Redaktionell Verantwortlicher einer Website
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Redaktionell Verantwortlicher einer Website
Websiten, auf denen redaktionelle Inhalte veröffentlicht werden, müssen nicht nur ein Impressum enthalten, sondern darüber hinaus auch einen inhaltlich (redaktionell) Verantwortlichen benennen. Das ergibt sich aus § 18 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages (MStV).
Die entsprechenden Angaben sind im Impressum der Website zu machen. Sie kommen auf redaktionellen Seiten zu den allgemeinen Informationspflichten der § 5 und 6 Telemediengesetz (TMG) hinzu.
Anbieter automatisiert erstellter Inhalte oder Mitteilungen in sozialen Netzwerken sind gem. § 18 Abs. 3 MStV außerdem dazu verpflichtet, den Umstand der Automatisierung kenntlich zu machen.
In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die genauen Voraussetzungen und Pflichten.
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Kernpunkte redaktionell Verantwortlicher
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Was versteht man unter redaktionellen Inhalten?
Der RStV spricht von “Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden“.
Generell sind redaktionelle Inhalte aber dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht nur Produkt- oder Dienstleistungsbeschreibungen, Werbung oder Unternehmensinformationen (“Über uns” usw.) enthalten, sondern grundsätzlich auch dazu geeignet sind, auf die öffentliche Meinung und Meinungsbildung Einfluss zu nehmen. Sie können sprachlicher oder akustischer, aber auch grafischer Natur (Bilder, Diagramme usw.) sein.
Für wen gelten die Pflichten des § 18 II MStV?
Neben Online-Zeitungen und -zeitschriften, redaktionellen Websites von Rundfunkanstalten usw. müssen auch die Anbieter redaktioneller Inhalte in sozialen Medien einen redaktionell Verantwortlichen angeben. Beispiele sind Facebook und Twitter, Instagram oder Youtube.
Kein Verantwortlicher muss von Händlern auf Verkäuferportalen ( eBay usw.) oder in reinen Onlineshops benannt werden. Ausnahmen hiervon gelten aber wiederum dann, wenn ein Shop ergänzende redaktionelle Inhalte enthält, etwa in Form von Infotainment-Artikeln oder eines Blogs.
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Welche Angaben sind vorgeschrieben?
- seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
- die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
- unbeschränkt geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die Formulierung sollte lauten: “Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte i.s.V. § 18 MStV: Karl Mustermann, Musterstraße 1, 1111 Musterstadt”. Der früher verwendete Hinweis auf § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) entfällt zugunsten des MStV.
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