Jahresabschluss für Gesellschaften
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Jahresabschluss für Gesellschaften
Der Jahresabschluss ist eine handelsrechtliche Pflicht für alle Unternehmen und Kaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind. Er wird zum Ende eines Geschäftsjahres aufgestellt. Insbesondere viele Gesellschaften müssen ihn veröffentlichen, um ihre Finanzlage transparent darzustellen.
Der Jahresabschluss stellt die wirtschaftliche Lage Ihrer Gesellschaft dar. Ausgehend von der laufenden Buchhaltung, werden genaue Informationen über die Mittelherkunft und die Mittelverwendung gegeben. Durch die Gewinn- und Verlustrechnung wird aufschlussreich dargestellt, welche Gewinne und Verluste das Unternehmen erwirtschaftet hat.
Der handelsrechtliche Jahresabschluss besteht aus drei bzw. vier Elementen:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- Lagebericht
Aktiengesellschaften sind zudem an weitere Pflichten aus dem AktG gebunden.
Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht bieten wir die Erstellung des Jahresabschlusses für Ihre Gesellschaft mit anwaltlicher Gewähr an.
Wir erstellen Ihren Jahresabschluss – Sie konzentrieren sich alleine auf Ihr Geschäft.
Inhaltsverzeichnis
Unsere Dienstleistungen
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Jahresabschluss für einzelne Gesellschaftsformen
GmbH Jahresabschluss
Die GmbH unterliegt nach §§ 242 ff. HGB der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Er besteht aus:
- Bilanz
- Gewinn- und Velustrechnung
- Anhang
Anforderungen richten sich nach Unternehmensgröße
Welche Anforderungen an den Jahresabschluss genau gestellt werden, ist abhängig von der Größe der GmbH. In §267 HGB sind die Kategorisierungen festgelegt, die sich nach Größe, Umsatz und Mitarbeiterzahl richten.
| Kleinstkapitalgesellschaft (§267a HGB) | Kleinkapitalgesellschaft (§267 Abs. 1 HGB) | Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§267 Abs. 1 HGB) | Große Kapitalgesellschaft (§267 Abs. 3 HGB) |
| Weniger als 10 Mitarbeiter | Weniger als 50 Mitarbeiter | Weniger als 250 Mitarbeiter | Mehr als 250 Mitarbeiter |
| Bilanzsumme < 350.000 € | Bilanzsumme < 6.000.000 € | Bilanzsumme < 20.000.000 € | Bilanzsumme > 20.000.000 € |
| Umsatzerlöse < 700.000 € | Umsatzerlöse < 12.000.000 € | Umsatzerlöse < 40.000.000 € | Umsatzerlöse > 40.000.000 € |
JA für GmbH als Kleinstkapitalgesellschaft verkürzt sich
Handelt es sich bei einer GmbH um eine Kleinstkapitalgesellschaft, so muss sie einen deutlich kürzeren Jahresabschluss einreichen (Quelle):
- Verkürzte Bilanz nach §266 Abs. 1 HGB
- Unterschrift §245 HGB
- Angaben zur Feststellung des Jahresabschlusses §328 HGB
- Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung mit 8 Stellen (§ 275 Abs, 5 HGB)
- Keine Offenlegung, nur Hinterlegung
Erleichterungen für die GmbH als Kleinkapitalgesellschaft
Auch als Kleinkapitalgesellschaft fällt der Jahresabschluss geringfügiger aus. Er muss lediglich folgende Elemente umfassen:
- Verkürzte Bilanz (§ 266 Abs. 1 HGB)
- Anhang (§§ 284, 285 HGB)
- Verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung mit 20 Posten
- Unterschrift (§ 245 HGB)
- Angaben zur Feststellung des Jahresabschlusses (§ 328 HGB)
- Keine Offenlegung, nur Hinterlegung
Überblick
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine der beliebtesten Rechtsformen in Deutschland. Als Kapitalgesellschaft ist sie handelsrechtlich zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.
Die genauen Anforderungen an den Jahresabschluss richten sich nach der Unternehmensgröße nach §267 HGB. In der Regel besteht der Jahresabschluss aus (§§242 ff. HGB):
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Lagebericht
Klein- und Kleinstkapitalgesellschaften können nach §267a HGB Erleichterungen bezüglich des Umfangs des Jahresabschlusses in Anspruch nehmen.
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UG Jahresabschluss
Die rechtlichen Anforderungen an den Jahresabschluss der UG finden sich in §§ 242 ff. HGB. Für die korrekte Erstellung und fristgerechte Einreichung ist der Geschäftsführer der UG verantwortlich. Der Abschluss besteht aus mindestens drei Elementen:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- ggf. Lagebericht
Erstellung basierend auf den Daten der Buchführung
Der Jahresabschluss wird basierend auf den Daten der laufenden Buchhaltung erstellt. Als Kapitalgesellschaft ist die UG zur doppelten Buchführung verpflichtet. Zum Ende des Geschäftsjahres werden die Konten abgeschlossen. Die Informationen und Daten werden in die Abschlussbilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang umgewandelt.
Anforderung richten sich nach Größe des Unternehmens
Wie genau der Jahresabschluss der UG aufgebaut ist, hängt auch von der Größe des Unternehmens ab. Da die UG wie eine Mini-GmbH aufgebaut ist und ihre Rechtsgrundlage im GmbHG findet, sind auch die Regelungen für den Jahresabschluss hier entsprechend anzuwenden. Welche Anforderungen Ihre UG bezüglich des Jahresabschlusses treffen, lesen Sie hier.
Auslagerung mindert das juristische Risiko
Nach dem GmbHG haftet der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft für die korrekte und fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses. Wenn Sie die Erstellung des Jahresabschlusses an einen externen Dienstleister auslagern, minimieren Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko. Professionelle Dienstleister können eine volle Haftungsübernahme bieten.
Wir empfehlen: UG-Jahresabschluss auslagern
Wenn Sie nicht selbst ein Steuerberatungs- oder Buchführungsbüro besitzen und leiten, ist die Auslagerung des Jahresabschlusses an einen Dritten in der Regel wirtschaftlicher. Sie können sich nicht nur auf die einkommensproduzierenden Faktoren Ihres Unternehmens konzentrieren. Sie verringern auch das Gesamtrisiko, indem ein wichtiger Teil an einen Dritten ausgelagert wird.
Überblick
Seit ihrer Einführung im Jahr 2008 erfreut sich die Unternehmergesellschaft großer Beliebtheit. Als Kapitalgesellschaft unterliegt sie den Anforderungen des Handelsrechts, weshalb sie einen Jahresabschluss erstellen muss.
Die Anforderungen und der Umfang an den Jahresabschluss sind abhängig von der Größe des Unternehmens. Kleine und Kleinstkapitalgesellschaften können mit Erleichterungen rechnen.
Wir empfehlen die Ausgliederung des Jahresabschlusses. Nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen, sondern auch zur Minimierung des Haftungsrisikos. Wir übernehmen Ihren Jahresabschluss mit anwaltlicher Gewähr.
GmbH & Co. KG Jahresabschluss
Die GmbH & Co. KG ist keine eigene Rechtsform, sondern vielmehr ein juristisches Konstrukt. Da sie aus zwei Unternehmen zusammengesetzt ist, muss sie auch zwei Jahresabschlüsse erstellen und einreichen. Obwohl sie per se eine Personengesellschaft ist, ist zu zur Erstellung der Jahresabschlüsse verpflichtet. Sie bestehen aus:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
GmbH & Co. KG kann als Kleinstkapitalgesellschaft eingeordnet werden
Die GmbH & Co. KG ist keine eigene Rechtsform, sondern vielmehr ein juristisches Konstrukt. Sie besteht aus Kommanditgesellschaft und GmbH, die durch Anpassung der Gesellschaftsverträge miteinander verschmolzen sind. Die Kommanditgesellschaft ist eine handelsrechtliche Firma und ist daher auch alleine zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Dass die GmbH & Co. KG als Mischform als Kleinstkapitalgesellschaft eingeordnet werden kann, hat zur Folge, dass der Jahresabschluss geringfügiger ausfallen kann.
Als reine Personengesellschaft kann eine KG von diesen Erleichterungen keinen Gebrauch machen.
Gleiche Regelungen wie bei GmbH
Da die GmbH & Co. KG als Mischform als Kapitalgesellschaft eingestuft werden kann, gelten hier dieselben Grundsätze, wie bei der GmbH. Die Einordnung und die Folgen finden Sie hier.
Wir empfehlen: Jahresabschluss der GmbH & Co. KG outsourcen
Die rechtlichen Anforderungen an den Jahresabschluss einer GmbH & Co. KG sind deutlich höher als bei einer reinen GmbH. Das ist vor allem dem Umstand zu schulden, dass zwei Gesellschaften aufeinander abgestimmt sind. Es ist eine hohe Fachexpertise gefordert. Nicht zuletzt deswegen empfehlen wir, den Jahresabschluss auszugliedern. Zudem lagern Sie das Haftungsrisiko aus. Wir übernehmen Ihren Jahresabschluss mit anwaltlicher Gewähr.
Überblick
Die GmbH & Co. KG ist mittlerweile eine etablierte Unternehmensform, die auf zahlreichen bestätigenden Urteilen basiert. Da sie aber keine eigene Rechtsform, sondern vielmehr ein juristisches Konstrukt aus zwei Unternehmen darstellt, müssen auch zwei Jahresabschlüsse erstellt werden.
Der Aufwand ist dadurch ungleich größer als bei einer reinen GmbH. Agiert die GmbH jedoch nur als Geschäftsführerunternehmen, beschränken sich die laufenden Buchungen auf das Geschäftsführergehalt sowie die Abführung der IHK-Beiträge. Dadurch bleibt der Aufwand überschaubar.
Durch die Verknüpfung beider Unternehmen ist bei der Erstellung der beiden Jahresabschlüsse besondere Sorgfalt geboten. Es bedarf juristischen Fachwissens, um allen Anforderungen gerecht zu werden. Die Fehleranfälligkeit ist nicht zu unterschätzen, weshalb die Auslagerung des Jahresabschlusses für die GmbH & Co. KG zu empfehlen ist.
UG & Co. KG Jahresabschluss
Da die UG & Co. KG aus zwei Gesellschaften besteht, ist sie zur Erstellung zweier Jahresabschlüsse verpflichtet. Der Aufwand ist somit ungleich höher, als bei einer reinen UG. Die handelsrechtlichen Anforderungen sehen vor, dass der Jahresabschluss aus folgenden Bestandteilen besteht:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
- Ggf. Lagebericht
UG & Co. KG kann als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiert werden
Die UG & Co. KG ist zwar faktisch eine Personengesellschaft. Bezüglich des Jahresabschlusses wird die Unternehmensform nach §§264 HGB jedoch als Kapitalgesellschaft eingeordnet. Dadurch kommen die entsprechenden Regelung zum Tragen, was zur Folge hat, dass auch eine UG & Co. KG von den Erleichterungen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften profitieren kann.
Eine Kommanditgesellschaft in Reinform ist eine Personengesellschaft. Sie muss demnach, unabhängig von der Größe des Unternehmens, einen Jahresabschluss in vollem Umfang einreichen.
Selbe Erleichterungen wie bei GmbH
Da die UG & Co. KG bezüglich ihres Jahresabschlusses als Kapitalgesellschaft betrachtet werden kann, darf sie von den Erleichterungen nach §§264 HGB profitieren. Je nach Größe des Unternehmens, fällt der Umfang des Jahresabschlusses geringer aus. Eine genaue Einordnung finden Sie hier.
Wir empfehlen: UG & Co. KG Jahresabschluss outsourcen
Die UG & Co. KG ist eine komplexe Rechtsform, die besonderer juristischer Betreuung bedarf. Für die Korrektheit und fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses ist der Geschäftsführer verantwortlich. Bei Fehlern kann er mitunter auch mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden. Wir empfehlen daher die Ausgliederung des Jahresabschlusses an einen professionellen Dienstleister mit Haftungsübernahme, wie uns.
Überblick
Die UG & Co. KG ist eine vereinfachte Form der GmbH & Co. KG. Dank der Einführung der UG in 2008 und der bestätigenden Rechtsprechung bezüglich der GmbH & Co. KG, kann die UG & Co. KG als etablierte Unternehmensform betrachtet werden. Als handelsrechtliche Personengesellschaft ist sie zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.
Da es sich faktisch um zwei Gesellschaften handelt, muss die UG & Co. KG zum Ende des Geschäftsjahres zwei Jahresabschlüsse erstellen. Der Aufwand ist somit höher als bei einer reinen UG und zudem fachlich anspruchsvoller. Bei einer angemessenen Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge und Unternehmensausrichtung, kann der Aufwand jedoch minimiert werden.
Da der fachliche Anspruch an den Jahresabschluss der UG & Co. KG ungleich höher ist, empfehlen wir zur Ausgliederung des Haftungsrisikos den Jahresabschluss outzusourcen. Wir übernehmen Ihren UG & Co. KG Jahresabschluss mit anwaltlicher Gewähr.
OHG Jahresabschluss
Als handeslrechtliche Firma ist die OHG zur Erstellung und Einreichung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Anders als bei Kapitalgesellschaften, haften alle Gesellschafter für den Jahresabschluss. Die Anforderungen sind in §§ 242 ff. HGB geregelt. Folgende Elemente sind enthalten:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
Keine Erleichterungen im Sinne des MiMoG
Während kleine Kapitalgesellschaften durch das 2008 geschaffene Modernisierungsgesetz des GmbH-Rechts von Erleichterungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses profitieren können, ist dies bei Personengesellschaften nicht der Fall.
Unabhängig von der Größe der OHG muss deshalb immer ein vollständiger Jahresabschluss im Sinne der §§ 242 ff. HGB erstellt und fristgerecht eingereicht werden.
Keine Offenlegungspflicht für Personengesellschaften
Die Offenlegungspflichten aus §§ 325 – 329 HGB betreffen nur Kapitalgesellschaften. Die OHG ist daher nicht zur Publizität verpflichtet.
Wir empfehlen: OHG Jahresabschluss ausgliedern
Die offene Handelsgesellschaft kennt keine Haftungsbegrenzung. Daher haften alle Gesellschafter in vollem Umfang mit ihrem Privatvermögen für Fehler im Jahresabschluss. Das dadurch entstehende Risiko lässt sich mit der Ausgliederung des Jahresabschlusses abfedern. Wir übernehmen Ihren OHG-Jahresabschluss mit anwaltlicher Gewähr.
Überblick
Die offene Handelsgesellschaft ist als handelsrechtliche Firma im Handelsregister einzutragen. Daher muss sie einen Jahresabschluss einreichen.
Anders als die Kapitalgesellschaften, ist die OHG nicht zur Offenlegung der Bilanzen verpflichtet. Die Offenlegungspflicht aus §§ 325 – 329 HGB ist nur für Kapitalgesellschaften bestimmt.
Da es bei der OHG keine Haftungsbeschränkung gibt, trifft alle Gesellschafter das gleiche Haftungsrisiko. Mit der Ausgliederung des Jahresabschlusses der OHG wird das Haftungsrisiko an einen professionellen Dienstleister übertragen.
Holding Jahresabschluss
Eine Holding bezeichnet eine Unternehmensstruktur, welche aus Gesellschaftern, einer Muttergesellschaft und mindestens einer Tochtergesellschaft besteht. Eine Holding ist keine Rechtsform sondern eine Organisationsform
Obwohl eine Holding kein Konzern ist, sind auf sie die für diesen geltenden Regelungen für den Jahresabschluss (Konzernabschluss) anzuwenden. Der Abschluss ähnelt dem handelsrechtlichen Jahresabschluss eines Unternehmens, fasst aber die einzelnen Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen zu einem Jahresabschluss zusammen.
Was gehört zum Holding-Jahresabschluss?
Der Abschluss einer Holding besteht aus folgenden Elementen:
- Konzernbilanz
- Konzern-GuV
- Konzernanhang
- Konzernlagebericht
Worin besteht der Unterschied handelsrechtlichem und Konzernabschluss?
Der Konzernabschluss fasst die Ergebnisse aller zusammenhängenden Unternehmen zusammen. Sie werden in einem fiktiven, einheitlichen Unternehmen konsolidiert. Die Konsolidierung ist das Hauptmerkmal des Holding-Jahresabschlusses. Es besteht aus folgenden Elementen:
- Kapitalkonsolidierung: Die Kapitalkonsolidierung bezeichnet die Verrechnung des Eigenkapitals mit den Beteiligungen an den Tochterunternehmen, damit diese nicht doppelt erfasst werden. Zugelassen sind hierbei die Erwerbsmethode und die Neubewertungsmethode.
- Zwischenerfolgseliminierung: Konzerninterne Lieferungen und Leistungen werden durch Herausrechnen eliminiert. Dadurch wird das Konzernergebnis hergestellt, da Gewinne und Verluste, die zwischen den Unternehmen entstanden sind, ergebnisneutral sind.
- Schuldenkonsolidierung: Verbindlichkeiten und Forderungen, die zwischen den Unternehmen der Holding bestehen, werden herausgerechnet. Sie sind für den Konzern ergebnisneutral, da jeder Verbindlichkeit eine Forderung in gleicher Höhe in einem anderen Unternehmen gegenübersteht.
- Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Alle Aufwendungen und Erträge, die innerhalb der Holding entstanden sind, werden herausgerechnet. Ansonsten wird der Gesamtumsatz der wirtschaftlichen Einheit der Holding verfälscht. Durch eine Konzern-GuV kann dieser Umstand bereinigt werden.
Aufgabe des Holding-Abschlusses
Da die Holding als wirtschaftliche Einheit betrachtet wird, müssen die Verflechtungen der Unternehmen untereinander aufgeschlüsselt und bereinigt werden. Durch den Holding-Abschluss können sich Stakeholder einen Gesamteindruck über die Finanz-, Ertrags-, und Vermögenslage machen. Einzelne Tochterunternehmen können zwar ertragreich auf ihrem Jahresabschluss erscheinen, allerdings können diese Ergebnisse neutral sein, wenn sie nur mit anderen Unternehmen der Holding erwirtschaftet werden.

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