Tipps für GmbH-Geschäftsführer
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Tipps für GmbH-Geschäftsführer
GmbH- Geschäftsführer müssen in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. So bestimmt es das GmbH-Gesetz.
Bei Pflichtverletzungen drohen Schadensersatzforderungen und Haftung.
Nachfolgend geben wir Tipps, wie sich Haftungsrisiken mindern lassen.

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Die wichtigsten Tipps
Compliance/ Gesetze einhalten
1. Der Geschäftsführer muss die Abläufe in der GmbH so organisieren, dass Gesetzes- und Regelkonformität eingehalten werden. Er hat insgesamt eine Organisationspflicht, d.h. er hat eine Compliance-Organisation aufzustellen, die dafür sorgt, dass von der GmbH Gesetze, Richtlinien usw. befolgt werden.2. Der Geschäftsführer hat u.a. dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden (die Vorenthaltung ist strafbar) und haftet persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er die Zahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht sichergestellt hat.
3. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einen Insolvenzantrag stellen. Versäumt er das, haftet er auf Ersatz für Zahlungen, die ab Bestehen der Antragspflicht noch vorgenommen werden. Die so genannte Insolvenzverschleppung ist außerdem ein Straftatbestand nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO).
4. Zeichnet sich eine finanzielle Krise ab, muss der Geschäftsführer genau prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gegeben ist.
5. Geschäftsführer haben ferner dafür zu sorgen, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wird (Kapitalbindung), sonst drohen ihnen Schadenersatzforderungen. Ausnahmen gelten z.B. bei vollwertigen Gegenleistungsansprüchen.
6. Verliert die GmbH auf andere Weise die Hälfte ihres Stammkapitals, muss der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen.
Kompetenzen nicht überschreiten
Der Geschäftsführer ist in seinen Entscheidungen nicht frei, sondern u.a. an die GmbH-Satzung, den Unternehmensgegenstand und Weisungen der Gesellschafter sowie in bestimmten Fragen an deren Zustimmung gebunden. Geschäftsführern, die ihre Kompetenzen überschreiten, droht die Haftung.Interessenkonflikte vermeiden
Geschäftsführer haben im Interesse der Gesellschaft zu handeln. Über mögliche Interessenkonflikte (z.B. eigene Beteiligung an/ Tätigkeit für Geschäftspartner-Firma) haben sie die Gesellschafter zu informieren. Auch dürfen sie der Gesellschaft keine Konkurrenz machen.Entlastung anregen
Wichtig für den Geschäftsführer ist die jährliche Entlastung durch die Gesellschafterversammlung. Erzwingen kann er einen dahingehenden Gesellschafterbeschluss nicht; er sollte ihn jedoch auf die Tageordnung setzen lassen,Mit der Entlastung erklären die Gesellschafter, dass sie ihren Geschäftsführer von Schadenersatzansprüchen wegen Pflichtverstößen befreien, die zum Zeitpunkt des Entlastungsbeschlusses erkennbar sind. Konnten die Gesellschafter bei aller Sorgfalt eine Verfehlung des Geschäftsführers nicht erkennen, gilt die Entlastung dafür allerdings nicht.
Die Entlastung wirkt auch nur zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftern. Einer Haftung wegen Insolvenzverschleppung kann ein Geschäftsführer z.B. nicht durch Entlastung entgehen.
Haftungsbegrenzung und D&O-Versicherung
Geschäftsführer können sich vor ihren hohen Haftungsrisiken schützen, indem sie in ihren Geschäftsführervertrag eine Klausel zur Haftungsbegrenzung aufnehmen lassen (z.B. Maximalbetrag oder nur Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit).Lassen sich die Gesellschafter hierauf nicht ein, bleibt noch der Abschluss einer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung), die Schäden trägt, welche die Gesellschaft infolge von Pflichtverletzungen des Geschäftsführers treffen.
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