• Corona-Virus:

    Diese staatlichen Hilfen stehen Unternehmern nun zu

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COVID-19: So kommt man als Unternehmer an staatliche Hilfen

Aufgrund des Corona-Virus muss ein Großteil der deutschen Unternehmer nun umdenken: Ursprünglich geplante Projekte lassen sich plötzlich nicht mehr umsetzen und einige Aufträge bleiben unvorhergesehen auf der Strecke.

Ungewohnt schnell reagierte darauf auch die Bundespolitik und stellte den betroffenen Betrieben zahlreiche staatliche Hilfen in Aussicht. Im Mittelpunkt steht dabei insbesondere das “Kurzarbeitergeld“, mit dem Unternehmen die wirtschaftliche Durststrecke durch staatliche Zuschüsse beim Arbeitslohn überbrücken können (mehr dazu finden Sie hier).

Neben dem Kurzarbeitergeld gibt es jedoch noch viele andere staatliche Unterstützungsmaßnahmen.  Beispielsweise werden auch die verschiedenen Kreditmodelle der KfW-Bank im Hinblick auf die aktuelle Situation optimiert.

Welche staatlichen Hilfen aktuell existieren, wie sie diese beantragen und worauf Sie als Unternehmer sonst noch achten können, beantworten wir Ihnen in diesem Artikel:

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Die Ankündigungen der Bundesregierung im Überblick

Olaf Scholz (SPD) und Peter Altmeier (CDU) kündigten Mitte März ein “Vier-Säulen-Schutzschild” für Unternehmer an, welche diesen in der schwierigen Zeit des Corona-Virus weiterhelfen soll. Die (teilweise bereits umgesetzten) Ansätze haben wir hier noch einmal für Sie aufgelistet:

  • Das Kurzarbeitergeld (Alle Infos inkl. Schritt-für-Schritt-Anleitung hier):
    • Hinsichtlich des Kurzarbeitergeldes sind einige Änderungen bereits umgesetzt worden: Wenn durch die Ausbreitung von COVID-19 Kurzarbeit in einem Unternehmen nötig wird, trägt der Staat einen Teil des ausgefallenen Lohnes durch Kurzarbeitergeld.
    • Bereits wenn dies auf 10 % der Belegschaft zutrifft ist dies möglich.
    • Seit neuestem übernimmt der Staat dann auch die Sozialversicherungsabgaben und schließt erstmals auch Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter mit ein.
  • Steuerliche Liquiditätshilfen:
    • Unternehmern soll im laufenden Jahr die zinslose Stundung fälliger Steuern erleichtert werden. Dabei wir die Finanzverwaltung angewiesen auf die Einziehung insoweit zu verzichten, als dass diese eine “unzumutbare Härte” darstelle und dabei keine strengen Anforderungen zu setzen.
    • Steuervorauszahlungen können nun leichter und schneller angepasst werden. Ist infolge der Ausbreitung von COVID-19 mit geringeren Steuerpflichten im laufenden Jahr zu rechnen, kann die Vorauszahlung unkompliziert herabgesetzt werden.
    • Vollstreckungsmaßnamen wie Kontopfändungen und Säumniszuschläge sollen vorerst bis 31. Dezember 2020 ausgesetzt werden, solange der “Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist”.
  • Schutzschild für Unternehmen:
    • Verringerung der Bedingungen bei der Beantragung für einen KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und den ERP-Gründerkredit “Universell” (für Unternehmen die weniger als 5 Jahre jung sind):
    • Verdopplung des Bürgschaftshöchstbetrages bei Bürgschaftsbanken auf 2,5 Millionen €
    • Das sogenannte “Großbürgschaftsprogramm” erfasst nunmehr nicht nur strukturschwache Regionen
    • Einrichtung von Sonderprogrammen bei der KfW-Bank
  • Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
    • Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier (CDU) unterstützen zudem die Idee der Europäischen Kommission, die “Corona Response Initiative” mit einem Volumen von 25 Milliarden Euro einzurichten.
    • Die Europäische Zentralbank (EZB) stellte zudem Maßnahmen zur Bankenrettung vor

Diese staatlichen Hilfskredite können Unternehmen jetzt beantragen

Insbesondere die KfW-Bank wird in der Zeit der Corona-Pandemie eine tragende Rolle für Unternehmer spielen.

Wer infolge der Corona-Krise in eine finanzielle Schieflage geraten ist, findet auf der Homepage der KfW-Bank umfassende Informationen über die Beantragung eines KfW-Kredites zur Liquiditätshilfe. Die jeweiligen Voraussetzungen für die Beantragung eines Kredites wurde im Hinblick auf die Ausbreitung von COVID-19 gelockert.

In Betracht kommt dabei insbesondere:

  • KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen)
  • ERP-Gründerkredit-Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahren)
  • KfW-Kredit-für-Wachstum (Für Großunternehmen mit Umsatz bis zu 5 Milliarden Euro)

Bei diesen Varianten wurden kürzlich erst die Risikoübernahmen für Betriebsmittelkredite erhöht. Damit soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden.

Bild von einem Besprechungsraum

Viele Unternehmen sehen aufgrund des hohen Arbeitsausfalls durch COVID-19 einer turbulenten Zeit entgegen – staatliche Kredite können bei der Überbrückung helfen

Zudem können nun auch größere Unternehmen, die einen Umsatz von über 2 Milliarden Euro (vorher 500 Mio.) haben einen solchen Kredit beantragen.

Der Kreditnehmer muss dabei im ersten halben Jahr nur Zinsen zahlen – die Tilgung beginnt erst danach. Nach KfW-Angabe liegt der Zinssatz meist zwischen 1,03 und 7,43 Prozent.

Um den Ablauf auch möglichst schnell und unbürokratisch zu gewähren, prüft die KfW-Bank bei Krediten unter drei Millionen Euro keine Einzelheiten mehr. Viel mehr vertraut sie auf die Einschätzung der jeweiligen Hausbank. Außerdem nimmt die KfW-Bank der Hausbank bei Krediten für laufende Betriebskosten bis zu 80 % ihres Kreditrisikos ab. Dies soll Hausbanken einen Anreiz zur Kreditvergabe geben.

Tipp: Dahingehend empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer Hausbank Kontakt aufzunehmen und sich über die entsprechenden Angebote zu informieren.

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Das Kurzarbeitergeld

Die infolge des Corona-Virus nun wohl wichtigste staatliche Unterstützung von Betrieben stellt das sogenannte Kurzarbeitergeld dar. Die Bedingungen für dessen Beantragung wurden kürzlich stark herabgesetzt. Ausgezahlt wird dieses von der zuständigen Agentur für Arbeit.

Tipp: Welche Änderungen nun konkret eingetreten sind und eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

Steuererleichterungen

Unternehmer können das zuständige Finanzamt bitten, Steuerforderungen zu stunden, wenn diese wegen der Ausbreitung von COVID-19 und der dazugehörigen Wirtschaftskrise eine unzumutbare Härte darstellen würden.

Dabei sollen auch Vorauszahlungen möglichst schnell und unbürokratisch angepasst werden. Dabei kann der jeweilige Unternehmer eine Herabsetzung oder Aussetzung laufender Vorauszahlungen beantragen: “Die Finanzverwaltung wird angewiesen, keine strengen Anforderungen zu stellen” hieß es dazu von der Bundesregierung.

Überdies sollen bis auf weiteres Säuminszuschläge erlassen werden sowie Vollstreckungsmaßnahmen infolge Corona-bedingter Rückstände bis auf weiteres bis zum Ende des Jahres 2020 ausgesetzt werden.

Tipp: Kontaktieren Sie bei einer Corona bedingten Krise Ihr zuständiges Finanzamt. Da es bis dato keine bundeseinheitliche Regelung gibt, informieren sie sich frühzeitig selbst über eine Anpassung der Steuervorauszahlungen und falls nötig auch über eine Stundung der Steuerforderungen.

Entgeltfortzahlung durch die gesetzliche Krankenkasse (“Umlage U1”)

Ein Arbeitgeber, der bis zu 30 Arbeitnehmer beschäftigt, kann eine Entgeltfortzahlung durch Beanspruchung der gesetzlichen Krankenversicherung erwirken.

Die Umlage U1 dient der Finanzierung von Ausgleichszahlungen, die gefordert werden können, wenn Arbeitnehmer krankheitsbedingt ausfallen. Ein Teil der gesetzlich festgesetzten Entgeltfortzahlung (im Normalfall zwischen 40 und 80 %) wird dann von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Es ist also eine durch die Umlage entstehende Entgeltfortzahlungsversicherung, die nun auch im Rahmen der COVID-19 Erkrankung in den Mittelpunkt von Kleinunternehmern rückt.

Tipp: Kontaktieren Sie bei erheblichen Arbeitsausfällen infolge einer COVID-19-Erkrankung die jeweilige gesetzliche Krankenkasse hinsichtlich einer Entgeltfortzahlung.

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Erstattung von Verdienstausfall und Betriebskosten nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht Entschädigungen bei Verdienstausfall und nicht gedeckten Betriebsausgaben vor. Kann eine von einer Quarantäne betroffene Person (wegen bestätigter COVID-19 Erkrankung oder eines Verdachts) ihrer Arbeit aus diesem Grunde nicht mehr nachgehen, gibt es also Geld vom Staat. In Abgrenzung zu den anderen Hilfspaketen geht es also ausdrücklich um Ansprüche von erkrankten Personen.

Arbeitgeber müssen Mitarbeitern zunächst für 6 Wochen Gehalt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) zahlen, bevor gem. § 47 I SGB V die Krankenkasse eintritt.

Das während der 6 Wochen gezahlte Entgelt durch den Arbeitgeber kann sich dieser dann gem. § 56 V IfSG erstatten lassen:

“Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde auf Antrag gewährt.”

Auch für Selbstständige mit Verdienstausfall sieht das Infektionsschutzgesetz eine Regelung vor (§ 56 I IfSG). Da die Berechnung eines Verdienstausfalles bei Selbstständigen regelmäßig sehr schwierig ist, ist gem. § 56 III IfSG bei “Selbstständigen ein Zwölftel des Arbeitseinkommens [des letzten Jahres] aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit zugrunde zu legen”.

Auch ungedeckte Betriebsausgaben können Selbstständige während der Dauer einer Corona-bedingten Quarantäne auf Antrag erstatten lassen, § 56 III IfSG. Dies gilt nur für fortlaufende Kosten nicht nicht unmittelbar abgestellt werden können und muss bei der Beantragung hinreichend belegt werden.

Bei all diesen Entschädigungsansprüchen gilt jedoch: Lässt sich die Arbeit ins Homeoffice verlegen, erlischt der Anspruch.

Tipp: Um die Entschädigung zu erhalten, müssen sich betroffene Selbstständige und Freiberufler persönlich an das Gesundheitsamt wenden.

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Hilfe für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer

Für Kleinsunternehmer und Solo-Selbstständige sollen von der Bundesregierung mehr als 40 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden. Davon soll ein Viertel als direkte Zuschüsse vergeben werden. Die restlichen drei Viertel wiederum als Darlehen.

Wann und wie diese Hilfe beantragt werden kann, ist aktuell noch nicht klar.

Hilfe für selbstständige Eltern und Arbeitgeber von Eltern

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) kündigte jüngst einen Gesetzesentwurf an, der Arbeitgebern ermögliche, Lohnfortzahlungen für Angestellte auszuweiten, die infolge von geschlossenen Schulen und Kindertagesstätten nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können.

Die Unternehmen könnten sich das Geld dann vom Staat zurückholen. Dabei sollen Eltern insoweit berücksichtigt werden, als dass deren Kinder sich noch unter dem zwölften Lebensjahr befinden.

Förderprogramme der einzelnen Bundesländer für Unternehmer und Selbständige

Weitere Tipps und Hinweise

In Zeiten der Corona-Krise sollten Sie als Unternehmer:

  • Schnellstmöglich dafür sorgen, noch verbliebene Außenstände einzuholen: In einer Krise kann das eingeholte Geld Ihrer Kunden noch Gold wert sein.
  • Auf der Kehrseite sollten Sie die Betriebsausgaben senken: Auch die Beantragung eines Zahlungsaufschubes oder die Stundung von Zahlungen sollten Sie in Betracht ziehen
  • Minusstunden der Mitarbeiter aufbauen bzw. Urlaub sowie Überstunden der Mitarbeiter abbauen.

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  • Unternehmensrecht

1 Antwort
  1. Florian
    says:

    Interessant, dass die Europäischen Kommission für diese Corona-Response Initiative entschieden hat. 25 Milliarden € ist eine relevante Summe! Ich bin Unternehmer und die Corona-Pandemie hat unsere Arbeit beeinflusst. Ich informiere mich daher zum Thema Unternehmensrecht, um alles am besten zu organisieren. Danke für den Beitrag!

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