1. Der Geschäftsführer muss die Abläufe in der GmbH so organisieren, dass Gesetzes- und Regelkonformität eingehalten werden. Er hat insgesamt eine Organisationspflicht, d.h. er hat eine Compliance-Organisation aufzustellen, die dafür sorgt, dass von der GmbH Gesetze, Richtlinien usw. befolgt werden.
2. Der Geschäftsführer hat u.a. dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden (die Vorenthaltung ist strafbar) und haftet persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er die Zahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht sichergestellt hat.
3. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen nach Eintritt einen Insolvenzantrag stellen. Versäumt er das, haftet er auf Ersatz für Zahlungen, die ab Bestehen der Antragspflicht noch vorgenommen werden. Die so genannte Insolvenzverschleppung ist außerdem ein Straftatbestand nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO).
4. Zeichnet sich eine finanzielle Krise ab, muss der Geschäftsführer genau prüfen, ob Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung gegeben ist.
5. Geschäftsführer haben ferner dafür zu sorgen, dass das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter ausgezahlt wird (Kapitalbindung), sonst drohen ihnen Schadenersatzforderungen. Ausnahmen gelten z.B. bei vollwertigen Gegenleistungsansprüchen.
6. Verliert die GmbH auf andere Weise die Hälfte ihres Stammkapitals, muss der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen.
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