Folgende Typen der stillen Gesellschaft gibt es:
- typische stille Gesellschaft
- atypische stille Gesellschaft
Wir beraten unsere Mandanten, welche Art der stillen Gesellschaft für sie in Frage kommt und erstellen den stille Gesellschaftsvertrag entsprechend ihrer individuellen Bedürfnisse.
Alternativen zum Bankdarlehen sind die folgenden drei Arten der Unternehmensbeteiligung:
- Eigenkapitalbeteiligung: Der Investor wird als Gesellschafter an der Firma beteiligt, häufig durch die Gründung einer GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG. Der Investor hat den Einfluss eines Gesellschafters. Seine Beteiligung ist öffentlich einsehbar.
- Stille Gesellschaft: Der Investor wird als anonymer stiller Gesellschafter beteiligt. Er hat weniger Einfluss als ein Gesellschafter.
- Partiarisches Darlehen: Der Investor wird als Darlehensgeber beteiligt. Er hat nur Auskunftsrechte hinsichtlich des Gewinns.
Wenn sich Investor und die Gesellschafter auf eine Beteiligung in Form einer stillen Gesellschaft – auch stille Beteiligung genannt – einigen, benötigen sie einen stille Beteiligung Vertrag.
Stille Gesellschaft ist eine anonyme Beteiligungsform
Mit einer stillen Gesellschaft beteiligen Sie einen Investor, einen Mitarbeiter oder ein Familienmitglied an Ihrem Unternehmen. Die Beteiligten einer stillen Gesellschaft werden nicht in das Handelsregister eingetragen. Die stille Gesellschaft geht auch nicht aus der Firmenbezeichnung hervor. Auch sonstige Publizitätspflichten bestehen nicht. Die stille Gesellschaft ist sehr diskret.
Berücksichtigung aller wichtigen Regelungsbereiche der stillen Gesellschaft
Im Vorfeld der Erstellung eines Vertrags über eine stille Gesellschaft setzen wir uns mit Ihnen zusammen, um step by step die wichtigsten Regelungsbereiche der stillen Beteiligung zu besprechen. So werden lückenlos alle für Sie relevanten Bereiche nach Ihren Wünschen formuliert. Dadurch wird vermieden, dass Sie unbeabsichtigt für Sie nachteilige Klauseln in den Vertrag mit aufnehmen.
Vertrag für eine konkrete stille Beteiligung oder als Vorlage
Den Vertrag über die stille Beteiligung schneiden wir für Sie auf eine der zwei folgenden Situationen zu:
- Stille Gesellschaft Vertrag für eine konkreten Beteiligung: In der Regel sind die Modalitäten des Vertrags über die stille Gesellschaft auf einen konkreten Fall zugeschnitten. Der Vertrag entspricht der individuellen Verhandlungssituation zwischen Ihnen und einem künftigen Investor oder anderen Beteiligten.
- Stille Gesellschaft Vertrag als Vorlage für künftige Anwendung: Gerne erstellen wir auch einen Vertrag über eine stille Gesellschaft, der als Vorlage für viele Beteiligungen dient. Sie können diese Vorlage immer dann einsetzen, wenn Sie einen neuen Geldgeber beteiligen wollen. Dies ist nützlich, wenn Sie mehrere gleichartige stille Beteiligungen eingehen möchten. Einzelne Punkte wie Laufzeit, Höhe der Beteiligung und Verzinsung lassen sich auch hier leicht abändern.
Ziele und Besonderheiten der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft wird primär durch die Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag definiert. Nachrangig greifen die dispositiven Regelungen in §§ 230 bis 236 HGB. Hilfsweise finden sodann die Regelungen des BGB zur GbR Anwendung.
Die Gründung der stillen Gesellschaft erfolgt mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Bei stillen Beteiligungen leistet der Anleger eine Vermögenseinlage, mit der er sich am Handelsgewerbe eines Unternehmens beteiligt. Die Einlage geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über (§ 230 Abs. 1 HGB). Im Gegenzug ist der Anleger am Gewinn und, je nach Vereinbarung, auch am Verlust beteiligt. Ein eigenes Vermögen hat die Innen-Gesellschaft nicht.
Der Unterschied zur offenen Beteiligung besteht darin, dass der Investor hier kein Mitspracherecht am Unternehmen hat und nicht zum unmittelbaren Gesellschafter des Unternehmens wird. Das heißt jedoch nicht, dass stille Gesellschafter sich keine Informations- und Auskunftsrechte, beispielsweise bezüglich der Auftrags- und Finanzlage des Unternehmens, einräumen lassen können.
Vorgaben für die stille Gesellschaft im HGB
Wir berücksichtigen alle rechtlichen Vorgaben, so dass Ihre stille Gesellschaft fehlerfrei errichtet wird. Die stille Gesellschaft hat die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen (§§ 230 ff. HGB):
- Beteiligung des stillen Gesellschafters an dem Handelsgewerbe eines anderen
- Gewährung einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Unternehmensträgers übergeht.
Sie ist rechtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Die GbR ist jedoch auf das Innenverhältnis beschränkt – es entsteht eine sogenannte Innengesellschaft. Es ist hierfür nur notwendig, dass sich die Vertragspartner über Art, Umfang und Höhe der Beteiligung einig sind. Darin, wie die stille Beteiligung darüber hinaus ausgestaltet ist, sind die Parteien frei.
Stille Beteiligungen können sowohl an Kapitalgesellschaften wie der GmbH und UG als auch an Personengesellschaften wie GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG bestehen. Der Investor führt dem Unternehmen in der Regel Kapital zu, das die Gesellschaft als Fremd- oder Eigenkapital verbucht. Es können aber auch Sachgüter oder Dienstleistungen sein. Im Gegenzug erhält der Investor eine Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft.
Ein eigenes Vermögen hat die innen-GbR nicht. Der Unterschied zur Eigenkapitalbeteiligung/Gesellschafterstellung besteht darin, dass der Investor hier kein Mitspracherecht am Unternehmen hat und nicht zum unmittelbaren Gesellschafter des Unternehmens wird. Das heißt jedoch nicht, dass stille Gesellschafter sich keine Informations- und Auskunftsrechte beispielsweise bezüglich der Auftrags- und Finanzlage des Unternehmens einräumen lassen können.
Umfang des Vertrags über die stille Gesellschaft
Grundsätzlich erstellen wir den Vertrag über die stille Gesellschaft so umfassend wie möglich, um Regelungslücken auszuschließen. Die Erfahrung zeigt, dass es in sehr vielen Bereichen später sonst zu Streitigkeiten kommen kann. Diesen Meinungsverschiedenheiten wird vorgebeugt, indem wir sämtliche Punkte im Vertrag beweissicher regeln. Somit ist der Wille der Parteien vorher festgehalten und es gibt keinen Auslegungsspielraum.
Beispielsweise kommt es in der Praxis häufig zu Meinungsverschiedenheiten beim Thema Zustimmungsvorbehalt. Der stille Gesellschafter könnte der Ansicht sein, bestimmte Geschäfte dürfen nur mit seiner Zustimmung abgeschlossen werden. Auch sonstige Vertragsverletzungen und die Haftung für diese sollten ausführlich geregelt sein.
Typische und atypische stille Gesellschaft
Es haben sich zwei grundsätzliche Arten der stillen Gesellschaft entwickelt – die typische und die atypische stille Gesellschaft:
- Die typische stille Gesellschaft ist der Gewährung eines partiarischen Darlehens ähnlich – der stille Gesellschafter erhält eine Beteiligung am Gewinn, ohne dabei Mitwirkungsrechte an den Entscheidungen der Firma zu haben
- Die atypische stille Gesellschaft ähnelt mehr einer KG-Beteiligung als Kommanditist – der stille Gesellschafter erhält Mitwirkungsrechte an den Entscheidungen der Firma – beispielsweise durch einen Zustimmungsvorbehalt
Aus diesen Gründer werden die beiden Typen steuerlich unterschiedlich behandelt.
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