Datenschutz: Strafen, Bußgelder, Abmahnungen
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Strafen, Bußgelder und Abmahnungen
Strafen und Bußgelder
Die EU-DSGVO vereinheitlich das Datenschutzrecht in Europa. Das umfasst auch die Geldbußen und Sanktionen, die von Datenschutzbehörden verhängt werden können.
Abmahnungen
Daneben sind Abmahnungen die zweite große Gefahr für Unternehmen bei Verstößen gegen die DSGVO. Abgemahnt zu werden ist mitunter deutlich wahrscheinlicher, als von einer Datenschutzbehörde sanktioniert zu werden.
Abgemahnt werden kann nur, wenn der Verstoß gegen die DSGVO wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, etwa weil die abgemahnte Partei sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erschlichen hat.
Strafen und Bußgelder
Überblick Strafen und Bußgelder
Die EU-DSGVO vereinheitlich das Datenschutzrecht in Europa. Das umfasst auch die Geldbußen und Sanktionen, die von Datenschutzbehörden verhängt werden können.
Ab dem 25.05.2018 können Datenschutzbehörden Geldstrafen in Höhe von bis zu 20 Mio. Euro oder bei Konzernen 4% des weltweiten Umsatzes verhängen.
Die Sanktionen betreffen nicht nur Unternehmen, die ihren Sitz in der EU haben. Auch internationale Organisationen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten, können hiervon betroffen sein.
Die Anzeige eines Datenschutzverstoßes kann von vielen Stakeholdern eines Unternehmens ausgehen. Das beste Mittel zum Vorbeugen ist die DSGVO-Compliance und die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten.
Das neue europäische Datenschutzgesetz, die EU-DSGVO, möchte Einzelpersonen mit mehr Rechten zur Kontrolle der eigenen Daten ausstatten. Um die neuen strengeren Anforderungen an datenverarbeitende Unternehmen durchzusetzen, wurde die Einführung teils drastischer Bußgelder beschlossen. Die Höhe der Sanktionen wurde derart ausgestaltet, dass die Verhängung eines Bußgeldes mitunter die Existenz eines Unternehmens bedrohen kann.
Rechtliche Grundlage der Sanktionen
Die rechtliche Grundlage für Geldbußen finden sich in Art. 83, 84 DSGVO. Darüber hinaus bestimmen die einzelnen Mitgliedsstaaten die strafrechtlichen Sanktionen selbst.
Sanktionen betreffen Unternehmen
Die DSGVO sieht vor, dass alle Unternehmen Gegenstand einer datenschutzrechtlicheren Sanktion werden können, die entweder:
- Ihren Hauptsitz in der Europäischen Union haben oder
- Personenbezogene Daten von Personen erheben, die in der EU ansässig sind, wenn der europäische Markt bedient wird.
Begriff Unternehmen in DSGVO weiter gefasst
Das bisher in Deutschland geltende Datenschutzrecht wurde hauptsächlich durch das BDSG geregelt. Das deutsche Gesetz zielte dabei auf den herkömmlichen Unternehmensbegriff des deutschen Rechts ab. Eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmer wurde als eigenständige Einheit betrachtet, die selbst für die Umsetzung der Datenschutzgesetze verantwortlich ist. Es gab keine Konzernhaftung.
Unternehmensbegriff der DSGVO fasst Konzerne zusammen
Das europäische Recht sieht eine andere Definition vor. So wurde nach EuGH Rechtsprechung nicht die juristische Definition, sondern eher eine betriebswirtschaftliche Betrachtung herangezogen. Unternehmen werden als wirtschaftliche anstatt als juristische Einheiten betrachtet. Somit kann ein Konzern als Unternehmen verstanden werden. Der Konzern haftet für Verstöße einzelner Tochterunternehmen.
Deutlich höhere Sanktion nach der EU-DSGVO
Die DSGVO zielt darauf ab, das Thema Datenschutz zum wichtigen Bestandteil jeglicher unternehmerischen Tätigkeiten werden zu lassen. Daher wurden die Sanktionen und Geldbußen drastisch verschärft. Bei Verstößen können von Datenschutzbehörden Geldbußen von maximal 20 Mio. Euro oder bis zu 4% des weltweiten Konzernumsatzes verhängt werden. Die abschreckende Wirkung der Sanktionen soll das Bewusstsein dafür stärken, dass Verstöße gegen das Datenschutzrecht Verletzungen der Rechte der Europäischen Union sind.
Bemessung des Bußgeldes nach Stärke des Verstoßes
Die Bemessung der Bußgelder erfolgt anhand der Kriterien des Bußgeldkatalogs aus Art. 83 Abs. 2 (a) bis (k) DSGVGO.:
- Art, Schwere und Zeitraum des Verstoßes
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln
- Maßnahmen zur Minderung des Schadens
- Verantwortungsgrad in Hinsicht auf bereits getroffene Maßnahmen zur Verhinderung
- Vorliegen älterer Verstöße
- Kooperation mit den Datenschutzbehörden, um den Verstoß zu mindern
- Art des Bekanntwerdens des Verstoßes – Selbstanzeige oder Anzeige
- Früheres Kooperationsverhalten bei angeordneten Maßnahmen
- Einhaltung von Verhaltensregeln oder genehmigten Zertifizierungsverfahren (Art. 40, 42 DSGVO)
- Vorliegen anderweitiger mildernder Umstände
Weitere Sanktionen neben Bußgeldern möglich
Neben der Verhängung von Bußgeldern sind auch weitere Sanktionen möglich. So kann eine Gewinnabschöpfung vorgenommen oder ein Unternehmen aufgrund eines Datenschutzverstoßes gerügt werden, während ein Zeitraum zur Beseitigung des Verstoßes eingeräumt wird.
Zusätzliche Strafen durch einzelne Mitgliedsstaaten
Neben den vorgesehenen Sanktionen der EU, können auch einzelne Mitgliedsstaaten zusätzliche Strafen verhängen. Art. 84 DSGVO sieht zudem vor, dass EU-Staaten die Möglichkeit haben, weitere strafrechtliche Sanktionen einzuführen.
Ob auch Behörden und öffentliche Einrichtung Subjekt der Sanktionierung werden können, obliegt dabei ebenfalls den einzelnen Mitgliedsstaaten.
Sanktionen werden durch nationale Aufsichtsbehörden verhängt
Nach Art. 55 DSGVO haben die nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten die Verantwortung für die Verhängung der Sanktion gegenüber den Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet. Für internationalen Datentransfer existiert eine federführende transnationale Behörde nach Art. 56, 60 DSGVO.
Anzeige von Verstößen aus vielen Richtungen möglich
Begeht ein Unternehmen einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht, besteht die Gefahr der Anzeige gegenüber der zuständigen Datenschutzbehörde. Jeder kann Verstöße anzeigen, weshalb für Unternehmen dies insbesondere durch folgende Akteure denkbar ist:
- Durch Datenschutzbehörden im Rahmen einer Routineüberprüfung
- Durch unzufriedene Mitarbeiter, die den Verstoß
- Durch Kunden oder potenzielle Kunden, die einen Verstoß bemerkt haben.
- Durch Selbstanzeige
- Durch Investigativ-Journalisten oder Presse im Allgemeinen.
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten bestes Mittel der Vorbeugung
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist das beste Mittel, um den strengen Anforderungen der neuen Datenschutzgesetze gerecht zu werden. Nur durch vollständige und einheitliche Compliance können die empfindlichen Bußgelder vermieden werden. Langfristig wird der Datenschutz ein zentrales Thema jedes Unternehmens sein müssen, anstatt nur eine unliebsame Nebenerscheinung.
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Abmahnungen durch Wettbewerber
Überblick Abmahnungen
Neben Geldbußen sind die Abmahnungen die zweite große Gefahr für Unternehmen bei Verstößen gegen die DSGVO.
Abgemahnt zu werden ist mitunter deutlich wahrscheinlicher, als von einer Datenschutzbehörde sanktioniert zu werden.
Abgemahnt werden kann nur, wenn der Verstoß gegen die DSGVO wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, etwa weil die abgemahnte Partei sich einen unlauteren Wettbewerbsvorteil erschlichen hat.
Folgen der Abmahnungen sind meistens der Zwang zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung.
Die Gefahr eines wirtschaftlichen Schadens bei Nichteinhaltung der Vorgaben der EU-DSGVO droht nicht nur von Datenschutzbehörden und deren Bußgeldern. Die Behörden haben überwiegend eine Beratungsfunktion und vergeben nach eigener Aussage zunächst eine Verwarnung, bevor sie von dem Bußgeldkatalog Gebrauch machen. Die größere Gefahr geht von Abmahnungen auf nationaler Ebene aus, die ebenfalls von unterschiedlichen Akteuren erfolgen können.
Abmahnungen möglich bei wettbewerbsrechtlich relevanten Datenschutzverstößen
Datenschutzrechtliche Abmahnungen werden dann ausgesprochen, wenn der Verstoß gegen das Datenschutzgesetz dem Unternehmen einen wettbewerblichen Vorteil verschafft hat. Werden etwa Daten von Webseitenbesuchern erhoben, ohne Einwilligung oder entsprechende Erklärung, und dadurch ein Vorteil gegenüber der Konkurrenz erzielt, ist eine Abmahnung naheliegend.
Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbände
Im Gegensatz zu vielen anderen EU-Ländern, hat Deutschland ein Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen eingeführt. Somit besteht nicht nur für direkte Wettbewerber, sondern auch für Verbraucherschutz- oder Wettbewerbsverbände ein Recht zur Abmahnung.
Risiko der Abmahnung höher als Geldbuße durch Datenschutzbehörde
Die Gefahr, aufgrund eines Datenschutzverstoßes abgemahnt zu werden, ist deutlich höher, als Subjekt einer Geldbuße zu werden. Während die Datenschutzbehörden sich auch als Berater verstehen, liegt der Fokus der entsprechenden Verbände hauptsächlich auf der Verfolgung von Verstößen. Zudem verfügen die meisten Verbände über das entsprechende Budget, um den Rechtsweg bis zum Gerichtsverfahren zu bestreiten. Da die Verbände jedoch kein Zutrittsrecht zu Unternehmen haben, anders als die Datenschutzbehörden, können sie allerdings nur Verstöße abmahnen, die von außen erkennbar sind.
Abmahnungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
Seit der Erneuerung des § 2 Abs. 2 UKlaG am 24.04.2016 können nun auch Verbraucherschutzverbände wegen datenschutzrechtlicher Verstöße abmahnen und gegen die rechtsverletzende Partei einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Die Neuerung sieht hierfür eine Zulässigkeit vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers erhoben, verarbeitet oder genutzt werden zu:
- Werbezwecken,
- Marktforschungen,
- dem Betrieb einer Auskunftei,
- der Erstellung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen,
- dem Adresshandel oder
- sonstigem Datenhandel.
Zulässig ist die Abmahnung durch Verbraucherschutzverbände auch bei vergleichbaren profitorientierten Zwecken.
Abmahnungen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)
Zudem sind Abmahnungen aufgrund des UWG möglich. Die Abmahnung aufgrund eines datenrechtlichen Verstoßes ist vor allem dann gegeben, wenn ein datenschutzrechtlicher Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG vorliegt. Zudem kann auch abgemahnt werden, wenn der Verstoß einen Fall der Irreführung darstellt (§ 5 UWG) oder unverlangte Werbung versendet wurde (§ 7 UWG).
Welche Datenschutznormen der DSGVO als Markenverhaltensregelung ausgelegt werden können, wird in Zukunft erst die Rechtsprechung zeigen. Bisher scheiden sich hier die Geister.
Es wird auf eine Einzelprüfung der betroffenen Norm ankommen. Bisher wurden folgende Datenschutzvorschriften als Marktverhaltensregelungen kategorisiert und sind daher wettbewerbsrechtlich für Abmahnungen relevant:
- Datenschutzhinweis nach 13 Abs. 1 TMG.
- Datenverarbeitung für Werbezwecke ohne Einwilligung, 28 Abs. 3 BDSG.
- Verwendung der personenbezogenen Daten außerhalb des eingewilligten Zwecks, 28 Abs. 1 BDSG.
Neue Abmahngefahr nach Einführung der DSGVO
Welche Normen der DSGVO wettbewerbsrechtlich relevant werden, lässt sich aktuell nur schwer feststellen. Der BGH hat dazu entschieden, dass der Verstoß gegen eine derartige Ordnungsvorschrift i.S.d. Art. 24 ff. DSGVO nicht nur objektiv feststellbar, sondern subjektiv planmäßig und bewusst erfolgt sein müsse. Eine derartige Subjektivität lässt sich allerdings nur schwer feststellen. Es ist jedoch gerade die Unsicherheit und Unkenntnis über die rechtliche Lage, die von abmahnenden Parteien genutzt wird.
Folgen einer Abmahnung
Die DSGVO öffnet Abmahnern Tür und Tor. Sollte tatsächlich ein wettbewerbsrechtlicher Datenschutzverstoß vorliegen und die Abmahnung somit berechtigt sein, so müssen abgemahnte Unternehmen mit kostspieligen Folgen rechnen.
Bußgelder aufgrund eines Datenschutzverstoßes werden von Datenschutzbehörden verhängt. Bei Abmahnungen hingegen droht der Zwang zum Unterschreiben einer Unterlassungserklärung, die Begleichung der Rechtsverfolgungskosten des Abmahners, die Zahlung von Schadensersatz (§ 9 UWG) oder sogar die Abschöpfung der Gewinne, die der Verantwortliche durch die Missachtung der Datenschutzanforderungen erwirtschaftet hat.
Korrektes Verhalten beim Erhalt einer Abmahnung
Juristen warnen vor einer Abmahnwelle, mit der Unternehmen nach Inkrafttreten der DSGVO rechnen müssen. Ob dies wirklich der Fall sein wird, wird sich zeigen. Eine besondere Gefahr geht vor allem von den Abmahnungen aus, die sich durch die allgemeine Unrechtssicherheit zur DSGVO-Umsetzung im praktischen Betriebsalltag ergibt.
Entsprechende Kanzleien oder Verbraucherverbände könnten genau diese Unsicherheit nutzen. Tatsächlich sollten Abgemahnte in einem datenschutzrechtlichen Zusammenhang genau prüfen lassen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist. Es ist mit zahlreichen Gerichtsverfahren zu rechnen.
Kein voreiliges Schuldeingeständnis
Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten, sollten die folgenden Schritte durchführen, um eine DSGVO-Abmahnung abzuwehren.
- Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben
Die DSGVO und deren wettbewerbsrechtliche Bedeutung ist komplettes Neuland. In vielen Fällen werden Unternehmen eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten, die gleichzeitig deutlich teuer ist als angemessen.
- Nicht mit dem Abmahner in Kontakt treten
Wenn Sie voreilig mit dem Abmahner in Kontakt treten, könnte dies wie ein Schuldgeständnis wirken. Vermeiden Sie daher die Kontaktaufnahme in jedem Fall.
- Nehmen Sie Kontakt zu einem Anwalt auf
Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen und bereiten Sie sich unter Umständen auf entsprechende Gegenmaßnahmen vor.
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