Ablauf Unternehmensstiftung Gründung
Die Unternehmensstiftung muss alle Voraussetzungen einer Stiftung, aber auch die eines geschäftlich tätigen Unternehmens erfüllen.
Hat das Unternehmen z.B. die Form einer GmbH oder KG, helfen die Gesellschaftsstrukturen bei der aktiven Teilnahme am Geschäftsleben. Gleichzeitig hält aber die Stiftung alle Gesellschaftsanteile, ist also dauerhaft deren Eigentümer. Sie ist bei alldem an den in der Satzung bestimmten Stiftungszweck gebunden.
Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt durch Stiftungsgeschäft oder letztwillige Verfügung.
Für das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist Schriftform vorgeschrieben. Es muss gem. § 81 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen.
Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung auch eine Satzung erhalten. Name, Sitz und Zweck der Stiftung sind darin ebenso festzuschreiben wie deren Vermögen und Vorstand.
Dabei ist klar zwischen Geschäftsführung des Unternehmens und Vorstand/ Organen der Stiftung zu differenzieren. Stiftungsvorstand (ggf. auch Stiftungsbeirat) sowie Unternehmens-Geschäftsführung sollten in der Stiftungssatzung festgelegt sein.
Per Stiftungsurkunde wird der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung festgeschrieben.
Rechtsfähig wird die Unternehmensstiftung allerdings erst durch staatliche Anerkennung der Landes- Stiftungsbehörde an ihrem Sitz. An privatnützige- und Familienstiftungen stellt die Stiftungsaufsicht in manchen Bundesländern geringere Anforderungen als sie sonst bei Stiftungen (insbesondere gemeinnützigen) üblich sind. Die Behörden fordern aber oft ein Mindestkapital, das die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sichert.
Die Übertragung der Gesellschaft oder des Unternehmens auf die Stiftung kann bereits im Stiftungsgeschäft vorgenommen werden oder aber nachdem die Stiftung gegründet wurde.
Ablaufschritte im Einzelnen:
- Rechtsberatung zur Unternehmensstiftung
- Unternehmensstiftungskonzept und -satzung
- Bestimmung des Stiftungsvorstands und ggf. -rats
- Stiftungsgeschäft zur Einbringung der Unternehmensanteile in die Stiftung
- Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsbehörde