Die Anerkennung von Stiftungen als gemeinnützig richtet sich danach, woher ihre Einkünfte stammen und wie sie verwendet werden.
Gemeinnützige Stiftungen dürfen normalerweise keine Einkünfte aus eigenem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben. Einnahmen dürfen nur aus dem verwalteten Stiftungskapital stammen. Ausnahmen gibt es für spezielle Unternehmenseinheiten von gemeinnützigen Organisationen, wie Museen oder Theater, Krankenhäuser oder Altenheime oder auch Werkstätten für behinderte Menschen usw., die als so genannte Zweckbetriebe gemeinnützige Funktionen der Organisation erfüllen.
Die Einnahmen gemeinnütziger Stiftungen dürfen außerdem auch nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) verwendet werden.
Die Abgabenordnung besagt dazu. “Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.”
Gemeinnützigkeit
Als Förderung der Allgemeinheit sind nach § 52 AO anzuerkennen:
- 1.die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- 2.die Förderung der Religion;
- 3.die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
- 4.die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- 5.die Förderung von Kunst und Kultur;
- 6.die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- 7.die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- 8.die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- 9.die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- 10.die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- 11.die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- 12.die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- 13.die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- 14.die Förderung des Tierschutzes;
- 15.die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- 16.die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- 17.die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- 18.die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- 19.die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
- 20.die Förderung der Kriminalprävention;
- 21.die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
- 22.die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
- 23.die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
- 24.die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- 25.die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
- 26.die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten.
Wichtig ist, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit auf Dauer gegeben sein müssen. Fall sie später wegfallen, so gehen die Steuervorteile verloren.
Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke i.S.v. § 52 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe (Alleinstehende/ Alleinerziehenden das Fünffache) im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.
Kirchliche Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke i.S.v. § 54 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. Zu diesen Zwecken gehören u.a. die Errichtung und Unterhaltung von Gotteshäusern, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, Beerdigungen u.v.m.