Ein sehr wichtiges Organ der UG (haftungsbeschränkt) ist die Gesellschafterversammlung. Sie stellt die Gesamtheit der Gesellschafter dar und wird regelmäßig durch diese gebildet.
Sie dient
Die Willensbildung erfolgt grundsätzlich durch Beschlüsse, die in der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschafter gefasst werden. Nach § 47 Abs. 1 GmbHG erfolgt die Beschlussfassung in aller Regel nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Jeder Gesellschafter kann durch die Ausübung seines Stimmrechts Einfluss auf die Entscheidungen der UG nehmen. Die Anzahl der Stimmen der Gesellschafter orientiert sich an den jeweiligen Geschäftsanteilen des einzelnen. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt dem Gesellschafter eine Stimme (§ 47 Abs. 2 GmbHG).
In der Beschlussfassung entscheidet normalerweise die einfache Mehrheit. Etwas anderes gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag durch seine Regelungen etwas anderes bestimmt. Manchmal entscheiden sich die Gesellschafter dafür, Beschlüsse nur bei Einstimmigkeit aufzustellen. Für
bedarf es allerdings einer ¾ Mehrheit.
Die Gesellschafterversammlung dient insbesondere der Überwachung und Überprüfung der Geschäftsführung, die als ausführendes Organ, die Willensbildung der Gesellschaft ausführt und nach außen trägt. Hierzu werden in der Gesellschafterversammlung entsprechende Maßregeln bestimmt.
Hier können Sie mehr über die Bestimmungen und Entscheidungen der Gesellschafterversammlung erfahren.