Ja, bei der UG (haftungsbeschränkt) besteht die sog. „Ansparpflicht“.
Hiernach ist es der Gesellschaft verboten den kompletten Jahresgewinn an die Gesellschafter auszuschütten. Vielmehr trifft Sie die Pflicht, ¼ des Jahresgewinns anzusparen. Die Ansparpflicht besteht solange, bis das Mindeststammkapital einer GmbH von 25.000 € als Rücklage „angespart“ worden ist.
Die Pflicht ist auf die ersten Entstehungsgedanken der UG zurückzuführen. Der Gesetzgeber hat sie als kleinere Variante der GmbH konzipiert, die insbesondere Existenzgründern einen kostengünstigen Alternativeinstieg ermöglicht. Die gesetzgeberische Intention ging bereits mit der Einführung dahin, dass die UG durch erfolgreiches Wirtschaften in eine „richtige“ GmbH umgewandelt werden soll.
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