Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz
Gewerblicher Rechtsschutz – was ist davon umfasst?
Der Terminus Gewerblicher Rechtsschutz deckt eine große Bandbreite unternehmerischer Aktivitäten ab und bietet Schutz gegen Missbräuche und unerlaubte Nutzung. Die Regelungen zum gewerblichen Rechtsschutz erstrecken sich über eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere:
- Das deutsche Markengesetz (MarkenG) zum Schutz von DE-Marken, die EUTMR (European Union Trade Mark Regulation) für EU-Marken (Verordnung EU 2017/1001) sowie das Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und das Protokoll zum Madrider Abkommen für IR-Marken
- Das Designgesetz (DesignG) und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (Verordnung (EG) Nr. 6/2002) für eingetragene Designs.
- Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zum Schutz urheberrechtlicher Werke
- Das Patentgesetz (PatG) zum Schutz technischer Erfindungen
- Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und
- das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zum Kartellrecht
Mehr zum Thema erfahren Sie in diesem Beitrag.

Kernpunkte Gewerblicher Rechtsschutz
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Gründung Ihrer Firma
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Typische Situationen/Schutzmechanismen
Marke
Marken sind Erkennungszeichen, z.B. Buchstabenfolgen (Wortmarke), grafische Darstellungen und Logos (Bildmarke) oder Kombinationen davon (Wort-Bild-Marke).
Je nach regionalem Schutzbereich unterscheidet man DE- Marken, EU-Marken und IR-Marken.
In Deutschland kann jede Person eine Marke anmelden. Dazu muss ein Antrag an das DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) gestellt werden.
Demgegenüber bieten EU Marken Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen nach der Anmeldung Schutz in allen EU Staaten. Die Anmeldung einer europäischen Marke erfolgt beim Amt der EU für geistiges Eigentum EUIPO.
Durch die Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO können Sie Ihre Marke in über 114 Staaten, die dem Madrider Markenabkommen beigetreten sind, schützen lassen.
Design
Demgegenüber schützt ein „Design“ oder europäisches Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt.
Für das DE-Design erfolgt eine Eintragung in das vom DPMA geführte Register.
Ein EU-Design wirkt in der gesamten EU. Es wird beim EUIPO eingetragen.
Dabei ist die richtige Zuordnung des Designs bei der Anmeldung nach der Locarno-Klassifikation zu beachten. Diese internationale Klassifikation der Erzeugnisse für geschützte Designs teilt die verschiedenen Produktbereiche bzw. Erzeugnisse in insgesamt 32 Hauptklassen und 241 Unterklassen ein.
Patent und ähnliche Rechte
Patente schützen technische Erfindungen (etwa Maschinen, chemische Verbindungen, Herstellungsverfahren) für zumeist 20 Jahre. Entdeckungen, die bereits existieren, sowie reine Theorien, mathematische Methoden, oder bloße Ideen und Regeln können keinen Patentschutz erhalten.
Der Inhaber hat das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen, zu verkaufen oder zu lizenzieren.
Die Erfindung muss neu sein, auf einer kreativen Leistung beruhen und muss in der Industrie oder einem anderen Gewerbe nutzbar sein.
Die so genannten Gebrauchsmuster sind auch als “kleines Patent” bekannt und gewähren für eine kürzere Laufzeit Schutz. Sie wurden für technische Innovationen geschaffen, die keine erfinderische Tätigkeit im Sinne des Patentgesetzes erfordern. Im Unterschied zum Patentverfahren findet jedoch keine inhaltliche Prüfung statt, ob es sich tatsächlich um eine neue Erfindung handelt.
Für landwirtschaftliche oder gartenbauliche Pflanzenarten gibt es den so genannten Sortenschutz, um die Entwicklung und den Einsatz neuer Pflanzensorten zu fördern. Sorten müssen neu, unterscheidbar, homogen und beständig sein. Die Anmeldung für den Sortenschutz erfolgt in Deutschland beim Bundessortenamt.
Ferner gibt es noch das Halbleiterschutzrecht, das Topographien (dreidimensionale Strukturen) von Halbleitererzeugnissen schützt. Wesentliches Kriterium für den Schutz ist die sogenannte Eigenart. Das Anmeldeverfahren ähnelt dem des Gebrauchsmusters. Schutz besteht aber nicht erst mit der Eintragung, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der ersten kommerziellen Nutzung, sofern diese innerhalb von zwei Jahren vor der Anmeldung erfolgt.
Urheberrecht
Kein gewerbliches Schutzrecht ist das Urheberrecht. Es schützt literarische, musikalische oder künstlerische Werke sowie Software und entsteht automatisch, wenn eine persönliche geistige Schöpfung geschaffen wird, die genügend Individualität und Kreativität aufweist. Eine formelle Anmeldung ist in Deutschland nicht erforderlich.
UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zielt darauf ab, den Wettbewerb zum Vorteil aller Marktteilnehmer sowie der Verbraucher zu schützen. Es verfolgt das Ziel, ein faires und unverfälschtes Wettbewerbsumfeld zu gewährleisten, indem unlautere Geschäftspraktiken verboten werden. Konkret schützt das UWG z.B. vor:
-
- Irreführenden Handlungen, z.B. falschen oder irreführenden Angaben über Geschäftsbedingungen, Produkte oder Dienstleistungen, die das wirtschaftliche Verhalten von Verbrauchern oder anderen Unternehmen beeinflussen können.
- Vergleichender Werbung: Vergleichende Werbung ist zulässig, sofern sie nicht irreführend ist und sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen bezieht. Unlauter ist sie, wenn sie beispielsweise den Ruf eines Konkurrenten schädigt.
- Unzumutbaren Belästigungen: Zum Beispiel unerwünschte Telefonanrufe, E-Mails oder andere Direktmarketingtechniken ohne vorherige Zustimmung der Empfänger.
- Verrat von Geschäftsgeheimnissen: Das UWG schützt auch vor dem Verrat von Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter und vor unerlaubter Erlangung, Nutzung oder Offenlegung durch Dritte.
- Nachahmung von Produkten: Obwohl das UWG keinen direkten Produktschutz wie das Patent- oder Markenrecht bietet, kann es in Fällen von Nachahmung oder Plagiat zum Einsatz kommen, wenn damit eine Täuschung über die betriebliche Herkunft verbunden ist oder besondere Umstände die Nachahmung als unlauter kennzeichnen (z.B. systematische Anlehnung).
- Unfaire Verkaufsförderungsmaßnahmen und Kundenbindungssysteme: Praktiken, die darauf abzielen, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Druck, Beeinflussung oder Täuschung zu untergraben.
GWB
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), oft auch als “Kartellgesetz” bezeichnet, dient dem Schutz des freien und fairen Wettbewerbs. Es soll Wettbewerbsbeschränkungen verhindern, um eine marktwirtschaftliche Ordnung zu gewährleisten.
Das GWB schützt somit nicht direkt die Interessen einzelner Unternehmen oder Verbraucher, sondern zielt auf die Erhaltung und Förderung des Wettbewerbs als Institution. Zu den wesentlichen Schutzmechanismen und Regelungsbereichen des GWB gehören:
- Kartellverbot: Das GWB verbietet Absprachen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
- Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen: Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktstellung eine beherrschende Stellung haben, unterliegen einer besonderen Missbrauchskontrolle. Das GWB verbietet missbräuchliche Praktiken dieser Unternehmen, wie die unbillige Behinderung von Konkurrenten oder die ungerechtfertigte Diskriminierung von Handelspartnern.
- Fusionskontrolle: Das GWB enthält Vorschriften zur Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Fusionen und Übernahmen, die den Wettbewerb auf dem Markt wesentlich beeinträchtigen würden, können untersagt oder nur unter Auflagen genehmigt werden.
- Sektoruntersuchungen: Die Kartellbehörde kann Untersuchungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen durchführen, wenn Anhaltspunkte für Wettbewerbsbeschränkungen vorliegen, um eventuelle Wettbewerbsprobleme aufzudecken und zu adressieren.
- Sanktionen und Bußgelder: Das GWB sieht die Möglichkeit von Sanktionen und Bußgeldern für Unternehmen und Personen vor, die gegen die Vorschriften des Gesetzes verstoßen.
Das GWB wird ergänzt durch europäische Vorschriften zum Wettbewerbsrecht, die in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen Anwendung finden. Die Durchsetzung des GWB erfolgt durch das Bundeskartellamt auf nationaler Ebene sowie durch die Europäische Kommission auf EU-Ebene.
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Ablauf Markenschutz
Schritt 1 - Markennamen wählen
Schritt 2 - Eintragungsfähigkeit prüfen
Schritt 2 - Eintragungsfähigkeit prüfen
Schritt 3 - Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
Schritt 4 - Bekanntheitsschutz prüfen
Schritt 4 - Bekanntheitsschutz prüfen
Schritt 5 - Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
Schritt 6 - Marke anmelden
Schritt 6 - Marke anmelden
Schritt 7 - Widerspruchsfrist
Schritt 8 - Markeneintragung
Schritt 8 - Markeneintragung
Ablauf Designschutz
Schritt 1 - Erzeugnis finden
Schritt 2 - Locarnoverzeichnis erstellen
Schritt 2 - Locarnoverzeichnis erstellen
Schritt 3 - Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Schritt 4 - Neuheits- und Eigenartsrecherche
Schritt 4 - Neuheits- und Eigenartsrecherche
Schritt 5 - Ähnlichkeitsrecherche
Schritt 6 - Design anmelden
Schritt 6 - Design anmelden
Schritt 7 - Eintragungsüberwachung
Schritt 8 - Designeintragung und Bekanntmachung
Schritt 8 - Designeintragung und Bekanntmachung
Ablauf Patentschutz
Schritt 1 - Beim DPMA detaillierte Beschreibung der Erfindung (Offenbarung) vorlegen.
Schritt 2 - Prüfungsantrag (kostenpflichtig)
Schritt 2 - Prüfungsantrag (kostenpflichtig)
Schritt 3 - Inhaltliche Überprüfung/ Schutzbedingungen nach § 1 Abs. 1 PatG
Schritt 4 - Erteilung des Patents
Schritt 4 - Erteilung des Patents
Schritt 5 - Veröffentlichung im Patentblatt
Vorteile und Nachteile der Schutzrechtsanmeldung
Vorteile
Schutz eigener Schöpfungen
Gewerbliche Schutzrechte sind rechtliche Instrumente, die dazu dienen, Innovationen, kreative Werke, Marken usw. über mehrere Jahre zu schützen.
Internationaler Schutz
In der EU gibt es zusätzlich zu den nationalen Schutzrechten auch einheitliche Systeme, die Schutz in allen Mitgliedstaaten bieten, wie das EU-Marken- und Geschmacksmusterrecht. Dies erleichtert den Schutz geistigen Eigentums in der gesamten EU.
Lizenzen
Die Verwertung, der Verkauf und die Vergabe von Lizenzen für Schutzrechte bieten Unternehmen und Einzelpersonen die Möglichkeit, aus ihren Erfindungen, Marken, Designs und anderen Formen des geistigen Eigentums finanziellen Nutzen zu ziehen.
Nachteile
Kosten
Gerade die Eintragung internationaler Schutzrechte ist mit einigen Kosten verbunden. So beträgt etwa die Grundgebühr des EUIPO für die Anmeldung einer EU Marke 850,- €.
Abmahngefahr
Bei EU-Marken oder Designs besteht eine höhere Abmahngefahr. Potenzielle Abmahner können aus dem gesamten EU-Raum kommen. Deren Anzahl ist somit höher als etwa bei DE-Marken.
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Kosten:
Die Kosten unterscheiden sich nach der Art des Schutzrechts. Hier einige Beispiele:
Die Grundgebühr des DPMA für eine DE Marke beträgt 290,- € (elektronische Anmeldung mit Signatur) bzw. 300,- € (Formular-Anmeldung). Hinzu kommen Zusatzkosten ab der 4. Klasse, falls gewünscht Gebühren für eine beschleunigte Prüfung (200 €) und für Markenverlängerungen (750 € Grundgebühr).
Die Grundgebühr des EUIPO für die Anmeldung einer EU Marke beträgt 850,- €. Beim EUIPO fallen bereits ab der 2. Klasse Zusatzkosten an. Auch die Markenverlängerung ist kostspielig, für sie werden wieder 850 € Grundgebühr fällig.
Kosten für die Erstellung eines W-D Verzeichnisses, Schutzfähigkeitsprüfung, Identitätsrecherche, Ähnlichkeitsrecherche usw. sind gesondert einzukalkulieren.
Die Gebühren für die DE-Design-Anmeldung liegen zwischen 60 (elektronische Anmeldung) und 70 Euro (Papier Anmeldung). Beim EU-Design werden 230 € für die Einzelanmeldung und 120 € für die Bekanntmachung fällig. Hinzu kommen Aufrechterhaltungsgebühren ab dem 6. Schutzjahr.
Die Patent-Anmeldung in Papierform kostet 60, die elektronische Anmeldung 40 Euro. Hinzu kommen die Gebühr für den Prüfungsantrag von derzeit 350 Euro sowie Jahresgebühren ab dem dritten Jahr nach der Anmeldung.
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Vergleich der Schutzmechanismen
| Rechtsbereich | Schutzgegenstand | Voraussetzungen | Dauer und Durchsetzung |
|---|---|---|---|
| Marke | Zeichen, insbesondere Wörter, Namen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen sowie sonstige Aufmachungen inkl. Farben und Farbzusammenstellungen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. | Zeichen muss unterscheidungskräftig sein und darf keine beschreibende Angabe enthalten. Eintragung in deutschem oder internationalen Markenregister erforderlich, DE-Marke, EU-Marke oder IR-Marke. | Muss alle 10 Jahre erneuert werden.
Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung. |
| Design | Äußere Erscheinungsform eines Produkts oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur oder Materialien des Produkts selbst oder seiner Verzierung ergibt. | Neuheit: Das Design muss neu sein. Dies bedeutet, dass vor dem Anmeldetag (oder dem Prioritätstag, falls Priorität beansprucht wird) kein identisches Design der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein darf.
Eigenart: Das Design muss Eigenart aufweisen. Ein Design besitzt Eigenart, wenn der Gesamteindruck, den es bei einem informierten Benutzer hervorruft, sich von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design hervorruft, welches der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des zu beurteilenden Designs zugänglich gemacht wurde. | Nach der Anmeldung für fünf Jahre geschützt und es kann viermal bis zu 25 Jahre verlängert werden.
Ggf. Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und die Beschlagnahme von nachgeahmten Produkten |
| Patent | Erfindungen in allen Technikbereichen, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit. Anmeldung und Prüfungsverfahren beim Patentamt. | Maximal 20 Jahre ab Anmeldetag.
Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Vernichtung von patentverletzenden Produkten. |
| Urheberrecht | Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, einschließlich Sprachwerke, Musikwerke, bildende Kunstwerke, Filmwerke, etc. | Werk muss eine persönliche geistige Schöpfung sein. Keine Anmeldung erforderlich. | Lebensdauer des Urhebers plus 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe etc. |
| UWG | Wettbewerbshandlungen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen werden. | Handlungen müssen unlauter sein und sich gegen Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer richten. | Nicht anwendbar (keine Schutzdauer, da sich das UWG auf Verhaltensweisen bezieht).
Unterlassung und Schadensersatz, Beseitigung und bei Vorsatz Schadensersatz. |
| GWB | Verhalten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, das den Wettbewerb beschränkt, verfälscht oder verhindert. | Tatbestände wie Kartellbildung, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, Fusionskontrolle. | Nicht anwendbar (reguliert laufendes Verhalten).
Untersagung der wettbewerbsbeschränkenden Handlungen, Bußgelder, Anordnungen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs. |
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