Marke
Marken sind Erkennungszeichen, z.B. Buchstabenfolgen (Wortmarke), grafische Darstellungen und Logos (Bildmarke) oder Kombinationen davon (Wort-Bild-Marke).
Je nach regionalem Schutzbereich unterscheidet man DE- Marken, EU-Marken und IR-Marken.
In Deutschland kann jede Person eine Marke anmelden. Dazu muss ein Antrag an das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) gestellt werden.
Demgegenüber bieten EU Marken Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen nach der Anmeldung Schutz in allen EU Staaten. Die Anmeldung einer europäischen Marke erfolgt beim Amt der EU für geistiges Eigentum EUIPO.
Durch die Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO können Sie Ihre Marke in über 114 Staaten, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind, schützen lassen.
Design
Demgegenüber schützt ein „Design“ oder europäisches Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
Für das DE-Design erfolgt eine Eintragung in das vom DPMA geführte Register.
Ein EU-Design wirkt in der gesamten EU. Es wird beim EUIPO eingetragen.
Dabei ist die richtige Zuordnung des Designs bei der Anmeldung nach der Locarno-Klassifikation zu beachten. Diese internationale Klassifikation der Erzeugnisse für geschützte Designs teilt die verschiedenen Produktbereiche bzw. Erzeugnisse in insgesamt 32 Hauptklassen und 241 Unterklassen ein.
Patent und ähnliche Rechte
Patente schützen technische Erfindungen (etwa Maschinen, chemische Verbindungen, Herstellungsverfahren) für zumeist 20 Jahre. Entdeckungen, die bereits existieren, sowie reine Theorien, mathematische Methoden, oder bloße Ideen und Regeln können keinen Patentschutz erhalten.
Der Inhaber hat das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen, zu verkaufen oder zu lizenzieren.
Die Erfindung muss neu sein, auf einer kreativen Leistung beruhen und muss in der Industrie oder einem anderen Gewerbe nutzbar sein.
Die so genannten Gebrauchsmuster sind auch als “kleines Patent” bekannt und gewähren für eine kürzere Laufzeit Schutz. Sie wurden für technische Innovationen geschaffen, die keine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes erfordern. Im Unterschied zum Patentverfahren findet jedoch keine inhaltliche Prüfung statt, ob es sich tatsächlich um eine neue Erfindung handelt.
Für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Pflanzenarten gibt es den so genannten Sortenschutz, um die Entwicklung und den Einsatz neuer Pflanzensorten zu fördern. Sorten müssen neu, unterscheidbar, homogen und beständig sein. Die Anmeldung für den Sortenschutz erfolgt in Deutschland beim Bundessortenamt.
Ferner gibt es noch das Halbleiterschutzrecht, das Topographien (dreidimensionale Strukturen) von Halbleitererzeugnissen schützt. Wesentliches Kriterium für den Schutz ist die sogenannte Eigenart. Das Anmeldeverfahren ähnelt dem des Gebrauchsmusters. Schutz besteht aber nicht erst mit der Eintragung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der ersten kommerziellen Nutzung, sofern diese innerhalb von zwei Jahren vor der Anmeldung erfolgt.
Urheberrecht
Kein gewerbliches Schutzrecht ist das Urheberrecht. Es schützt literarische, musikalische oder künstlerische Werke sowie Software und entsteht automatisch, wenn eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen wird, die genügend Individualität und Kreativität aufweist. Eine formelle Anmeldung ist in Deutschland nicht erforderlich.
UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zielt darauf ab, den Wettbewerb zum Vorteil aller Marktteilnehmer sowie der Verbraucher zu schützen. Es verfolgt das Ziel, ein faires und unverfälschtes Wettbewerbsumfeld zu gewährleisten, indem unlautere Geschäftspraktiken verboten werden. Konkret schützt das UWG z.B. vor:
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- Irreführenden Handlungen, z.B. falschen oder irreführenden Angaben über Geschäftsbedingungen, Produkte oder Dienstleistungen, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder anderen Unternehmen beeinflussen können.
- Vergleichender Werbung: Vergleichende Werbung ist zulässig, sofern sie nicht irreführend ist und sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen bezieht. Unlauter ist sie, wenn sie beispielsweise den Ruf eines Konkurrenten schädigt.
- Unzumutbaren Belästigungen: Zum Beispiel unerwünschte Telefonanrufe, E-Mails oder andere Direktmarketingtechniken ohne vorherige Zustimmung der Empfänger.
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen: Das UWG schützt auch vor dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter und vor unerlaubter Erlangung, Nutzung oder Offenlegung durch Dritte.
- Nachahmung von Produkten: Obwohl das UWG keinen direkten Produktschutz wie das Patent- oder Markenrecht bietet, kann es in Fällen von Nachahmung oder Plagiat zum Einsatz kommen, wenn damit eine Täuschung über die betriebliche Herkunft verbunden ist oder besondere Umstände die Nachahmung als unlauter kennzeichnen (z.B. systematische Anlehnung).
- Unfaire Verkaufsförderungsmaßnahmen und Kundenbindungssysteme: Praktiken, die darauf abzielen, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Druck, Beeinflussung oder Täuschung zu untergraben.
GWB