Selbstständige Einzelpersonen können zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sein. Gängige Rechtsformen sind dabei Ein-Mann-Gesellschaften oder Einzelunternehmen bei HR-Eintrag
Die Pflicht dazu ergibt sich teilweise aus der Rechtsform selber, teils aus den erwirtschafteten Umsätzen. Gerade als Einzelperson sollte die Ausgliederung des Jahresabschlusses erwogen werden, um Ressourcen gezielt einsetzen zu können. Sollten Ihre A-Kompetenzen als Selbstständiger nicht im Bereich der Buchführung liegen, dann ist eine Ausgliederung meist sinnvoll.
Welche Selbstständigen müssen keinen Jahresabschluss erstellen?
Nicht alle Selbstständigen müssen einen Jahresabschluss erstellen. Generell davon ausgenommen sind:
- Kleingewerbetreibende
- Freiberufler
Einzelunternehmen nur bei HR-Eintrag
Als Einzelunternehmer müssen Sie nur dann einen Jahresabschluss erstellen, wenn Sie im Handelsregister eingetragen sind, als eingetragener Kaufmann. Allerdings enthält §241a HGB eine Ausnahme. Wenn in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die beiden folgenden Bedingungen gegeben sind, darf die Gewinnermittlung auch für Einzelkaufleute per Einnahmen-Überschussrechnung stattfinden:
- Umsatz darf 600.000 € nicht überschreiten
- Jahresüberschuss darf 60.000 € nicht überschreiten
Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften
Kapitalgesellschaften selbstständiger Einzelpersonen können ebenfalls Erleichterungen erfahren, wenn sie nach § 267a HGB als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiert werden. Dadurch entstehen einige Erleichterungen bezüglich des Umfangs des Jahresabschlusses. Um als Kleinstkapitalgesellschaft kategorisiert zu werden, müssen zwei der drei folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Die Bilanzsumme darf 350.000 € nicht überschreiten (§ 268 ABs. 3 HGB)
- Der Umsatz der letzten zwölf Monate darf nicht über 700.000 € liegen.
- Durchschnittlich dürfen nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Jahresabschluss fällt knapper aus
Ist Ihre Kapitalgesellschaft als Kleinstkapitalgesellschaft einzustufen, kann der Jahresabschluss um folgende Aspekte verkürzt werden.
- Das Bilanzgliederungsschema kann deutlich verkürzt werden (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB)
- Der Anhang kann komplett entfallen, sofern in der Bilanz einige Angaben geführt werden (§ 264 Abs. 1 Satz 5 HGB)
- Die Gewinn- und Verlustrechnung muss lediglich acht Stellen umfassen (§ 275 Abs. 5 HGB)
- Anstelle einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger, reicht eine Hinterlegung. Interessenten können diese gegen Bezahlung abrufen.
Wir empfehlen: Jahresabschluss auslagern
Nicht nur im Sinne des komparativen Vorteils und der Kostenoptimierung, sondern auch für die Minimierung juristischer Risiken kann die Auslagerung des Jahresabschlusses an einen professionellen Dienstleister Sinn machen. Wir übernehmen Ihren Jahresabschluss und erstellen diesen mit anwaltlicher Gewähr.
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