligung erzielt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden entsprechend mit der niedrigen Kapitalertragsteuer besteuert (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Überblick
Die typische stille Gesellschaft zeichnet sich dadurch aus, dass der Gesellschafter nicht an der Geschäftsführung teilnimmt. Typischerweise sind seine Rechte auf die Vorlage des Jahresabschlusses beschränkt. Da der typische stille Gesellschafter kein Mitunternehmer ist, werden seine Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert.
Atypische stille Gesellschaft
Da von den meisten Regelungen des HGB abgewichen werden kann, können im Gesellschaftsvertrag der stillen Gesellschaft auch Abweichungen von der typischen stillen Beteiligung vereinbart werden: in Form der so sogenannten atypischen stillen Gesellschaft.
Abgrenzung typische und atypische stille Gesellschaft
Wichtigster Unterschied zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft ist der Umfang der Mitbestimmung am Unternehmen. Während der typische stille Gesellschafter nur an Gewinn (und selten auch an Verlust) beteiligt ist, geht die Beteiligung des atypischen stillen Gesellschafters darüber hinaus. Folgende Abweichungen bestehen bei der atypischen Gesellschaft:
- Der stille Gesellschafter wird oft an den stillen Reserven der Gesellschaft sowie am Geschäftswert beteiligt. Damit steht ihm im Falle einer Liquidation der stillen Gesellschaft ein Auseinandersetzungsguthaben in der Liquidationsbilanz zu.
- Dem still Beteiligten werden Mitbestimmungsrechte eingeräumt, die denen eines Kommanditisten ähneln. Dadurch kommt es zu einer Abweichung vom § 233 HGB. Das kann dahin gehen, dass dem still Beteiligten die Geschäftsführung übertragen wird oder eine umfassende Weisungsbefugnis eingeräumt wird. Typisch sind aber Mitbestimmungsrechte eines Gesellschafters oder etwas abgemilderte Zustimmungsvorbehalte hinsichtlich bestimmter gewichtiger Rechtsgeschäfte.
Steuerliche Betrachtung der atypischen stillen Gesellschaft
Ein wichtiger Unterschied besteht in steuerrechtlicher Hinsicht. Der typische stille Gesellschafter versteuert seine Gewinne aus der Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der atypische stille Gesellschafter zahlt hingegen Steuern für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Dazu muss er als Mitunternehmer betrachtet werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Das ist der Fall, wenn er:
- am Verlust des Unternehmens beteiligt ist
- am Vermögen der Gesellschaft einschließlich ihrer stiller Reserven beteiligt ist oder
- wie ein Unternehmer auf das Schicksal der Unternehmung Einfluss nehmen kann – also ein hohes Maß an Mitbestimmungsrechten hat.
Überblick
Eine atypische stille Gesellschaft liegt vor, wenn eine Mitwirkung an der Geschäftsführung oder am Unternehmerrisiko vorliegt. Die Einkünfte des Gesellschafters einer atypischen stillen Gesellschaft sind Einnahmen aus Gewerbebetrieb.
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