Einbeziehung von AGB
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Einbeziehung von AGB – so werden sie Vertragsbestandteil
AGB, also Allgemeine Geschäftsbedingungen, für für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages gestellt werden, müssen nach § 305 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wirksam in Verträge einbezogen werden, damit Sie gültig sind.
Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie
- bei Vertragsschluss
- ausdrücklich auf Ihre AGB hinweisen,
- die andere Partei in von deren Inhalten Kenntnis nehmen konnte und
- ihr Einverständnis erklärt hat (§ 305 Abs. 2 BGB).
Wenn diese Grundsätze nicht eingehalten werden, sind die AGB unwirksam.
Ausnahmen gelten lediglich im B2B-Bereich gegenüber Unternehmern.
Bei Ihnen kann der Hinweis auf die AGB auch durch schlüssiges Verhalten vorgenommen werden. Sind die AGB branchenüblich, kann ein Hinweis sogar gänzlich verzichtbar sein. Auf eine Änderung von AGB während bestehender Geschäftsbeziehung muss allerdings auch gegenüber einem Unternehmer hingewiesen werden.
Unternehmern müssen die AGB auch nicht zwingend ausgehändigt werden. Es kann ausreichen, dass sie problemlos Kenntnis von ihnen erlangen können.
Inhaltsverzeichnis
Einbeziehung von AGB
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Hinweispflicht
Sie müssen Ihre Kunden ,ausdrücklich auf Ihre AGB hinweisen. Dies darf nicht an einer leicht zu übersehenden Stelle geschehen. Vielmehr muss es für einem durchschnittlich aufmerksamen Kunden ohne Weiteres zu erkennen sein.
- Nicht ausreichend ist z.B. ein Abdruck auf der Vertrags-Rückseite. Zumindest ist dann ein Verweis auf die AGB auf der Vorderseite erforderlich.
- In bestimmten Fällen kann ein deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügen. Voraussetzung ist, dass ein anderweitiger ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsabschlusses sonst nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre. Beispiele sind Verträge bei Großveranstaltungen (Sport-Events usw.) bzw. ohne persönlichen Kontakt (Verkaufs-Automaten u.ä.).
- Im Internet gibt es die Möglichkeit, eine Checkbox mit AGB-Hinweis einzubinden, welche die Kunden abhaken müssen, bevor sie einen Auftrag erteilen können. Neben der Checkbox sollte sich ein Link zu den AGB zwecks Kenntnisnahme befinden.
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Kenntnisnahme ermöglichen
Sie müssen Ihren Kunden bei Vertragsschluss – also nicht etwa erst danach – die Möglichkeit geben, sich in zumutbarer Weise Kenntnis von den AGB zu verschaffen. Mögliche Behinderung des Kunden sind dabei zu berücksichtigen (Tonaufnahmen von AGB für Blinde usw.).
Es reicht z.B. nicht aus, die AGB irgendwo auf der Internetseite einzustellen. Nur bei Geschäftskunden genügen auch auf der Website eingestellte AGB, auf die hingewiesen wird. Privatkunden gegenüber müssen die AGB dagegen i.d.R. schriftlich vorliegen und der Kunde muss bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen werden. Je nach den Umständen des Vertragsschlusses können dem Kunden zum Beispiel:
- ein Schriftstück mit den AGB aushändigen
- die AGB bzw. eine Download auf Ihrer Website bereitstellen und den User deutlich darauf hinweisen
- bei telefonischen Verträgen auf die AGB hinweisen und diese nachreichen. Erst wenn der Kunde die AGB tatsächlich erhält ist dann von einer Kenntnisnahme und Einbeziehung auszugehen.
Zur zumutbaren Kenntnisnahme gehört es auch, dass die AGB gut lesbar sind, inhaltlich klar formuliert sowie übersichtlich gegliedert.
Einverständnis-Erfordernis
Dritte Voraussetzung der Einbeziehung von AGB ist, dass der Vertragspartner mit ihnen einverstanden ist. Eine ausdrückliche Erklärung, eine gesonderte Unterschrift des Vertragspartners o.ä. ist dafür nicht notwendig. Es reicht aus, dass er in einer Weise agiert, die als Einverständnis anzusehen ist.
Besonderheiten gelten, wenn erst in der Auftragsbestätigung auf die AGB hingewiesen wird. Streng genommen nimmt der Verwender der AGB dann das Angebot des Kunden nicht an, sondern macht diesem selbst ein neues, modifiziertes Vertragsangebot, das der Kunde nun seinerseits noch annehmen muss, damit das Geschäft zustande kommt. Dies kann jedoch auch konkludent erfolgen, etwa durch Zahlung.
Wichtige Tipps und häufige Fehler
Die wichtigsten Tipps zur AGB Erstellung
Der wichtigste Tipp für die AGB lautet, die AGB richtig und vollständig einzubeziehen. Zweitens ist es unabdingbar, in den AGB zwischen B2C- und B2B-Kunden zu unterscheiden, falls Sie beide Kundengruppen ansprechen. Darüber hinaus ist es ratsam, individuelle AGB zu verwenden, die auf Ihre Dienstleistungen angepasst sind. Die weitere Gestaltung Ihrer AGB hängt von Ihren Wünschen ab. So können Sie insbesondere Leistungsbedingungen, Gewährleistung und Verjährung von Ansprüchen innerhalb der gesetzlichen Grenzen nach Ihren Vorstellungen abwandeln.
Die wichtigsten Tipps
AGB RICHTIG PRÄSENTIEREN
AGB INDIVIDUELL EINBEZIEHEN
LEISTUNGSZEIT VERBINDLICH REGELN
ÜBERGANG DER GEFAHR REGELN
RÜGEFRISTEN BESTIMMEN
VERJÄHRUNG VERKÜRZEN
B2B UND B2C UNTERSCHEIDEN
RECHTSWAHL TREFFEN
GERICHTSSTAND VEREINBAREN
VERTRAGSSPRACHE REGELN
SALVATORISCHE KLAUSEL AUFNEHMEN
AGB INDIVIDUELL VOM ANWALT ERSTELLEN LASSEN
AGB REGELMÄSSIG ÜBERPRÜFEN LASSEN
Die häufigsten Fehler bei AGB
Fehler in den AGB gehen oft darauf zurück, dass die AGB nicht professionell erstellt wurden, sondern Muster-AGB, AGB-Generatoren oder kopierte AGB verwendet worden sind. Diese benutzen oft veraltete oder fehlerhaft formulierte Klauseln, die negative Folgen haben. AGB von fremden Unternehmen zu kopieren, kann zudem eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Fehlerhafte AGB führen nicht nur zur Unwirksamkeit einer Klausel. Es drohen auch Abmahnungen durch Konkurrenten. Um dies zu verhindern, sollten Sie die häufigsten Fehler kennen, die bei der Erstellung und Verwendung von AGB begangen werden.
Die häufigsten Fehler
ÜBERRASCHENDE KLAUSELN AUFNEHMEN
MEHRDEUTIGE KLAUSELN NUTZEN
UNVERSTÄNDLICHE FORMULIERUNG
ÜBERMÄSSIG BENACHTEILIGENDE AGB
AGB BEI KONKURRENTEN KOPIEREN
WIDERRUFSBELEHRUNG SELBST AUSGESTALTEN
HAFTUNG PAUSCHAL BESCHRÄNKEN
GEWÄHRLEISTUNG GEGENÜBER VERBRAUCHERN AUSSCHLIESSEN
VERBRAUCHERN MÄNGELRÜGEPFLICHTEN AUFERLEGEN
EINVERSTÄNDNIS FÜR DIE ZUSENDUNG VON WERBEMAILS
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