Jahresabschluss für Selbstständige
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Jahresabschluss für Selbständige, Gründer, Einzelunternehmer
Der Jahresabschluss ist die handelsrechtliche Rechnungslegung eines Unternehmens oder Kaufmanns mit Eintrag im Handelsregister. Er stellt die Dokumentation aller Geschäftsvorfälle innerhalb des Unternehmens dar. Betrachter könnten dank ihm die Mittelherkunft und die Mittelverwendung eines Unternehmens nachvollziehen.
Selbstständige Einzelpersonen können durchaus zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sein. Einzelunternehmer und Einzelkaufleute müssen aber dann keinen Jahresabschluss einreichen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren der Umsatz weniger als 600.000 € und der Jahresüberschuss weniger als 60.000 € aufweist. Freiberufler und Kleinunternehmer sind von der Pflicht ausgenommen.
Gründer unterliegen gerade in der Startphase einem erhöhten Risiko. Gerade im steuerrechtlichen Bereich warten nicht zu unterschätzende Risiken. Wir empfehlen daher die Ausgliederung des Jahresabschlusses als Gründer. Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht übernehmen wir dieses Risiko für Sie.
Inhaltsverzeichnis
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Jahresabschluss für Selbstständige
Selbstständige Einzelpersonen können zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sein. Gängige Rechtsformen sind dabei Ein-Mann-Gesellschaften oder Einzelunternehmen bei HR-Eintrag
Die Pflicht dazu ergibt sich teilweise aus der Rechtsform selber, teils aus den erwirtschafteten Umsätzen. Gerade als Einzelperson sollte die Ausgliederung des Jahresabschlusses erwogen werden, um Ressourcen gezielt einsetzen zu können. Sollten Ihre A-Kompetenzen als Selbstständiger nicht im Bereich der Buchführung liegen, dann ist eine Ausgliederung meist sinnvoll.
Welche Selbstständigen müssen keinen Jahresabschluss erstellen?
Nicht alle Selbstständigen müssen einen Jahresabschluss erstellen. Generell davon ausgenommen sind:
- Kleingewerbetreibende
- Freiberufler
Einzelunternehmen nur bei HR-Eintrag
Als Einzelunternehmer müssen Sie nur dann einen Jahresabschluss erstellen, wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind, als eingetragener Kaufmann. Allerdings enthält §241a HGB eine Ausnahme. Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die beiden folgenden Bedingungen gegeben sind, darf die Gewinnermittlung auch für Einzelkaufleute per Einnahmen-Überschussrechnung stattfinden:
- Umsatz darf 600.000 € nicht überschreiten
- Jahresüberschuss darf 60.000 € nicht überschreiten
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften selbstständiger Einzelpersonen können ebenfalls Erleichterungen erfahren, wenn sie nach § 267a HGB als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiert werden. Dadurch entstehen einige Erleichterungen bezüglich des Umfangs des Jahresabschlusses. Um als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiert zu werden, müssen zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Bilanzsumme darf 350.000 € nicht überschreiten (§ 268 ABs. 3 HGB)
- Der Umsatz der letzten zwölf Monate darf nicht über 700.000 € liegen.
- Durchschnittlich dürfen nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Jahresabschluss fällt knapper aus
Ist Ihre Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen, kann der Jahresabschluss um folgende Aspekte verkürzt werden.
- Das Bilanzgliederungsschema kann deutlich verkürzt werden (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB)
- Der Anhang kann komplett entfallen, sofern in der Bilanz einige Angaben geführt werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
- Die Gewinn- und Verlustrechnung muss lediglich acht Stellen umfassen (§ 275 Abs. 5 HGB)
- Anstelle einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, reicht eine Hinterlegung. Interessenten können diese gegen Bezahlung abrufen.
Wir empfehlen: Jahresabschluss auslagern
Nicht nur im Sinne des komparativen Vorteils und der Kostenoptimierung, sondern auch für die Minimierung juristischer Risiken kann die Auslagerung des Jahresabschlusses an einen professionellen Dienstleister Sinn machen. Wir übernehmen Ihren Jahresabschluss und erstellen diesen mit anwaltlicher Gewähr.
Überblick
Selbstständige Einzelpersonen können zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sein. Kapitalgesellschaften sind dazu immer verpflichtet, während ein eingetragener Kaufmann zunächst gewisse Umsätze und Gewinne erwirtschaften muss.
Da viele Selbstständige zunächst als Kleinstkapitalgesellschaft agieren, können sie von den Erleichterungen des Jahresabschlusses nach §267a HGB profitieren.
Nicht nur im Sinne der Kosteneffizient, sondern auch zur Minimierung des juristischen Risikos kann die Aussonderung an einen Dienstleister Sinn ergeben. Wir übernehmen Ihren Jahresabschluss mit anwaltlicher Gewähr.
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Einzelunternehmer Jahresabschluss
Einzelunternehmen müssen einen Jahresabschluss erstellen, wenn sie als eingetragene Kaufleute agieren. Das ist der Fall, wenn sie gewerbetreibend sind und nicht der Kleinunternehmerregelung unterliegen bzw. als Kleingewerbe agieren. Der Jahresabschluss des Einzelunternehmens muss folgende Bestandteile enthalten:
- Abschlussbilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Anhang
Keine Bilanzpflicht für Freiberufler und Kleingewerbetreibende
Freiberufler und Kleingewerbetreibende sind zwar Einzelunternehmer, doch sie müssen keinen Jahresabschluss erstellen. Freiberufler sind unabhängig von ihren erzielten Umsätzen und Gewinnen ausgeschlossen. Kleingewerbetreibende erwerben jährlich maximal einen Gewinn von 17.500 €. Dadurch müssen sie auch kein Inventar erstellen.
Ausnahmen für eingetragene Kaufleute
Auch als eingetragener Kaufmann können Sie von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses ausgenommen sein. Dafür müssen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Der Gewinn beträgt nicht mehr als 60.000 €
- Der Umsatz beträgt nicht mehr als 600.000 €
Ausgliederung minimiert persönliches Haftungsrisiko
Mit der Auslagerung des Jahresabschlusses an einen externen Dienstleister minimieren Sie Ihr persönliches Haftungsrisiko. Als Einzelunternehmer haften Sie generell mit Ihrem Privatvermögen. Die Minimierung möglicher Risiken ist daher nur geboten. Wir erstellen Ihren Jahresabschluss und übernehmen die Haftung.
Überblick
Einzelunternehmen sind dann bilanzierungspflichtig, wenn sie als eingetragene Kaufleute agieren. Durch den Eintrag ins Handelsregister entsteht diese Pflicht.
§241a HGB gewährt Einzelunternehmen jedoch eine Ausnahme: Liegt der Umsatz und der Gewinn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren unter 600.000 € und 60.000 €, so ist das Einzelunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses befreit.
Wichtig zu wissen: Einzelunternehmer haften mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen. Daher sind sie auch für die Erstellung und Korrektheit des Jahresabschlusses verantwortlich, was ein hohes Risiko zur Folge hat.
Gründer Jahresabschluss
Gründer müssen sich gerade in der Phase nach der Neugründung auf den Aufbau ihres Geschäftes fokussieren. Die formalen Aufwendungen sollten daher bestmöglich minimiert werden. Der Jahresabschluss zum Ende des Geschäftsjahres gehört zu diesen umfangreichen Formalitäten und sollte in erfahrener Hände abgegeben werden.
Warum sollten Gründer ihren Jahresabschluss auslagern?
Die Auslagerung des Jahresabschlusses macht für viele Gründer Sinn. Drei Punkte stechen dabei besonders hervor:
1. Kostenkontrolle
Gründer verfügen in der Regel noch nicht über ausgiebige finanzielle Mittel. Daher ist die Kostenkontrolle umso wichtiger. Im Vergleich zur hausinternen Erstellung ist Ihnen bei Auslagerung des Jahresabschlusses vorher bekannt, mit welchen Kosten zu rechnen ist. Wir bieten Ihnen die Erstellung des Jahresabschlusses zum Festpreis an.
2. Fristgerechte Erstellung
Durch die Auslagerung des Jahresabschlusses an einen professionellen Dienstleister, können Sie als Gründer ferner sicherstellen, dass der Jahresabschluss fristgerecht eingereicht wird. In der Gründungsphase werden Formalitäten oft schnell vernachlässigt. Verstreicht jedoch die Frist, werden Ordnungsgelder verhängt, die mindestens 500 bis 1000 € betragen. Mit der Auslagerung ist Ihr Jahresabschluss garantiert fristgerecht eingereicht.
3. Schnelle Entscheidungsfindung
Gründer müssen strategische und finanzielle Entscheidungen basierend auf ihrem Jahresabschluss treffen. Je früher die Zahlen zur Verfügung stehen, desto schneller können wichtige Entscheidungen für die operative Ausrichtung des Unternehmens getroffen werden. Wir können Ihnen optimierte Prozessstrukturen und daher eine schnelle Lieferung Ihres Jahresabschlusses anbieten.
Wir empfehlen: Jahresabschluss auslagern
Gründer unterliegen gerade in der Start-Phase einem erhöhten Risiko. Insbesondere im steuerrechtlichen Bereich warten nicht zu unterschätzende Risiken. Wir empfehlen daher die Auslagerung des Jahresabschlusses als Gründer. Als erfahrene Kanzlei im Unternehmensrecht nehmen wir Ihnen dieses Risiko ab.
Überblick
Gründer sind in der Startup-Phase ihres Unternehmens mit dem Aufbau des operativen Geschäfts beschäftigt. Eine zeitliche Minimierung der formalen Anforderungen ist geboten.
Mit der Unternehmensgründung geht zudem ein nicht zu missachtendes wirtschaftliches Risiko einher. Geschäftsführer haften für Fehler des Jahresabschlusses mit Geld- oder Freiheitsstrafen. Eine Ausgliederung minimiert das wirtschaftliche und rechtliche Risiko eines Gründers.
Wir empfehlen Gründern daher den Jahresabschluss auszugliedern. Als erfahrene Kanzlei für Unternehmensrecht bieten wir die Erstellung des Jahresabschlusses mit anwaltlicher Gewähr an.
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