Genossenschaft gründen: Bundesweit mit Anwalt
[headertxt_unter]

Eine Genossenschaft gründen
In Deutschland ist eine Genossenschaft (eG) eine Form der Unternehmung, die auf die Förderung der wirtschaftlichen oder beruflichen Interessen ihrer Mitglieder durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist. Das bedeutet, die Mitglieder einer Genossenschaft sind gleichzeitig ihre Eigentümer und Nutzer. Dies unterscheidet Genossenschaften von anderen Unternehmensformen, bei denen Eigentümer und Nutzer oft getrennte Gruppen sind. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen der Genossenschaft zu nutzen.
Die Grundprinzipien einer Genossenschaft umfassen Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Demokratie und Gleichheit. Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung unabhängig von seinem Geschäftsanteil eine Stimme, was dem demokratischen Prinzip “eine Person, eine Stimme” entspricht.
Genossenschaften können in verschiedenen Wirtschaftsbereichen aktiv sein, darunter Konsumgenossenschaften, Wohnungsgenossenschaften, landwirtschaftliche Genossenschaften und Kreditgenossenschaften (Volksbanken und Raiffeisenbanken). Sie müssen beim Genossenschaftsregister eingetragen sein und unterliegen der Prüfung durch einen Verband, der die Einhaltung gesetzlicher und wirtschaftlicher Standards sicherstellt.
Das genossenschaftliche Modell fördert die Zusammenarbeit und den gemeinsamen Nutzen, wodurch Ressourcen effizient genutzt und die Interessen der Mitglieder unterstützt werden können.
Genossenschaft haben mit Vereinen gemeinsam, dass gemeinsame Ziele verfolgt werden, oft auch soziale Interessen gefördert. Während Vereine aber nicht wirtschaftlich tätig sind, verfolgen Genossenschaften wirtschaftliche Zwecke.
Von den Kapitalgesellschaften unterscheiden sie sich deutlich durch den Förderzweck, d.h. sie sollen die Mitglieder fördern. Kapitalgesellschaften dienen dagegen dazu, Gewinne zu erzielen.
Mehr zum Thema Genossenschaft erfahren Sie in diesem Beitrag.
Kernpunkte Genossenschaft gründen
[akinfo-unter]
Überblick Genossenschaft gründen
Die Gründung einer Genossenschaft in Deutschland folgt einem festgelegten Verfahren, das darauf abzielt, eine kooperative und demokratische Organisationsstruktur zu schaffen, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördert.
Gründer können natürliche Personen oder z.B. auch Gesellschaften sein. Es sind mindestens drei Gründungsmitglieder notwendig. Für Genossenschaften mit Aufsichtsrat und Vorstand werden fünf Gründer benötigt. Genossenschaften müssen normalerweise einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
Genossenschaft müssen beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Genossenschaftsregister angemeldet werden.
Eine Besonderheit besteht bei Genossenschaften darin, dass sie vor der Eintragung einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten müssen, der die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft.
Die gesamten rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelt.

Vorteile und Nachteile der Genossenschaftsgründung
Vorteile
Gründungskosten
Anders als etwa bei der GmbH wird kein Stammkapital in einer vorgegebenen Höhe benötigt. Die Gründer bringen zwar Kapital ein, es gibt aber kein Mindestkapital-
Solidarität und demokratische Verfassung
Genossenschaften arbeiten solidarisch zusammen und alle Mitglieder haben gleiche Stimmrechte.
Direkter Vorteil
Mitglieder profitieren direkt von den Dienstleistungen oder Produkten, die die Genossenschaft bietet.
Steuervorteile
Teile des privaten Konsums sind für die Mitglieder steuerfrei, sofern die Vorteile für alle gleich sind.
Bei Wohnungsgenossenschaften werden die Mieterträge nicht besteuert.
Stirbt ein Mitglied, fällt nur für den Nennwert seiner Anteile Erbschaftsteuer an, nicht auf den tatsächlichen Wert.
Schutz vor Insolvenz
Die vorgeschriebene Kontrolle, insbesondere der Stabilität und ordnungsgemäßen Geschäftsführung, durch den Prüfverband sorgt für einen besseren Schutz vor Insolvenzen.
Mitgliederwechsel
Mitglieder können durch andere Genossen kaum ausgeschlossen werden, sind davor recht gut geschützt.
Beim Austritt bekommen Mitglieder nur den Anteils-Nennwert, nicht den wahren Wert. Ein finanzieller Vorteil für die Genossenschaft.
Nachteile
Gründungsaufwand
Der Aufwand für die Gründung einer eingetragenen Genossenschaft ist nicht zu unterschätzen. Dies liegt auch an dem vorgeschriebenen Prüfungsverfahren, das zudem zusätzliche Kosten verursacht.
Keine Haftungsbeschränkung
Zwar haften die Mitglieder im Insolvenzfall nicht mit ihrem privaten Vermögen. Es haftet aber das gesamte genossenschaftliche Vermögen, stehen also alle Einlagen der Mitglieder auf dem Spiel.
Stimmrecht
Kehrseite des gleichen Stimmrecht für alle ist eine verminderte Einflussnahme einzelner Mitglieder. Auch sind kaum hohe Gewinne der einzelnen Genossen möglich.
Mitgliedschaft
Kehrseite des Schutzes einzelner Mitglieder vor dem Ausschluss ist natürlich, dass auch “problematische” Genossen in der Genossenschaft verbleiben und die übrigen sich kaum von ihnen trennen können.
Anteile bei Austritt
Während die Genossenschaft beim Austritt einzelner Genossen davon profitiert, dass diese nur den Nennwert ihrer Anteile erhalten, ist dies für die Ausscheidenden natürlich ein Nachteil, wenn er wahre Wert höher liegt.
Ablauf der Genossenschaftsgründung
Überblick Genossenschaft gründen
- Gründungsidee und -initiative: Alles beginnt mit einer Idee und einer Gruppe von Personen (mindestens drei), die ein gemeinsames wirtschaftliches Ziel verfolgen und dieses durch eine Genossenschaft erreichen möchten. Soll es einen Aufsichtsrat und Vorstand geben, werden mindestens fünf Gründer benötigt. zwei für den Vorstand, drei für den Aufsichtsrat. Gründer können natürliche Personen, Gesellschaften, wie UGs oder GmbHs. oder beides, also natürliche und juristische Personen sein,
- Erstellung eines Geschäftsplans: Dieser sollte die Geschäftsidee, Ziele, Unternehmungen und Tätigkeiten. erwartete Mitgliederzahl, Aufgaben- und Geschäftsverteilung, Kapitalbedarf, technische, personelle und sonstige Ausstattung, Finanzierungsplan und eine Rentabilitätsvorschau enthalten.
- Informationsveranstaltungen: Potenzielle Genossenschaftsmitglieder werden eingeladen, um über die Ziele, Vorteile und Pflichten einer Mitgliedschaft sowie über den Geschäftsplan zu informieren.
- Satzungsentwurf: Die Satzung ist das grundlegende Dokument der Genossenschaft und muss Angaben zu Name, Sitz, Zweck und Aufgaben der Genossenschaft, Mitgliedsbeiträgen, Stimmrechten, Organe der Genossenschaft und deren Aufgaben sowie zu Auflösungsbedingungen enthalten.
- Gründungsversammlung: Bei dieser Versammlung erfolgt die Annahme und Unterzeichnung der Satzung durch die Gründungsmitglieder. Ggf. werden auch ein Vorstand und Aufsichtsrat bestellt (ersatzweise Bevollmächtigte, je nach den Erfordernissen).
Die Gründungsversammlung wird protokolliert. - Eintragung ins Genossenschaftsregister: Nach der Gründungsversammlung muss die Genossenschaft beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung ins Genossenschaftsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muss von Vorstand und Aufsichtsrat unterschrieben werden und alle notwendigen Unterlagen beinhalten.
- Prüfungsverband: Vor der Eintragung ins Genossenschaftsregister muss die Genossenschaft einem genossenschaftlichen Prüfungsverband beitreten, der die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen überprüft. Es wird gutachtlich untersucht, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
Laut § 11 GenG sind die dafür erforderlichen Unterlagen einzureichen, ein Auftrag zur Gründungsprüfung zu erteilen und ein Antrag auf Aufnahme in den
Genossenschaftsverband zu stellen. - Registereintragung: Nach erfolgreicher Prüfung durch den Verband wird die Genossenschaft samt Satzung ins Genossenschaftsregister eingetragen. Mit der Eintragung erlangt die Genossenschaft ihre Rechtsfähigkeit. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören die von den Gründungsmitgliedern unterschriebene Satzung, ggf. Unterlagen über die
Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, eine Bescheinigung des Genossenschaftsverbandes über die Zulassung zum Beitritt sowie ein Gründungsgutachten des Genossenschaftsverbandes, ggf, noch Angaben zum Vertretungsrecht. - Der Vorstand hat die Genossenschaft bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Genossenschaft ordnungsmäßig errichtet und angemeldet ist. Ist dies nicht der Fall, so hat es die Eintragung abzulehnen (§ 11, 11 a GenG)
- Geschäftsaufnahme: Nach der Eintragung kann die Genossenschaft mit ihren Geschäften beginnen und die geplanten Aktivitäten umsetzen.
Inhalte der Genossenschafts-Satzung
Die Satzung ist ein Regelwerk der Genossenschaft, das schriftlich festzuhalten ist. Sie enthält verpflichtende und fakultative Bestimmungen.
1 - Name und Sitz
Firma und Sitz der Genossenschaft gemäß § 6 GenG. Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung “eingetragene Genossenschaft” oder die Abkürzung “eG” enthalten.
2 - Unternehmensgegenstand
Die Satzung muss nach § 6 GenG auch den Gegenstand des Unternehmens enthalten. Anzugeben ist der Förderzweck der Genossenschaft, der beruflicher oder den privater Natur sein kann. Regelmäßig geht es aber um die Förderung der Mitglieder. Eine Förderung sozialer Belange ist auch möglich, reine Vermögensverwaltungsgenossenschaften oder Steuersparzwecke sind dagegen nicht zulässig.
2 - Unternehmensgegenstand
3 - Weitere Bestimmungen
Es müssen Bestimmungen darüber getroffen werden, ob die Mitglieder für den Fall, dass die Gläubiger im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt werden, Nachschüsse zur Insolvenzmasse unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Summe (Haftsumme) oder überhaupt nicht zu leisten haben.
4 - Generalversammlung
Erforderlich sind ferner Bestimmungen über die Form für die Einberufung der Generalversammlung der Mitglieder sowie für die Beurkundung ihrer Beschlüsse und über den Vorsitz in der Versammlung; die Einberufung der Generalversammlung muss durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform oder durch Bekanntmachung in einem öffentlichen Blatt erfolgen; das Gericht kann hiervon Ausnahmen zulassen; die Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium genügt nicht.
4 - Generalversammlung
5 - Form der Bekanntmachungen
Nötig sind auch Bestimmungen über die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft sowie Bestimmung der öffentlichen Blätter für Bekanntmachungen, deren Veröffentlichung in öffentlichen Blättern durch Gesetz oder Satzung vorgeschrieben ist; als öffentliches Blatt kann die Satzung öffentlich zugängliche elektronische Informationsmedien bezeichnen.
6 - Geschäftsanteil
Die Satzung muss ferner den Betrag bestimmen, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu welchen jedes Mitglied verpflichtet ist; diese müssen bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteils nach Betrag und Zeit bestimmt sein (§ 7 GenG).
6 - Geschäftsanteil
7: Rücklage
Die Satzung muss ferner die Bildung einer gesetzlichen Rücklage bestimmen, welche zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes zu dienen hat, sowie die Art dieser Bildung, insbesondere den Teil des Jahresüberschusses, welcher in diese Rücklage einzustellen ist, und den Mindestbetrag der letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einstellung zu erfolgen hat.
8 - Rechtsverhältnis
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen des Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist (§ 18 GenG)
8 - Rechtsverhältnis
9 - Fakultative Satzungsinhalte
Daneben kann die Satzung weitere fakultative Bestimmungen enthalten. So kann z.B. ein Mindestkapital der Genossenschaft bestimmt werden, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf, 8a GenG.
Die Genossenschaft kann auch laut Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, es kann festgelegt werden, dass die Generalversammlung über bestimmte Gegenstände nicht mit einfacher, sondern mit einer größeren Mehrheit oder nach weiteren Erfordernissen beschließen kann. Auch kann der Geschäftsbetrieb auf Personen ausgedehnt werden, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind u.v.m. Zahlreiche mögliche Regelungsbereiche enthalten z.B. die §§ 8, 24, 36 6 oder 77 GenG.
Exkurs: Familiengenossenschaft
Die Gründung einer Familiengenossenschaft ist mit Skepsis zu sehen. Charakteristikum der Genossenschaft ist ja die aktive Mitgliederförderung. nicht etwa die Vermögensverwaltung.
Soll eine Genossenschaft in erster Linie zur Vermögensverwaltung, Steueroptimierung oder Renditeerzielung gegründet werden, so ist dies mangels anerkannten Förderzwecks unzulässig.
Etwas anderes kann z.B. bei Immobilien gelten, die etwa von Familienmitgliedern selbst genutzt werden. In solchen Fällen kann ein zulässiger Förderzweck gegeben sein, wenn die Wohnungen oder Häuser als Sacheinlage eingebracht werden.
[teambox-unter]
[prinz-unter]

Sie haben eine allgemeine Fragen zum Thema? Wir beantworten Sie hier gerne kostenfrei!
Stellen Sie hier Ihre Frage
Adderall 30 mg Tabletten online ohne Rezept kaufen/bestellen.
28 Sep. 2026/1 Kommentar/in GründungAdderall 30 mg Tabletten online ohne Rezept kaufen/bestellen. E-Mail: Petersbergapotheke9@gmail.com Wenn Sie Adderall 30 mg online ohne Rezept kaufen möchten, ist es wichtig zu verstehen, wie Online-Apotheken funktionieren, wie Sie seriöse Anbieter erkennen und wie Sie das beste Preis-Leistungs-Verhältnis finden, ohne Kompromisse bei der Sicherheit einzugehen. Unsere Online-Apotheken haben den Zugang zu Medikamenten revolutioniert. Anstatt […]
Adderall 30 mg Tabletten online ohne Rezept kaufen/bestellen.
28 Sep. 2026/1 Kommentar/in GründungAdderall 30 mg Tabletten online ohne Rezept kaufen/bestellen. E-Mail: Petersbergapotheke9@gmail.com Wenn Sie Adderall 30 mg online ohne Rezept kaufen möchten, ist es wichtig zu verstehen, wie Online-Apotheken funktionieren, wie Sie seriöse Anbieter erkennen und wie Sie das beste Preis-Leistungs-Verhältnis finden, ohne Kompromisse bei der Sicherheit einzugehen. Unsere Online-Apotheken haben den Zugang zu Medikamenten revolutioniert. Anstatt […]
Adderall 30 mg Tabletten online ohne Rezept kaufen/bestellen.
28 Sep. 2026/1 Kommentar/in GründungAdderall 30 mg Tabletten online ohne Rezept kaufen/bestellen. E-Mail: Petersbergapotheke9@gmail.com Wenn Sie Adderall 30 mg online ohne Rezept kaufen möchten, ist es wichtig zu verstehen, wie Online-Apotheken funktionieren, wie Sie seriöse Anbieter erkennen und wie Sie das beste Preis-Leistungs-Verhältnis finden, ohne Kompromisse bei der Sicherheit einzugehen. Unsere Online-Apotheken haben den Zugang zu Medikamenten revolutioniert. Anstatt […]
Unsere Mandanten vertrauen uns auch in folgenden Fachgebieten
FIRMA
GRÜNDEN
BEWERTUNG
LÖSCHEN
AGB
ERSTELLEN
Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Unternehmensrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).





