Gemeinnützige Stiftung gründen : Bundesweit mit Anwalt
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Eine gemeinnützige Stiftung gründen
Eine gemeinnützige Stiftung ist eine Organisation, die Vermögen einem bestimmten Zweck widmet und diesen Zweck auf Dauer verfolgt. Das Stiftungsvermögen ist dauerhaft und zweckgebunden. Es wird in der Regel aus dem Stiftungskapital sowie ggf. aus Erträgen des Stiftungskapitals finanziert. Die große Mehrzahl der Stiftungen in Deutschland ist gemeinnützig.
Gemeinnützige Stiftungen können von Personen oder auch von Unternehmen, Vereinen usw. gegründet werden. Oft werden Stiftungen auch zur Nachlassverwaltung errichtet.
Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind weitgehend steuerbefreit.
Kernpunkte gemeinnützige Stiftung Gründung
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Überblick gemeinnützige Stiftung Gründung
Stiftungen können unterschiedliche Rechtsformen haben. Weit verbreitet sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts. Es sind aber auch nicht rechtsfähige Treuhandstiftungen möglich.
Das Stiftungsvermögen kann nicht nur in Geld oder Wertpapieren bestehen, sondern z.B. auch in Immobilien, Kunstgegenständen usw.
Die Gemeinnützigkeit der Stiftungen im Sinne der Abgabenordnung muss vom Finanzamt anerkannt werden, damit Steuervorteile in Anspruch genommen werden können.
Nicht gemeinnützig sind z.B. die so genannten Familienstiftungen, die nur der Absicherung einer bestimmten Familie dienen.
Eine Ausnahme gilt für Stifterrenten. Gemeinnützige Stiftung dürfen ausnahmsweise maximal ein Drittel ihrer Erträge zur angemessenen Versorgung des Stifters nutzen und trotzdem noch als gemeinnützig gelten. Dazu muss der Stifter aber i.d.R. sein eigenes Vermögen zunächst aufbrauchen.
Stiftungen, deren Stiftungsvermögen in einem Unternehmen besteht, können trotzdem gemeinnützig sein, sofern es keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung gibt. Die Stiftung ist in solchen Fällen z.B. Eigentümerin aller Anteile an einer Gesellschaft; die Gesellschaftsanteile gehören also zum Stiftungsvermögen. Die gemeinnützige Stiftung als Unternehmens-Gesellschafterin darf dabei keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen.

Steuervergünstigungen bei Gemeinnützigkeit
Die gemeinnützige Stiftung profitiert von einigen Steuervergünstigungen. Dazu gehören:
- Schenkung- oder Erbschaftsteuerbefreiung
- Körperschaftsteuer-Befreiung
- Gewerbe- und Grundsteuerbefreiung
- Umsatzsteuerermäßigung
- Steuerliche Spendenabzugsmöglichkeit
Bei Gemeinnützigkeit greift die Befreiung von der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer bei der anfänglichen oder nachträglichen Übertragung von Vermögen auf die Stiftung.
Ausschüttung des Unternehmens an die Stiftung sind hinsichtlich der Ertragssteuern vorteilhafter als solche an die Gesellschafter.
Auch bei Spenden haben gemeinnützige Stiftungen Vorteile, denn es gilt eine Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiung.
Gründungsschritte zur gemeinnützigen Stiftung
Die Gründung einer gemeinnützigen Stiftung erfordert einige Vorbereitungen und läuft in mehreren Schritten ab. Wir geben einen Überblick
1 - Idee und Konzept
Was für eine Stiftung hat der Stifter im Sinn? Welches Konzept hat er dafür?
2 - Gemeinnütziger Zweck
Welchen gemeinnützigen Zweck soll die Stiftung erfüllen? Wie ist dieser genau definiert und wie kann die Gemeinnützigkeit sichergestellt werden?
2 - Gemeinnütziger Zweck
3 - Satzung
Wie soll die Satzung formuliert sein? Hier ist Rechtsrat und eine sorgfältige Formulierung gefragt, da sich die Satzung im Nachhinein kaum oder schwer ändern lässt.
4 - Organe
Zu den Stiftungsorganen gehört zwingend ein Stiftungsvorstand. Hinzu kommen können aber auch ein Kuratorium oder Stiftungsrat
4 - Organe
6 - Begünstigte
Wer sind die Begünstigten (Destinatäre) und welche Leistungen kommen ihnen zugute?
7: Vermögen
Wie hoch ist das Stiftungsvermögen? Wie wird es angelegt?
7: Vermögen
9 - Behördliche Abstimmungen
Soll die Stiftung von Steuerbefreiungen profitieren, so ist eine genaue Abstimmung mit Finanzamt und Stiftungsbehörde schon im Vorfeld anzuraten
9 - Stiftungsgeschäft
Mit dem Stiftungsgeschäft wird die Stiftung formell errichtet. Es handelt sich um eine schriftliche, verbindliche Willenserklärung des Stifters, dass er den Willen hat, eine Stiftung zu errichten und dafür Geld/Vermögen zu stiften. Eine Stiftungssatzung mit den o.g. Pflichtangaben ist erforderlich. Insbesondere auf den gemeinnützigen Zweck sollte Sorgfalt verwendet werden.
9 - Stiftungsgeschäft
9 - Anerkennung
Rechtsfähige Stiftungen bedürfen der Anerkennung durch die Stiftungsaufsicht. Stiftungen werden durch Anerkennung des Stiftungsgeschäfts durch die Stiftungsbehörde rechtsfähig.
9 - Einstufung als gemeinnützig
Soll die Stiftung von Steuervergünstigungen profitieren, so ist die Einstufung als gemeinnützig zu beantragen. Das Finanzamt prüft, ob wirklich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden, i.S.v. § 51 ff der Abgabenordnung.
9 - Einstufung als gemeinnützig
Inhalte der gemeinnützigen Stiftungs-Satzung
In der Stiftungssatzung werden die wichtigsten Eckpunkte festgelegt. Aufgenommen werden insbesondere die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben. Dies sind:
- Der Name der Stiftung
- ihr Sitz
- der gemeinnützige Zweck der Stiftung
- das Vermögen der Stiftung,
- die Bildung des Vorstands der Stiftung
Weitere Regelungen können fakultativ hinzukommen, etwa die Begünstigten, die genaue Art der Stiftung, Regelungen zu einem Stiftungsrat (Aufsichtsfunktion) und/oder einem Kuratorium u.a.m.
Prüfung der Gemeinnützigkeit
Die Anerkennung von Stiftungen als gemeinnützig richtet sich danach, woher ihre Einkünfte stammen und wie sie verwendet werden.
Gemeinnützige Stiftungen dürfen normalerweise keine Einkünfte aus eigenem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben. Einnahmen dürfen nur aus dem verwalteten Stiftungskapital stammen. Ausnahmen gibt es für spezielle Unternehmenseinheiten von gemeinnützigen Organisationen, wie Museen oder Theater, Krankenhäuser oder Altenheime oder auch Werkstätten für behinderte Menschen usw., die als so genannte Zweckbetriebe gemeinnützige Funktionen der Organisation erfüllen.
Die Einnahmen gemeinnütziger Stiftungen dürfen außerdem auch nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) verwendet werden.
Die Abgabenordnung besagt dazu. “Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.”
Gemeinnützigkeit
Als Förderung der Allgemeinheit sind nach § 52 AO anzuerkennen:
- 1.die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
- 2.die Förderung der Religion;
- 3.die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
- 4.die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
- 5.die Förderung von Kunst und Kultur;
- 6.die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
- 7.die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- 8.die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
- 9.die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
- 10.die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
- 11.die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
- 12.die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
- 13.die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- 14.die Förderung des Tierschutzes;
- 15.die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
- 16.die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
- 17.die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
- 18.die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- 19.die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
- 20.die Förderung der Kriminalprävention;
- 21.die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);
- 22.die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
- 23.die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
- 24.die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
- 25.die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
- 26.die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder und Föten.
Wichtig ist, dass die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit auf Dauer gegeben sein müssen. Fall sie später wegfallen, so gehen die Steuervorteile verloren.
Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke i.S.v. § 52 AO, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe (Alleinstehende/ Alleinerziehenden das Fünffache) im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht für Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die genannten Grenzen übersteigen.
Kirchliche Zwecke
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