Unternehmensstiftung gründen: Bundesweit mit Anwalt
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Eine Unternehmensstiftung gründen
Unternehmensstiftungen bieten eine echte Option für Unternehmer, die eine langfristige Nachfolgeplanung anstreben. Sie ermöglichen es, Familienunternehmen auch für zukünftige Generationen dauerhaft zu sichern.
Eine Stiftung ist eine Organisation, die einem bestimmten Zweck dient und ihr von einem Stifter zur Verfügung gestelltes Vermögen dazu einsetzt.
Unternehmensstiftungen sind strategisches Mittel für die Unternehmensnachfolge, die darauf abzielen, die langfristige Kontinuität eines Familienunternehmens innerhalb der Familie zu gewährleisten.
Bei Gesellschaften, zum Beispiel, sind Gesellschafter in solchen Fällen nicht etwa einzelne Personen, sondern die quasi ewige Stiftung, deren Zweck es ist, das Unternehmen fortzuführen und seinen Bestand dauerhaft zu sichern.
Kernpunkte Unternehmensstiftung Gründung
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Überblick Unternehmensstiftung Gründung
Generell können Stiftungen sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet werden.
Oft werden Stiftungen zur Nachlassverwaltung errichtet. Volljährige Personen können aber auch zu ihren Lebzeiten eine Stiftung ins Leben rufen.
Im Falle einer Unternehmensstiftung ist ein Unternehmen Teil des Stiftungsvermögens bzw. es soll von der Stiftung geführt werden.
Der häufigste Fall ist die so genannte Beteiligungsträgerstiftung. Diese wird selbst Gesellschafter und Anteilseigner eines Unternehmens. Das Unternehmen, z.B. eine Kapitalgesellschaft, besteht in diesem Fall in der bisherigen Rechtsform fort, während die Stiftung als Eigentümerin alle Anteile der Gesellschaft übernimmt. Die Gesellschaftsanteile gehören also zum Stiftungsvermögen.
Unternehmen selbst betreibende Unternehmensträgerstiftungen kommen hingegen seltener vor.

Unternehmensstiftung gründen – Ablauf der Gründung
Ablauf Unternehmensstiftung Gründung
Die Unternehmensstiftung muss alle Voraussetzungen einer Stiftung, aber auch die eines geschäftlich tätigen Unternehmens erfüllen.
Hat das Unternehmen z.B. die Form einer GmbH oder KG, helfen die Gesellschaftsstrukturen bei der aktiven Teilnahme am Geschäftsleben. Gleichzeitig hält aber die Stiftung alle Gesellschaftsanteile, ist also dauerhaft deren Eigentümer. Sie ist bei alldem an den in der Satzung bestimmten Stiftungszweck gebunden.
Die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt durch Stiftungsgeschäft oder letztwillige Verfügung.
Für das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist Schriftform vorgeschrieben. Es muss gem. § 81 BGB die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgegebenen Zweckes zu widmen.
Durch das Stiftungsgeschäft muss die Stiftung auch eine Satzung erhalten. Name, Sitz und Zweck der Stiftung sind darin ebenso festzuschreiben wie deren Vermögen und Vorstand.
Dabei ist klar zwischen Geschäftsführung des Unternehmens und Vorstand/ Organen der Stiftung zu differenzieren. Stiftungsvorstand (ggf. auch Stiftungsbeirat) sowie Unternehmens-Geschäftsführung sollten in der Stiftungssatzung festgelegt sein.
Per Stiftungsurkunde wird der Übergang des Vermögens vom Stifter auf die Stiftung festgeschrieben.
Rechtsfähig wird die Unternehmensstiftung allerdings erst durch staatliche Anerkennung der Landes- Stiftungsbehörde an ihrem Sitz. An privatnützige- und Familienstiftungen stellt die Stiftungsaufsicht in manchen Bundesländern geringere Anforderungen als sie sonst bei Stiftungen (insbesondere gemeinnützigen) üblich sind. Die Behörden fordern aber oft ein Mindestkapital, das die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sichert.
Die Übertragung der Gesellschaft oder des Unternehmens auf die Stiftung kann bereits im Stiftungsgeschäft vorgenommen werden oder aber nachdem die Stiftung gegründet wurde.
Ablaufschritte im Einzelnen:
- Rechtsberatung zur Unternehmensstiftung
- Unternehmensstiftungskonzept und -satzung
- Bestimmung des Stiftungsvorstands und ggf. -rats
- Stiftungsgeschäft zur Einbringung der Unternehmensanteile in die Stiftung
- Anerkennungsverfahren bei der Stiftungsbehörde
Inhalte der Unternehmensstiftungs-Satzung
Unternehmensstiftungen dienen der Unternehmensnachfolge. Gerade Familienunternehmen können so langfristig erhalten und vor einem Zerfall geschützt werden. Anders als etwa bei Gesellschaften, können Erbschaftsstreits, Scheidungen oder eine Verschuldung von Familienmitgliedern dem Unternehmen dann in seinem Bestand nicht gefährden.
In der Stiftungssatzung werden die wichtigsten Eckpunkte festgelegt. Aufgenommen werden natürlich die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Name, Sitz usw.). Es macht aber Sinn, darüber hinaus auch weitere zu erfassen, welche die Stiftung möglichst genau beschreiben.
Steuerliche Fragen
Ist die Unternehmensstiftung gemeinnützig, genießt sie attraktive Steuervorteile. Auch Unternehmensstiftungen können durchaus als gemeinnützig anerkannt werden.
Will die Stiftung von Steuervergünstigungen profitieren, muss sie ihre Einstufung als gemeinnützig beantragen. Das Finanzamt prüft, ob gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt werden (§ 51 AO). Gemeinnützige Unternehmensstiftungen müssen sich auf ihre gesetzlichen Rechte als Gesellschafter beschränken und dürfen z.B. keinen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen, also keinen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aufweisen.
Bei Gemeinnützigkeit gilt eine Befreiung von der Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer bei der anfänglichen oder nachträglichen Übertragung von Vermögen auf die Stiftung. Ferner eine Befreiung von der Körperschaftsteuer, von der Gewerbe- Grundsteuer sowie eine ermäßigte Umsatzsteuer. Ausschüttung des Unternehmens an die Stiftung sind hinsichtlich der Ertragssteuern vorteilhafter als solche an die Gesellschafter. Auch bei Spenden haben gemeinnützige Stiftungen Vorteile (Erbschafts- und Schenkungssteuerbefreiung).
Bei Familienstiftungen spielen die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer bei der Errichtung (Errichtungsbesteuerung) sowie die Erbersatzsteuer im laufenden Betrieb (alle 30 Jahre Erbschaftsfiktion) eine große Rolle. Bei Familienstiftungen mit Ehegatten, Kindern und Enkeln als Begünstigten gilt aber i.d.R. die Steuerklasse I, mit relativ niedrigen Steuersätzen. Für Betriebsvermögen können ggf. Steuervergünstigungen nach dem Erbschaftssteuergesetz gelten.
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