Auskunft nach der DSGVO
[headertxt_unter]

Datenschutzauskunft nach der DSGVO
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat die Rechte von Nutzern und Kunden gestärkt. Unternehmen müssen ihre datenverarbeitenden Prozesse so einrichten, dass die Betroffenen ihre Rechte geltend machen können.
Neben dem Recht auf Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten und dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung ist insbesondere das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO besonders praxisrelevant. Schließlich ist die Datenschutzauskunft eine unerlässliche Voraussetzung zur Geltendmachung der weiteren Rechte.
Betroffene haben das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf bestimmte Informationen, insbesondere:
-
- Verarbeitungszwecke,
- Kategorien der verarbeiteten Daten,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt werden
- die geplante Speicherdauer
- das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung
- und eines Beschwerderechts
- die Daten-Herkunft
- das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling
[cta_button_unter title=”Datenschutzkonzept erstellen” label=”Termin anfragen” link=”https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/” termintext=”” pdftext=”” ]
Ablauf der Auskunftserteilung
Die Auskunft wird auf Antrag des Betroffenen erteilt. Erhält der Verantwortliche bei dieser Gelegenheit personenbezogene Daten, die er nutzt, um die Auskunft erteilen zu können, hat er auch dabei wieder die Informationspflichten bei der Erhebung personenbezogener Daten zu beachten (Verarbeitungszwecke usw., vgl. § 13 DSGVO).
Der Ablauf der Auskunftserteilung durch das verpflichtete Unternehmen gestaltet sich regelmäßig wie folgt:
1 - Fristgerechte Bearbeitung
Nach Art. 12 DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags, zur Verfügung zu stellen.
Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person dann innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
2 - Negativauskunft?
Hat das Unternehmen gar keine Daten des Antragssteller gespeichert, ist das Vorgehen einfach. Es kann keine Auskunft über verarbeitete Daten erteilt werden. Dem Antragssteller ist dann nur mitzuteilen, dass keine Daten zu ihm verarbeitet werden (Negativauskunft).
2 - Negativauskunft?
3 - Wer ist wem auskunftspflichtig?
Zur Auskunft verpflichtet ist immer das zuständige Unternehmen. Bei der Auftragsdatenverarbeitung zum Beispiel hat der Dienstleister seinen Auftraggeber zu informieren. Bei mehreren Verantwortlichen ist jeder von ihnen in der Pflicht.
Auskunft darf auch nur dem wirklich Betroffenen gegeben werden. Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 stellt, so kann er nach Art. 12 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
4 - Verweigerungsrecht
Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung, die Mitteilung bzw. die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden. Der Verantwortliche hat aber den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
4 - Verweigerungsrecht
6 - Inhalt der Auskunft
Auskunft erteilt wird über die personenbezogenen Daten des Antragstellers und Informationen, die mit ihm verknüpft sind, z.B. Name, Adresse, IP etc. Informiert werden muss auch über die in Art 15 aufgelisteten Angaben (Verarbeitungszwecke, Empfänger, Betroffenenrechte usw.).
7 - Form der Auskunft
Die Auskunft kann gemäß § 12 DSGVO schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch, erfolgen. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
7 - Form der Auskunft
8 - Datenkopie
Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für weitere Kopien, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Angaben zu ihnen sind ggf. zu entfernen/ unlesbar zu machen.
Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Datenschutzauskunft nach der DSGVO”? Wir beantworten sie hier kostenlos!
Unsere Mandanten vertrauen uns auch in folgenden Fachgebieten
FIRMA
GRÜNDEN
BEWERTUNG
LÖSCHEN
AGB
ERSTELLEN
Schnellnavigation
Insolvenzrecht
Unternehmensrecht
Kontakt
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
Social Media
Hinweis
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).




Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!