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Welche Herstellerangaben auf Produkten sind Pflicht?
In Deutschland haben Hersteller und Händler, die Produkte vermarkten, strenge Vorschriften zu beachten. Dazu gehören verpflichtende Angaben auf dem Produkt bzw. der Verpackung, die das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt.
- Herstellerangaben
Auf Produkten haben Hersteller und Importeure in den Europäischen Wirtschaftsraum ihre vollständige Anschrift anzugeben; entweder direkt auf dem Produkt oder, wenn das aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich ist, auf dessen Verpackung.Wird diese Informations- und Kennzeichnungspflichten missachtete, kann das nicht nur aufsichtsrechtliche Maßnahmen wie Bußgelder, sondern auch Wettbewerbsklagen zur Folge haben. Einschlägig ist § 6 Abs. 1 des ProdSG, das allerdings nicht für alle Produktarten gilt. Ausnahmen bzw. Spezialgesetze gibt es z.B. für gebrauchte Produkte, Lebens- und Futtermittel, Medizinprodukte u.a.m.Die bloße Angabe der Adresse im Impressum der Webseite des Herstellers ist i.d.R. nicht ausreichend. Sie ist auf dem Produkt oder der Verpackung anbringen. Die Kontaktanschrift muss den Herstellernamen und die Rechtsform (z.B. GmbH) enthalten. - Was gilt für Händler?
Für Lieferanten und Händler ist die Pflicht z.B. dann relevant, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat. In diesem Fall muss der Importeur, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt, seine Adresse angeben. - Was gilt bei der Neu-/ Um-Verpackung?
Das Um- oder Neuverpacken eines Produkts kann ggf. als Herstellung eines neuen Produkts gelten. Aber auch, wenn das nicht der Fall ist, muss die Herstelleranschrift erneut angebracht werden, falls sie durch die neue Verpackung verloren geht.
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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