Redaktionell Verantwortlicher einer Website
Websiten, auf denen redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden, müssen nicht nur ein Impressum enthalten, sondern darüber hinaus auch einen inhaltlich (redaktionell) Verantwortlichen benennen. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages (MStV).
Die entsprechenden Angaben sind im Impressum der Website zu machen. Sie kommen auf redaktionellen Seiten zu den allgemeinen Informationspflichten der § 5 und 6 Telemediengesetz (TMG) hinzu.
Anbieter automatisiert erstellter Inhalte oder Mitteilungen in sozialen Netzwerken sind gem. § 18 Abs. 3 MStV außerdem dazu verpflichtet, den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen.
In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die genauen Voraussetzungen und Pflichten.
Wir erstellen Ihr Impressum – Sie konzentrieren sich allein auf Ihr Geschäft.
Kernpunkte redaktionell Verantwortlicher
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
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