Das sind die typischen Klauseln eines Arbeitsvertrags im Detail:
Arbeitszeit und -ort
Das Festhalten der Arbeitszeit und des Arbeitsortes gehören zu den wichtigsten Bestandteilen eines jeden Arbeitsvertrages.
Der genaue Arbeitsort muss gesetzlich ( § 2 I Nr. 5 NachwG) angegeben werden. Ist geplant, dass der Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsorten eingesetzt wird, so ist explizit im Arbeitsvertrag darauf hinzuweisen. Die verschiedenen potenziellen Arbeitsorte müssen auch gelistet werden. Es genügt dabei die Angabe der jeweiligen Stadt, die exakte Adresse würde das Direktionsrecht des Arbeitgebers weit einschränken. Gibt es bloß einen Standort, genügt es zumeist, dass im Kopf des Vertrages die Adresse des des Unternehmens aufgeführt wird.
Die Arbeitszeiten werden in Deutschland durch das sog. Arbeitszeitgesetz reguliert. Der Arbeitgeber muss seinen Angestellten gesetzlich die Arbeitszeit nach dem NachwG mitteilen. Üblicherweise beträgt die wöchentliche Arbeitszeit für einen Vollzeitarbeitnehmer 40 Wochenstunden, dies ist jedoch eine bloße Richtlinie. Verschiedene Arten des Arbeitsverhältnisses sehen andere Arbeitszeiten vor.
Wie die Einteilung der Arbeitsstunden auf die Wochentage erfolgt, obliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Auch Beginn und Ende des Arbeitszeit sowie die Einteilung im Schichtdienst ist Sache des Arbeitgebers. Es ist davon abzuraten, dies explizit im Arbeitsvertrag festzuhalten, da das Weisungsrecht des Arbeitgebers unnötig beschränkt wäre.
Überstunden darf ein Arbeitgeber nur anordnen, wenn diese explizit im Arbeitsvertrag ermöglicht wurden und dem gesetzlichen Umfang entsprechen. In Notfällen, in denen Überstunden zur Abwehr von Schäden dringend notwendig sind, muss der Arbeitnehmer aber auch ohne eine solche Klausel leisten. Die Anforderungen für solche seltenen Notfälle sind aber hoch (Nicht beeinflussbare Umweltkatastrophe, Krankheitswelle).
Dienstreisezeit ist diejenige Zeit, die ein Arbeitnehmer benötigt, um vom Betrieb zum Ort der Arbeitsverrichtung zu gelangen. Außerhalb der regulären Arbeitszeit gilt diese nur als Arbeitszeit, wenn über die Fortbewegung an sich hinaus Arbeitsleistungen erbracht werden, wie beispielsweise Vor/Nachbereitung. Die Fahrt selbst gehört auch dann zur arbeitsvertraglichen Hauptleistung, wenn die Fahrt an sich die Leistung ist (Beispiel: Lastkraftwagenfahrer oder Taxi).
Aufwendungen
Muss ein Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben Reisen oder sonstige Aufwendungen tätigen, empfiehlt es sich den Ersatz solcher und sonstiger Leistungen abschließend im Vertrag zu klären, damit niemand auf unnötigen Kosten sitzen bleibt. Grundsätzlich sind solche Klauseln jedoch nicht zwingend, aber üblich. Enthält ein Arbeitsvertrag Passagen zum Aufwendungsersatz, sollte festgehalten werden, dass der Arbeitnehmer die Ausgaben genau nachweisen muss.
Beginn und Befristung
In einem Arbeitsvertrag darf der exakte Beginn (und ggf. das Ende) des Arbeitsverhältnisses natürlich nicht fehlen. Hier wird auf das genaue Datum geachtet, da sich daraus u.a. Urlaubsansprüche, Fristen oder der Bezug von Arbeitslosengeld ableiten.
Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, wird ein konkretes Ende des Arbeitsverhältnisses geregelt sein. Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich der Normalfall – während der befristeten Arbeitszeit wird der Arbeitnehmer “geprüft”.
Geheimhaltung
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, dass Geschäftsgeheimnisse den Betrieb nicht verlassen. Sind die Geheimhaltungspflichten jedoch zu weit, können dem Arbeitnehmer unangemessene Nachteile entstehen, weshalb die genaue Formulierung hier von hoher Bedeutung ist.
Eine generelle Verschwiegenheitspflicht ergibt sich bereits aus den Nebenpflichten des Arbeitsvertrages (§ 241 Abs. 2 BGB). Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der ehemalige Arbeitnehmer Stillschweigen über geschäftliche und persönliche Belange des Arbeitgebers zu bewahren. Dies ist jedoch nur insofern zulässig, wenn die Interessen des Arbeitgeber bei Weitergabe belangt werden können. Im Einzelfall lässt sich nur schwer feststellen, wie weit die Verschwiegenheitspflicht tatsächlich reicht. Ist die Klausel im Arbeitsvertrag zu weit gefasst, kann sie unwirksam sein.
Der Arbeitgeber kann zudem eine Passage einbeziehen, wonach Veröffentlichungen oder Vorträge des Arbeitnehmers, welche die Interessen des Arbeitgebers beeinflussen, der Zustimmung bedürfen.
Die Geheimhaltung von Betriebsinterna ist ein wichtiges Thema, besonders in Gebieten hochspezifischer Expertise. Bei der Verfassung des Arbeitsvertrages wird darauf geachtet, dass etwaige Klauseln nicht den Arbeitnehmer unangemessen einschränken und dadurch unwirksam werden.
Gesundheitliche Untersuchung
Manche Arbeitgeber verlangen vor Arbeitsantritt, dass der zukünftige Arbeitnehmer sich einer werk- oder vertrauensärztlichen gesundheitlichen Untersuchung unterzieht. Dies ist prinzipiell zulässig, sofern der Arbeitnehmer dem zustimmt. Arbeitgeber können – sofern dies Gewünscht ist – eine Klausel aufnehmen, wonach der Arbeitnehmer seine Zustimmung erklärt. Ist nichts abweichendes vereinbart, hat der Arbeitgeber die Kosten der Untersuchung zu tragen ( § 670 BGB). Auch sollte aufgenommen werden, dass der Arzt den Arbeitgeber direkt über das Ergebnis der Untersuchung unterrichtet, sofern dies für die Frage der Eignung für die aufzunehmende Tätigkeit von Bedeutung ist.
In Zusammenhang mit der Untersuchung zur Eignung ist oftmals auch eine auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag enthalten. Falls die Einstellungsuntersuchung keine uneingeschränkte Eignung für die auszuführende Tätigkeit ergibt, ist der Arbeitsvertrag unwirksam. Eine solche Klausel ist üblich und auch grundsätzlich zulässig.
Herausgabe von Arbeitsmitteln
Stehen dem Arbeitnehmer zur Verrichtung seiner Tätigkeiten Arbeitsmittel und Materialien des Arbeitgebers zur Verfügung, so wird im Arbeitsvertrag eine Rückgabepflicht festgehalten. Da die Arbeitsmittel im Eigentum des Arbeitgebers stehen, hätte dieser zwar rechtlich gesehen sowieso einen Herausgabeanspruch (§985 BGB). Dennoch empfiehlt es sich, eine solche Klausel aufzunehmen. Dadurch entsteht zusätzlich ein vertraglicher Anspruch. Der Arbeitnehmer muss üblicherweise unaufgefordert die Arbeitsmittel eigenständig zurückgeben. Der Ausschluss eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts ist in Formularverträgen nicht zulässig ( § 309 Nr. 2 BGB).
Kleidung
Das Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers bezieht sich auf die Leistungspflicht des Arbeitnehmers, sprich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit. Auch das Erscheinungsbild des Arbeitnehmers fällt zum Teil unter das Weisungsrecht, jedoch darf der Arbeitgeber nicht allzu einschränkend eingreifen.
Prinzipiell darf der Arbeitnehmer sich frei nach seinem persönlichem Geschmack kleiden. Dieses Recht findet seine Grenzen jedoch dort, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers dem gegenüberstehen. Im Folgenden konkrete Beispiele:
- Haare und Frisur – Grundsätzlich darf man die Haare tragen wie man möchte, es sei denn, es besteht ein berechtigtes Sicherheitsrisiko (Beispielsweise lange Haare / Zöpfe die in Maschinerie hängenbleiben könnten) oder Hygienebestimmungen (Haarnetze in der Küchenarbeit).
- Dienstkleidung – Grundsätzlich darf der Arbeitnehmer tragen was er möchte, solange man sich nicht anstößig kleidet. Ist jedoch eine Dienstkleidung vorgesehen (Beispiel einheitliche Kleidung im Gastronomiebereich oder Uniformen) so muss der Arbeitnehmer sich daran halten.
- Schmuck und Piercings – Solange keine berechtigten Risiken bestehen (z.B. Hängenbleiben von Ketten o.ä. in Maschinerie), steht es dem Arbeitnehmer frei Schmuck zu tragen.
- Unterwäsche – Die Farbe / Form der Unterwäsche darf der Arbeitgeber nicht vorschreiben, jedoch das Vorhandensein sofern darüber Dienstkleidung oder Uniform getragen wird. Zudem kann der Arbeitgeber Einschränkungen treffen wenn sich Arbeitnehmer zu anstößig kleiden.
- Als Faustregel gilt: Wenn die Kleidung den Arbeitnehmer nicht in seiner Leistung oder die des Umfelds beeinflusst, kann der Arbeitgeber keine Regelung treffen.
Krankheit
Im Entgeltfortzahlungsgesetz ist die Entgeltfortzahlung im Falle der Arbeitsverhinderung, sei es durch Krankheit oder ähnliches, ausführlich gesetzlich geregelt. Danach hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung mitzuteilen (§ 5 I 1 EFZG), sowie bei Möglichkeit eine Einschätzung der Dauer der Verhinderung. Ist der Arbeitnehmer länger als drei Tage krank, so ist dem Arbeitgeber am dritten Tag ein ärztliches Attest vorzulegen. Abweichungen von dieser Bestimmung können vertraglich individuell geregelt werden ( § 5 I 3 EFZG).
Da das EFGZ vergleichsweise umfassend gefasst ist, sind weitere Ausführungen in Mitarbeiterverträgen zumeist unnötig. Ist ein Arbeitnehmer längerfristig erkrankt oder verhindert (über sechs Wochen), greifen die weiteren, speziellen Regelungen des EFZG.
Kündigung
Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitgeber sind genaue Regelungen zur etwaigen Kündigung von großer Bedeutung. Die Kündigung und der Kündigungsschutz sind im deutschen Recht zum Großteil gesetzlich geregelt.
Zunächst unterscheidet man zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung.
Unter der außerordentlichen Kündigung versteht man eine Kündigung aus besonderem Grund, der so wichtig ist, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter zumutbar ist. Dies kann aufgrund einer erheblicher Pflichtverletzung oder groben Vertrauensbruch der Fall sein. Eine derartige Kündigung ist für den „Notfall“ reserviert und Bedarf keiner Kündigungsfrist. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können auf die außerordentliche Kündigung zurückgreifen.
Bei der ordentlichen Kündigung dagegen muss kein konkreter Grund angegeben werden. Hier muss man bloß auf die Einhaltung der Kündigungsfristen achten.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien bei Einhaltung einer Frist von zwei Wochen ordentlich gekündigt werden. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt.
Ist die Probezeit abgelaufen, gelten für die ordentliche Kündigung die gesetzlichen Kündigungsfristen (§§ 620 ff. BGB). Die Frist beträgt dabei mindestens vier Wochen, entweder bis zum 15. eines Monats oder Monatsende. Dauert das Arbeitsverhältnis mindestens 2 Jahre an, berechnet sich die Kündigungsfrist nach der Anzahl Jahre. Bestand das Arbeitsverhältnis beispielsweise 2 Jahre, beträgt die Frist vier Wochen, wird nach 5 Jahren gekündigt, beträgt die Frist zwei Monate usw. Enthält der Arbeitsvertrag eine kürzere als die gesetzliche Kündigungsfrist, ist sie unwirksam. Längere Kündigungsfristen als die gesetzlichen können grundsätzlich vereinbart werden, jedoch müssen diese dann für beide Parteien gelten.
Kündigungen sind zudem immer schriftlich zu erteilen. Eine derartige Bestimmung im Arbeitsvertrag hat lediglich erklärenden Charakter.
Wird eine Kündigung erteilt, steht es dem Arbeitgeber frei, den Arbeitnehmer im Rahmen von bestehenden oder noch aufkommenden Urlaubsansprüchen in konkreter Anrechnung auf solche freizustellen. Insoweit kann der Arbeitnehmer den Urlaub auch in natura einbringen (§ 7 BUrlG).
Zudem kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung bis zu dessen Ausscheiden aus dem Betrieb unter Fortzahlung der Vergütung freistellen. Dies ist jedoch nicht uneingeschränkt zulässig und nur unter Abwägung der Interessen des Arbeitgebers an der Freistellung und dem Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung zulässig (§ 307 II Nr. 1 BGB). In Hessen ist für die Wirksamkeit einer Freistellungsklausel sogar eine genaue Bezeichnung der Interessen im Arbeitsvertrag von Nöten.
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Zuge einer solchen Freistellungsklauseln frei, verzichtet er auf die Arbeitsleistung mit der Rechtsfolge, dass er sich im Annahmeverzug befindet. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er seine Arbeitsleistung nicht tatsächlich oder wörtlich anbieten muss.
In vielen Mitarbeiterverträgen ist eine Altersgrenze festgelegt, anhand der das Arbeitsverhältnis befristet wird. Eine solche ist grundsätzlich zulässig und auch regelmäßig anzutreffen ( § 305c I BGB). Wirksam ist eine solche Klausel jedoch nur, wenn sie unter der Überschrift „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ steht und ein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Üblicherweise wird dieser im Beginn der Rente gesehen.
Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente ist zulässig, hat jedoch weitere Voraussetzungen. Dazu benötigt es eines sachlichen Grundes gemäß §§21, 14 I 1 TzBfG. Der Arbeitnehmer muss, auf Antrag, in einem anderen freien Arbeitsplatz beschäftigt werden, sofern die geminderte Erwerbsfähigkeit dies zulässt und ein freier Platz existiert.
Nebentätigkeit
Nebentätigkeiten sind prinzipiell erlaubt, sofern einige Anforderungen eingehalten werden. So darf die tägliche Arbeitszeit durch die Nebentätigkeit nicht überschritten werden. Zudem darf die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht beeinflusst werden und, wohl am wichtigsten, es darf keine Pflichtkollision zur Haupttätigkeit entstehen.
Es empfiehlt sich eine Klausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, der die Aufnahme einer Nebentätigkeit nur unter Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt. Der Arbeitgeber muss dann der Aufnahme einer Nebentätigkeit zustimmen, sofern keine berechtigten Interessen dagegen sprechen. Dadurch behält der Arbeitgeber einen Überblick über die Arbeitszeiten und kann abschätzen, ob die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden könnte.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt. Auch eine Zustimmung des Arbeitgebers ermöglicht eine solche Tätigkeit nicht. Das Konkurrenzverbot ist gesetzlich geregelt (§ 61 HGB analog).
Parteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Aufgrund der Vertragsfreiheit des deutschen Rechts darf grundsätzlich jeder mit jedem einen Vertrag schließen. Im Zuge der Erstellung eines Arbeitsvertrages sollten jedoch die Vertragsparteien explizit genannt werden. Die Parteien sind dabei der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Dies wirkt zwar banal, ist jedoch in den Fällen von Bedeutung, in denen der Arbeitgeber unter mehreren eigenständigen Firmen/Organisationen auftritt. Dann ist es wichtig genau darauf zu achten, mit wem ein Arbeitnehmer den Vertrag abschließt. Der Arbeitgeber sollte möglichst mit Registrierung im Handelsregister aufgeführt sein. Auch die vollständigen, aktuellen Adressen der Parteien werden aufgenommen. Auch im Falle von Kündigungen kommt die korrekte Parteibezeichnung zum Tragen. Nur der „richtige“ Arbeitgeber kann kündigen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Die Parteien werden deshalb möglichst konkret und explizit benannt.
Probezeit
Unter Probezeit versteht man zunächst zwei Varianten: Das befristete Probearbeitsverhältnis sowie den unbefristeten Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit. Hinter diesen unhandlichen Begriffen verstecken sich jedoch zwei simple Formen.
Erstes ist ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis, welches zur Erprobung des Arbeitnehmers dient. Das Arbeitsverhältnis endet vertraglich mit Ablauf der „Probezeit“.
Zweites ist die klassische Variante der Probezeit. In einem solchen Fall sind die ersten drei bis sechs Monate nach Arbeitsantritt die Probezeit, danach besteht das Arbeitsverhältnis automatisch als unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis fort.
Sechs Monate ist die gesetzliche Höchstgrenze für die Probezeit. Der allgemeine Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes gilt erst nach der gesetzlichen Wartezeit von sechs Monaten, wenn mindestens 11 Arbeitnehmer im Betrieb angestellt sind. Faktisch genießt der Arbeitnehmer in der Probezeit daher keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage. Der Arbeitgeber muss dabei keinen Grund nennen. Im Falle einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung muss der Arbeitgeber jedoch auch während der Probezeit auf Verlangen einen Grund mitteilen.
Es ist daher zwischen dem Probearbeitsverhältnis und dem klassischen unbefristeten Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit zu unterscheiden. Die Formulierung werden von uns unterschiedlich gehandhabt, sodass Unklarheiten bzgl. der „Probezeit“ vermieden werden.
Tätigkeitsbeschreibung
Einer der ersten Punkte eines jeden Arbeitsvertrages ist die Tätigkeitsbeschreibung. Diese sollte eine prägnante Charakterisierung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit sein. Es ist empfehlenswert und ausreichend, Schlagwörter zu verwenden (Beispielsweise Vertriebsleiter, Sekretärin, Buchhaltung). In speziellen Fällen können weitere Beschreibungen angefügt werden (z.B. Sachbearbeiter – Innendienst, Accounting – Einkauf). Enger sollte die Tätigkeit aber nicht formuliert werden, damit das Weisungsrecht des Arbeitgebers nicht zu sehr beschränkt wird ( § 106 GewO ). Die Beschreibung sollte also zwar relativ weit aber dennoch vollständig sein.
Oft enthalten Arbeitsverträge eine Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer eine andere, gleichwertige Tätigkeit/Arbeitsgebiet zuzuteilen. Dem Arbeitgeber steht grundsätzlich ein Direktions- und Weisungsrecht zu. Solche Klauseln finden aber ihre Grenzen, wenn die Änderung der Tätigkeit so gravierend ist, dass es einer Vertragsänderung bedarf. Davon abgesehen sind in Formularverträgen Änderungsvorbehalte auch unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer wider Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ist festgehalten, dass die neue Tätigkeit gleichwertig ist und den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entspricht, so kann eine solche Klausel durchaus zulässig sein, da sie eine Erweiterung des Direktionsrechts darstellt.
Die Tätigkeit sollte also vollständig, aber flexibel und weit beschrieben werden, um Ihnen als Arbeitgeber einen Spielraum zu geben.
Überstunden
Das klassische Thema Überstunden ist oftmals Streitpunkt vor den Arbeitsgerichten. Die Klausel „sämtliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ kommt oft in Arbeitsverträgen vor, ist jedoch unzulässig.
Möchten Arbeitgeber es vermeiden, Mehrarbeit zu bezahlen, wird oft behauptet, dass die Überstunden nicht angeordnet gewesen waren. Dadurch lässt sich der Vergütungsanspruch jedoch nicht umgehen. Es genügt wenn der Arbeitgeber sehenden Auges die Mehrarbeit duldet – dann muss er Überstunden auch bezahlen.
Urlaub
Das den Arbeitnehmern neben der Vergütung wichtigste Thema Urlaub muss natürlich auch in jedem Arbeitsvertrag enthalten sein. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist in Deutschland gesetzlich im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. In diesem ist bestimmt, dass jeder Arbeitnehmer einen jährlichen Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub hat – bei einer 6-Tage Woche. Bei einer gemeinhin üblichen 5-Tage Woche beträgt der Mindestanspruch 20 Tage.
Neben dem gesetzlichen Mindestanspruch wird meistens noch ein vertraglich gewährter Urlaub vereinbart. Es ist zu empfehlen, diese Formen explizit zu trennen und zu unterscheiden. Dadurch verfällt der vertragliche Urlaub, wenn der Arbeitnehmer diesen im Übertragungszeitraum aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht nehmen kann.
Grundsätzlich muss vor Urlaubsantritt Absprache mit dem Arbeitgeber gehalten werden. Die Wünsche des Arbeitnehmers sind jedoch grundsätzlich zu berücksichtigen. Wenn diesen Wünschen jedoch dringende betriebliche Belange entgegenstehen, kann der Arbeitgeber auch keinen Urlaub gewähren.
Der Arbeitgeber steht die Möglichkeit offen, jedes Mitglied der Belegschaft zu beurlauben. Einheitlicher Urlaub kann in bestimmten Fällen im Interesse des Arbeitgebers sein, beispielsweise um unerwartete Urlaubswünsche zu unpassenden Zeiten zu vermeiden. Die Festlegung des Betriebsurlaubes im Arbeitsvertrag ist zulässig. Grundsätzlich sind jedoch auch hier die Wünsche der Arbeitgeber bei Möglichkeit zu berücksichtigen. Besteht ein Betriebsrat, so steht diesem ein Mitbestimmungsrecht zu (§ 87 1 Nr. 5 BetrVG).
Urlaub nehmen/gewähren ist stets ein Kompromiss zwischen dem Arbeitgeber und -nehmer. Es sollte darauf geachtet werden, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht unterschritten wird.
Vergütung
;Die Vergütung für die geleistete Arbeit ist für alle Parteien von hoher Bedeutung. Die Vergütung muss gesetzlich in jedem Arbeitsvertrag schriftlich festgelegt werden (§ 2 I Nr. 6 NachwG). Anzugeben ist grundsätzlich das Bruttogehalt. Von diesem werden die gesetzlichen Abgaben wie Steuern und Versicherungsbeiträge abgezogen. Die Vergütung darf in keinem Fall unter die gesetzliche Mindestlohngrenze (§ 1 II MiLoG) fallen. Sie beträgt seit 1. Januar 2017 8,84 Euro die Stunde.
Boni können frei vereinbart werden. Jahres-Sondervergütungen beispielsweise sind abhängig vom Jahresüberschuss des Unternehmens. Gewinnabhängige Sondervergütungen können auf alle mögliche Weisen berechnet und vereinbart werden. Es empfiehlt sich jedoch, eine möglichst nahe Anlehnung an Definitionen und Werte des jeweiligen Jahresabschlusses, um etwaige Konflikte aufgrund von Ungenauigkeit zu vermeiden. Freiwillige Zuwendungen können grundsätzlich gekürzt werden. Eine Kürzung in Folge von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist jedoch beschränkt (§ 4a EFZG).
Oftmals behalten sich Arbeitgeber vor, Sonderzahlungen und Boni freiwillig zu zahlen. Man spricht dabei von einem Freiwilligkeitsvorbehalt. Solche sind jedoch nur äußerst eingeschränkt zulässig und wirksam. Sind monatliche Zusatzleistungen konkret zugesagt, ist ein solcher Vorbehalt unwirksam, da der Arbeitnehmer ansonsten unangemessen benachteiligt wird. Handelt es sich dagegen um nicht monatlich wiederkehrende und nicht vertraglich zugesagte Leistungen, dann ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt zulässig. Es ist darauf zu achten, ob irgendwelche Zusatzleistungen dieser Art im Arbeitsvertrag festgehalten werden.
Die sogenannte betriebliche Übung beschreibt eine Situation, in welcher dem Arbeitnehmer aufgrund wiederholter und regelmäßiger Zusatzleistungen (Beispielsweise Weihnachtsgeld) ein Anspruch entsteht. Um das entstehen einer solchen betrieblichen Übung zu vermeiden, sollte bei jeder geleisteten Zusatzzahlung ausdrücklich, schriftlich und nachweisbar dokumentiert auf die Einmaligkeit und Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen werden.
Die Abtretung oder Verpfändung der Vergütung ist grundsätzlich zulässig, kann aber im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Die Abtretung/Verpfändung an sich ist dann nur mit Genehmigung des Arbeitgebers zulässig. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer die Kosten für den Aufwand verlangen. Dazu ist es zulässig, eine Passage aufzunehmen, welche dem Arbeitgeber erlaubt, für jede Pfändung /Abtretung 3% des an den Gläubiger abgeführten Betrag einzubehalten. Jedoch könnte das Vorbehalten eines solchen Einbehaltungsrechts bald unwirksam sein. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar diesbezüglich noch nichts speziell entschieden. jedoch wurde bezüglich ähnlicher Klauseln in Betriebsvereinbarungen Unwirksamkeit festgestellt.
Der Arbeitnehmer kann verpflichtet werden, irrtümliche Gehaltsüberzahlungen zurückzuzahlen. Solche Klauseln sind zulässig und gebräuchlich.
Oftmals enthalten Arbeitsverträge die Klausel, dass das Gehalt jegliche Mehrarbeit beinhaltet, also pauschal vergütet wird. Die Vollständige Abgeltung aller Mehrarbeit und Zuschläge mit der Vergütung kann jedoch dem Gebot der Klarheit und Transparenz einer AGB ( § 307 I BGB) widersprechen, wenn eine solche Klausel ohne jede Grenze aufgenommen wird, da dies zu unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers führen kann. In einem Formulararbeitsvertrag kann Mehrarbeit nur dann pauschal vergütet werden, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ausreichend klar und verständlich ergibt, welche Arbeitsleistungen darunter erfasst sind. Der Umfang der Leistungspflicht muss für den Arbeitnehmer so deutlich sein, dass er bei Vertragsschluss erkennen kann was auf ihn zukommt und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss.
Bis zu einer Obergrenze von 15% bis 20% der regelmäßigen Arbeitszeit kann Mehrarbeit mit abgegolten werden. Dabei darf dennoch nicht das Mindestlohngesetz außer Betracht gelassen werden. Bei der Einbeziehung der Mehrarbeit darf der gesetzliche Mindestlohn nicht unterschritten werden.
Auch die Vergütung muss aufgrund der besonderen Wichtigkeit sowohl für Arbeitgeber als auch -nehmer möglichst einwandfrei gestaltet sein. Etwaige Sonderzahlungen sollten umfassend im Vertrag geregelt werden.
Wettbewerbsverbot
Solange das Arbeitsverhältnis andauert, sind jegliche Konkurrenztätigkeiten untersagt. Dies beinhaltet unter anderem das Abwerben von Kunden oder Angestellten sowie jegliche Geschäfte im selben Tätigkeitsbereich. Man spricht dann von einem vertraglichem Wettbewerbsverbot.
Spannender wird es, wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) bestimmt wurde. Ist ein solches vereinbart worden, genießt der Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schutz vor Konkurrenztätigkeiten. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber verhindern, dass hochspezialisierte Arbeitnehmer direkt bei der Konkurrenz anheuern.
Enthält der Arbeitsvertrag eine derartige Klausel, müssen einige Punkte beachtet werden, die ansonsten zur Unwirksamkeit führen. Zum Einen darf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot höchstens zwei Jahre andauern und es muss dem Schutz eines berechtigten, geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dienen. Weiterhin muss das Verbot nach räumlichen Rahmen und Tätigkeitsfeld begrenzt werden. Möchte der ehemalige Angestellte in einer komplett anderen Branche oder anderen örtlichen Region tätig werden, so kann ihm dies nicht untersagt werden, da ggf. keine Interessen des Arbeitgebers gefährdet werden.
Wird eine Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot aufgenommen, nehmen wir auch eine sogenannte Karenzentschädigung auf. Bei dieser handelt es sich um eine Entschädigung für die Einschränkung der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers. Im Normalfall dürfte ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schließlich tun und lassen, was er möchte. Die Höhe der Karenzentschädigung berechnet sich nach dem letzten Jahreseinkommen. Dabei gilt die Faustregel: Je stärker die Einschränkung durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, desto höher die Karenzentschädigung.
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