Gewerbemietvertrag und Mieterhöhung

Gewerbemietvertrag und Mieterhöhung
Gewerbemietvertrag
Mietverträge für Geschäftsräume unterscheiden sich deutlich von solchen für Wohnungen Worauf ist beim Abschluss eines gewerblichen Mietvertrags zu achten, welche Inhalte dürfen in einem solchen Vertrag nicht fehlen und welche Besonderheiten gelten bei Kündigungen?
Im Folgenden bieten wir einen Einblick in diese Thematik.

Kernpunkte Gewerbemietvertrag
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Gewerbemietvertrag
Im Gegensatz zu Wohnraummietverträgen, die stark durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) reguliert und durch Mieterschutzgesetze geschützt sind, bieten Gewerbemietverträge den Vertragsparteien mehr Freiheiten. Die gesetzlichen Vorschriften sind weniger restriktiv, was Vertragsfreiheit ermöglicht, aber auch ein höheres Maß an Sorgfalt und Verhandlungsgeschick erfordert.
Abgrenzung
Manchmal ist die Unterscheidung zwischen Wohn- und Gewerbemiete nicht klar, etwa wenn eine Immobilie sowohl Wohn- als auch Gewerberäume umfasst, die zusammen vermietet werden. Abhängig davon, welcher Bereich schwerpunkmäßig vorherrscht, wird entschieden, ob der Mietvertrag eher gewerblicher Natur ist oder dem Wohnraummietrecht unterliegt.
Typische Vertragsinhalte und -klauseln
Gewerbemietverträge enthalten typischerweise detaillierte Regelungen zu:
- Mietzweck: Definiert genau, für welche Geschäftsarten die Räume genutzt werden dürfen.
- Mietdauer: Oft längerfristig mit festen Laufzeiten und Optionen auf Verlängerung.
- Mietanpassungen: Möglichkeiten für Mietanpassungen, etwa durch Indexmiete oder Staffelmiete, sind üblich.
- Nebenkosten: Gewerbemieter tragen in der Regel alle Betriebskosten, inklusive der Kosten für Heizung, Wasser, Strom und Instandhaltung der Gemeinschaftsflächen.
- Kündigungsrechte und -fristen: Diese können im Vergleich zu Wohnmietverhältnissen variabler gestaltet sein.
- Umbau und Instandsetzung: Regelungen, wer für Umbauten verantwortlich ist und ob und wie die Räumlichkeiten verändert werden dürfen.
Besonderheiten
- Umsatzmiete: Bei einigen Gewerbeimmobilien, insbesondere im Einzelhandel, kann die Miete teilweise vom Umsatz des Mieters abhängig gemacht werden.
- Kaution: Die Kaution kann höher sein als bei Wohnraummietverhältnissen und beträgt oft mehrere Monatsmieten.
- Gewährleistung und Mängelrechte: Diese können individuell ausgehandelt werden, wobei der Mieter oft mehr Verantwortung für die Instandhaltung übernimmt.
Voraussetzungen
Gewerbemietverträge können von natürlichen oder auch juristische Personen geschlossen werden.
Hat der Vertrag mehrere Seiten, sind sie fest miteinander zu verbinden und zu nummerieren.
Bei kurzen Mietverhältnissen unter einem Jahr ist keine Schriftform vorgeschrieben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist sie dem nur mündlichen Vertragsschluss aber vorzuziehen.
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Ablauf und Inhalte beim Gewerbemietvertrag
1 - Mieter und Vermieter
Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Unterschriften. Bei Unternehmen: Firmenbezeichnung
2 - Mietobjekt
Das Mietobjekt muss genau bezeichnet werden, mit Ortsangabe, Mietfläche usw. Es ist klarzustellen, ob ein Büro, eine Halle ein Ladenlokal o.ä. vermietet wird.
Sinnvollerweise werden auch Nebengebäude, Parkflächen usw. mit aufgenommen, ggf. auch vorhandenes Inventar.
2 - Mietobjekt
3 - Miethöhe
Die vereinbarte Miethöhe gehört auch in den Vertrag. Bei Gewerberäumen können auch Staffelmieten oder Gleitklauseln vereinbart werden, die dem Vermieter eine Erhöhung während der Vertragslaufzeit ermöglichen.
Möglich sind auch so genannte Umsatzmieten (mit Ober- und Untergrenzen), die sich an den Umsätzen des Mieters orientieren.
Die Gewerberaummiete muss nicht dem örtlichen Mietspiegel entsprechen.
Werden Parkplätze oder andere Extras gesondert berechnet, so gehört auch das in den Vertrag. Auch zu Nebenkosten sind Regelungen möglich. Aufgenommen wird ferner eine Kautionsregelung. Häufig wird von einer Kautionsbürgschaft Gebrauch gemacht.
4 - Optional: Mietzweck
Sinnvollerweise sollte man auch den Geschäftszweck mit aufnehmen. Dies ist optional, dient aber u.a. der Klarstellung, ob das Objekt sich für den Zweck überhaupt eignet und ist hilfreich im Falle späterer Streitigkeiten.
4 - Optional: Mietzweck
5 - Mieterpflichten
Im Vertrag können auch Mieterpflichten festgehalten werden. So wird häufig die Kostenübernahme für Instandhaltung und Pflege der Räume, die eigentlich Vermietersache ist, dem Mieter auferlegt.
Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter die Gewerberäume i.d.R. in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat, auch hierüber sollten Vereinbarungen aufgenommen werden, etwa bzgl. der Entfernung von Einbauten usw.
6 - Vermieterpflichten und Mieterrechte
Normalerweise sind Vermieter dazu verpflichtet, Gewerberäume in einem einwandfreien Zustand zu übergeben und sie während der Mietdauer in einem entsprechenden Zustand zu erhalten. Verantwortlichkeiten zur Instandhaltung oder Renovierung können aber auch im Vertrag vereinbart werden.
Viele Verträge enthalten auch eine Konkurrenzsschutzklausel. Hat ein Vermieter z.B. mehrerer Gewerbeimmobilien in der näheren Umgebung, kann ihm damit untersagt werden, andere Gewerberäume an Unternehmen mit ähnlichem Geschäftsmodell zu vermieten.
Auch Rechte des Mieters können festgeschrieben werden, etwa eine Nachmieterklausel, nach der er einen Nachmieter suchen darf, um vorzeitig aus dem Mietvertrag zu kommen. Der Vermieter muss den vorgeschlagenen Nachmieter allerdings nicht annehmen. Ein Recht zur Untervermietung kann ebenfalls geregelt werden.
An den Außenwänden des Mietobjekts darf der Mieter i.d.R. Werbung anbringen, sofern es sich nicht um sehr ungewöhnliche, extreme oder ggf. behördlich genehmigungspflichtige Maßnahmen handelt.
6 - Vermieterpflichten und Mieterrechte
7 - Laufzeit
Gewerbemietverträge werden meist über eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Es muss dann keine Kündigung erfolgen, sondern das Mietverhältnis endet einfach mit Ablauf der Laufzeit. Eine vorzeitige Kündigung ist dann nicht möglich, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vor.
Manche Verträge enthalten eine Mietverlängerungsklausel, die Mieter oder Vermieter das Recht gibt, nach der Vertragslaufzeit eine Verlängerung um einen vertraglich festgelegten Zeitraum zu verlangen, Die Vertragsverlängerung tritt dann nicht ein, wenn innerhalb einer bestimmten Frist gekündigt wird.
Enthält der Vertrag keine Laufzeit, greifen die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 580a II BGB. Danach ist bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. Die vertragliche Vereinbarung anderer Fristen ist möglich.
Kündigung des Gewerbemietvertrags
Besonderheiten
Gesetzliche Regelung
Beim unbefristeten Gewerberaummietvertrag gilt: Die ordentliche Kündigung ist nach § 580 a II BGB für beide Parteien spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres möglich. Folglich beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende.
Ein Zeitmietvertrag endet einfach durch Ablauf, ohne dass eine Kündigung nötig wäre.
Vertragliche Regelung
Von der Kündigungsfrist des § 580a BGB kann vertraglich abgewichen werden, es kann also eine kürzere oder längere Frist vereinbart werden.
Außerordentliche Kündigung
Sowohl befristete als auch unbefristete Mietverträge können auch außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden, § 543 BGB.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Manchmal ist auch im Mietvertrag festgeschrieben, welche Umstände eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung i.d.R. erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn dies offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder wenn der Mieter z.B. für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist.
Eine außerordentliche Kündigung muss mit angemessener Frist von ca. zwei Wochen erfolgen.
Mietrückstand
Bei einem Mietrückstand von weniger als einer Monatsmiete binnen zwei Monaten darf der Vermieter fristlos kündigen.
Formfehler
Ist das Mietverhältnis befristet, kann normalerweise nicht ordentlich gekündigt werden. Manchmal führen aber Formfehler o.ä. dazu, dass es rechtlich als unbefristet anzusehen ist. Dann kann trotzdem ordentlich gekündigt werden.
Häufiger Fall: Das Mietverhältnis besteht schon länger als ein Jahr, ohne dass es einen schriftlichen und formgerechten Vertrag gibt. In diesem Fall besagt § 550 BGB: Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit.
Hiervon sind nicht nur Fälle erfasst, in denen es gar nichts Schriftliches gibt. Auch fehlende Unterschriften, die ungenaue Bezeichnung des Mietobjektes, der Miethöhe usw. können zur Unwirksamkeit des schriftlichen Vertrages führen – und damit zum unbefristeten Mietverhältnis. In solchen Fällen sollten Gewerberaummieter dringen anwaltliche Hilfe einholen.
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Mieterhöhung:
Bei Gewerberaummietverträgen gelten spezifische Regelungen für Mieterhöhungen, die sich von denen in Wohnraummietverträgen unterscheiden. Hier einige wichtige Besonderheiten:
Vertragliche Freiheit
Anders als im Wohnraummietrecht, wo Mieterhöhungen streng reguliert sind, bieten Gewerberaummietverträge ein hohes Maß an Gestaltungsfreiheit. Mieterhöhungen müssen vertraglich vereinbart werden, entweder bereits im ursprünglichen Mietvertrag oder durch spätere Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter.
Im Gegensatz zu Wohnmietverhältnissen gibt es keinen gesetzlichen Mieterschutz gegen Mieterhöhungen bei Gewerberaummieten.
Eine Grenze bildet aber das Wucherverbot des § 138 BGB: Es greift, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, etwa wenn die ortsübliche Miete um das Doppelte überschritten wird, Der Vertrag kann dann nichtig sein.
Mieterhöhungsvereinbarungen
Mieterhöhungen können vertraglich auf verschiedene Weise geregelt werden, beispielsweise durch:
- Indexmiete: Die Miete wird an die Entwicklung eines Verbraucherpreisindexes gekoppelt, sodass sie automatisch mit diesem steigt.
- Staffelmiete: Hierbei werden bereits bei Vertragsabschluss künftige Mieterhöhungen festgelegt, die zu bestimmten Zeitpunkten wirksam werden.
- Wertsicherungsklausel: Diese koppelt die Miete an die Entwicklung bestimmter Kostenfaktoren, wie Baukostenindex oder ähnliches.
- Spannungsklausel: Sie ähnelt der Wertsicherungsklausel. Anders als diese orientiert sich die Miete aber nicht an einem Index o.ä. sondern ist an die Miete vergleichbarer Gewerbeobjekte gekoppelt. Streitpunkt ist hier allerdings oft die Frage der Vergleichbarkeit.
- Leistungsvorbehalt: Bei ihm erfolgt keine automatische Mieterhöhung, sondern es wird vereinbart, dass bei der Änderung einer bestimmten Bezugsgröße oder nach einer bestimmten Zeit eine Mietänderung erfolgen soll. Die Höhe ist nach billigem Ermessen und unter Abwägung der Interessen der Parteien zu bestimmen. Dies ist oft Streitfrage.
- Umsatzmiete: In manchen Fällen, besonders im Einzelhandel, kann eine Umsatzmiete vereinbart werden, bei der die Miete teilweise vom Umsatz des Mieters abhängt. Anpassungen der Miete richten sich dann nach der Geschäftsentwicklung. Meist wird aber eine Mindest- und Höchstmiete vereinbart.
Zustimmung des Mieters
Für eine Mieterhöhung, die nicht bereits im Mietvertrag festgelegt wurde, ist in der Regel die Zustimmung des Mieters erforderlich. Die Bedingungen für solche Anpassungen und das Verfahren dafür sollten idealerweise im Mietvertrag geregelt sein.
Weitere Möglichkeiten des Vermieters
Ohne eine der genannten Klauseln im Mietvertrag oder eine Einigung mit dem Mieter kann der Vermieter die Miete nur durch Änderungskündigung erhöhen: Er kündigt seinem Mieter also und bietet gleichzeitig den Abschluss eines neuen Vertrags mit höherer Miete an. Voraussetzung ist natürlich, dass der Gewerbemietvertrag ordentlich kündbar ist. Bei befristeten Mietverträgen ist das i.d.R. nicht möglich – und damit auch keine Änderungskündigung.
Andererseits hat der Vermieter beim befristeten Mietvertrag natürlich die Möglichkeit, nach Fristablauf einen neuen Vertrag mit höherer Miete auszuhandeln.
Modernisierung des Mietobjekts geben dem Vermieter übrigens – anders als bei der Wohnraummiete – nicht das Recht zur Mieterhöhung.
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