Folgende Vertragstypen werden von uns für unsere Mandanten erstellt:
- Vollzeit Arbeitsvertrag
- Teilzeit Arbeitsvertrag
- Jobsharing Arbeitsvertrag
- Minijob Arbeitsvertrag
- Werkstudent Arbeitsvertrag
- Ausbildung Arbeitsvertag
- Praktikantenvertrag
Vollzeit Arbeitsvertrag
Die Vollzeitbeschäftigung ist die klassische Form des Arbeitsverhältnisses. Spricht man von Arbeitnehmern, ist typischerweise die Beschäftigung im Vollzeit Arbeitsvertrag gemeint. Solche Verhältnisse werden entweder unbefristet oder für eine bestimmte Dauer angelegt. Das Arbeitsentgelt ist zumeist geregelt und die Arbeitszeiten festgelegt. Zwar ist der konservative Maßstab von 40 Arbeitsstunden pro Woche heutzutage zum Teil überholt, dient jedoch weiterhin als Richtlinie. Wer den überwiegenden Großteil seiner Arbeitszeit in einem Arbeitsverhältnis tätig wird, ist zumeist Vollzeitbeschäftigter.
Teilzeit Arbeitsvertrag
Die Teilzeitarbeit ist eine Variante des Arbeitsverhältnises und neben dem klassischen Vollzeitverhältnis sehr häufig anzutreffen. Als Teilzeitbeschäftigter gilt, wessen Wochenarbeitsstunden die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im selben Betrieb unterschreiten. Bei unregelmäßiger Arbeitszeit wird bei einem Teilzeit Arbeitsvertrag die Jahresarbeitszeit als Maßstab herangezogen. Beträgt die monatliche Bruttovergütung 450 € oder weniger, so handelt es sich sozialversicherungs- und steuerrechtlich um einen sogenannten „geringfügig Beschäftigten“, auch bekannt als Minijob. Dann gelten die Regelungen eines Minijob Arbeitsvertrages.
Job-Sharing Arbeitsvertrag
Das sogenannte Job Sharing ist eine moderne Variante der Arbeitsteilung. Sie stellt eine flexible Alternative zur klassischen Teilzeitstelle dar. Im Prinzip teilen sich zwei oder mehr Arbeitnehmer eine Position und damit die Arbeitszeit und Verantwortung. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann dann unter den beiden Job-Sharern eigenverantwortlich eingeteilt werden. Diese Variante des Arbeitsvertrages ist sehr modern. Viele Arbeitgeber und -nehmer sind noch nicht mit den Möglichkeiten vertraut. Deshalb wird hier ein besonderes Augenmerk auf konkrete Vertragsgestaltung gelegt.
Minijob Arbeitsvertrag
Geringfügige Beschäftigungen, umgangssprachlich Minijobs, entbinden den Arbeitgeber von der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Werksstudent Arbeitsvertrag
Die Beschäftigung eines Werkstudenten ist wie ein reguläres Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Sie ist aber oft finanziell attraktiver: einer hohen Leistungsfähigkeit steht ein verhältnismäßig geringes Gehalt sowie die Perspektive auf gut ausgebildete künftige Mitarbeiter gegenüber. Der Hauptunterschied zum gewöhnlichen Arbeitsverhältnis ist die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Werkstudenten sind nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Sozialabgaben sind daher überschaubar. Grundlage für die Privilegierung ist, dass das jeweilige Studium den größten Teil der Arbeitskraft des Beschäftigten einnimmt. Das Entgelt eines Werkstunden ist dennoch lohnsteuerpflichtig.
Ausbildung Arbeitsvertrag
Abgänger können sich nach dem Ende der Schule Ihrem Betrieb anschließen, um einen Beruf auf praktische Weise in einem Unternehmen zu erlernen. Die Ausbildung ist die Basis für die Ausübung eines Berufes. Der Arbeitgeber erhält mit dem Auszubildenden oft eine gute Verstärkung, deren Vergütung unterhalb des für eine Fachkraft übliche Niveaus liegt. Dabei ist es wichtig, dass der Ausbildungsauftrag im Vordergrund bleibt.
Praktikantenvertrag
Praktikanten sind rechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Ein Praktikum dient vielmehr dem Sammeln von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen innerhalb eines Betriebes. Im Vordergrund steht der Ausbildungscharakter. Die erbrachte Arbeitsleistung darf nicht primärer Zweck der Beschäftigung sein. Profitiert der Ausbilder hauptsächlich von der Tätigkeit des Praktikanten, so handelt es sich bei diesem um einen Arbeitnehmer, der wie ein Arbeitnehmer entsprechend seiner Leistung entlohnt werden muss und umfangreichen arbeitsrechtlichen Schutz genießt.
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